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BGH Beschluss vom 13.09.2000 – 3 StR 379/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. September 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September
2000 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hannover vom 12. Januar 2000 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Rüge einer Verletzung der Öffentlichkeit des Verfahrens
bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des General-
bundesanwalts:
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers gilt die vom
Generalbundesanwalt zitierte Entscheidung BGHSt 29, 259 ff.
jedenfalls dann, wenn bereits vorher Kontrollmaßnahmen
durchgeführt worden waren, auch für die Fortsetzung einer
mehrtägigen Hauptverhandlung an einem neuen Verhand-
lungstag (BGHSt aaO, 261 f.). Daher ist der Grundsatz der
Öffentlichkeit des Verfahrens nicht schon deshalb verletzt, weil
das Gericht am vierten Verhandlungstag mit der Verhandlung
begonnen hat, bevor allen rechtzeitig zum Termin erschiene-
nen Zuhörern Einlaß in den Sitzungssaal gewährt worden war.
Da von der Revision nicht substantiiert vorgetragen ist, daß mit
den Kontrollmaßnahmen verspätet begonnen wurde und bei
deren sofortigem Beginn die Möglichkeit bestanden hätte, den
zwei Schulklassen ohne Beeinträchtigung des Verhandlungs-
ablaufs frühzeitig den Zutritt in den Verhandlungssaal zu ge-
währen, ist die Verfahrensrüge - wenn nicht schon unzulässig -
zumindest unbegründet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Rissing-van Saan Miebach Pfister
von Lienen Becker