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BGH Beschluss vom 13.09.2000 – 3 StR 373/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. September 2000

in der Strafsache

gegen

3 StR 373/00

1.

2.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer-

deführer und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2. auf dessen Antrag - am

13. September 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil

des Landgerichts Krefeld vom 28. Februar 2000 im Maßre-

gelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-

ben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten H. und die weitergehende

Revision des Angeklagten W. werden als unbegrün-

det verworfen.

3. Der Angeklagte H. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten der unerlaubten Einfuhr von Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen; es hat des-

wegen den Angeklagten H. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und den

Angeklagten W. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten

verurteilt sowie Betäubungsmittel und Geld eingezogen. Dem Angeklagten

W. hat es die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen

und angeordnet, daß die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf

eines Jahres nach Rechtskraft des Urteils keine neue Fahrerlaubnis erteilen

darf.

Die Sachrüge des Angeklagten W. hat hinsichtlich der Entzie-

hung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69 a StGB) Erfolg. Im übrigen hat die Nach-

prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechts-

fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Bei Betäubungsmitteldelikten, die nicht zu den im Katalog des § 69

Abs. 2 StGB genannten Regelbeispielen gehören, bedarf es zur Prüfung, ob

der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet im Sinne des § 69

Abs. 1 Satz 1 StGB ist, einer von den Umständen des Einzelfalls abhängigen

Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit, soweit sie in der Tat zum Ausdruck

gekommen ist (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6 und 7). Eine solche

Gesamtwürdigung läßt das angefochtene Urteil vermissen. Es hebt allein dar-

auf ab, daß der - nicht vorbestrafte - Angeklagte seine Fahrerlaubnis ange-

sichts der Einfuhr von Drogen mißbraucht hat (UA S. 14). Außerdem fehlt in

dem Urteil die erforderliche Begründung für die ausgesprochene Sperrfrist von

einem Jahr für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis. Es ist deshalb zu be-

sorgen, daß das Landgericht die Dauer der Sperrfrist nicht nach der voraus-

sichtlichen Dauer der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bemes-

sen hat (vgl. BGHR StGB § 69 a Abs. 1 Dauer 1 und 4).

Rissing-van Saan Miebach Pfister

von Lienen Becker