Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.09.2000 – 3 StR 379/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 379/00

BESCHLUSS

vom

13. September 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September

2000 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 12. Januar 2000 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zur Rüge einer Verletzung der Öffentlichkeit des Verfahrens

bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des General-

bundesanwalts:

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers gilt die vom

Generalbundesanwalt zitierte Entscheidung BGHSt 29, 259 ff.

jedenfalls dann, wenn bereits vorher Kontrollmaßnahmen

durchgeführt worden waren, auch für die Fortsetzung einer

mehrtägigen Hauptverhandlung an einem neuen Verhand-

lungstag (BGHSt aaO, 261 f.). Daher ist der Grundsatz der

Öffentlichkeit des Verfahrens nicht schon deshalb verletzt, weil

das Gericht am vierten Verhandlungstag mit der Verhandlung

begonnen hat, bevor allen rechtzeitig zum Termin erschiene-

nen Zuhörern Einlaß in den Sitzungssaal gewährt worden war.

Da von der Revision nicht substantiiert vorgetragen ist, daß mit

den Kontrollmaßnahmen verspätet begonnen wurde und bei

deren sofortigem Beginn die Möglichkeit bestanden hätte, den

zwei Schulklassen ohne Beeinträchtigung des Verhandlungs-

ablaufs frühzeitig den Zutritt in den Verhandlungssaal zu ge-

währen, ist die Verfahrensrüge - wenn nicht schon unzulässig -

zumindest unbegründet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Rissing-van Saan Miebach Pfister

von Lienen Becker