Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.09.2000 – VIII ZR 34/00

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 13. September 2000 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

AGBG § 10 Nr. 1

Die beim Möbelkauf gegenüber Nichtkaufleuten verwendete Klausel:

"Der Käufer ist drei Wochen an seinen Auftrag gebunden.

Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen

Bestätigung des Verkäufers. Lehnt der Verkäufer nicht

binnen drei Wochen nach Auftragserteilung die Annahme

ab, gilt die Bestätigung als erteilt,"

hält in ihren Sätzen 1 und 3 einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz nicht

stand.

BGH, Urteil vom 13. September 2000 - VIII ZR 34/00 - OLG Hamm

LG Dortmund

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. September 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Hamm vom 17. Dezember 1999 wird auf Kosten der

Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt als Verbraucherschutzverein die Interessen der Ver-

braucher durch Aufklärung und Beratung im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG

wahr. Er begehrt von der Beklagten, die ein Möbelhaus betreibt, die Unterlas-

sung der Verwendung mehrerer Formularklauseln gegenüber Nichtkaufleuten

beim Möbelkauf. In den von der Beklagten bis Frühjahr 1999 verwandten All-

gemeinen Geschäftsbedingungen war - soweit für die Revision noch von Inter-

esse - folgende Bestimmung enthalten:

§ 1 Vertragsabschluß

Der Käufer ist drei Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Lehnt der Verkäufer nicht binnen drei Wochen nach Auftragserteilung die Annahme ab, gilt die Bestätigung als erteilt.

Das Landgericht hat die gegen die Verwendung von Satz 1 und 3 dieser

Klausel gerichtete Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr dagegen

stattgegeben und dem Kläger die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit

der Bezeichnung der Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger bekannt

zu machen.

Mit ihrer - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederher-

stellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Verwendung

des § 1 Satz 1 und 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten

verstoße gegen § 10 Nr. 1 AGBG. Zwar spreche für die Zulässigkeit einer län-

geren Annahmefrist, daß schon wegen der Größe von Möbeln, aber auch we-

gen der Vielfalt von Ausführungsformen und Kombinationen eine umfassende

Lagerhaltung von dem Möbelhändler nicht erwartet werden könne und dieser

vielfach erst bei dem Hersteller erfragen müsse, ob die gewünschte Ware - in

der gewünschten Zeit - lieferbar sei. Als berechtigt sei grundsätzlich auch das

Interesse eines Möbelhändlers anzuerkennen, für alle von ihm abzuschließen-

den Geschäfte eine möglichst einheitliche Annahmefrist vorzusehen. Es sei

ferner zu berücksichtigen, daß die Kunden sich vor der Bestellung eines Mö-

belstücks in der Regel bereits einen Überblick über die sie interessierenden

Angebote verschafft und das für sie attraktivste ausgesucht hätten. Doch ver-

kaufe die Beklagte auch vorrätige Ware, unter anderem Ausstellungsstücke.

Eine allgemeine Annahmefrist von drei Wochen sei hier unangemessen lang.

Die Beklagte habe in den Fällen des Verkaufs vorrätiger Ware kein berechtig-

tes Interesse an einer dreiwöchigen Annahmefrist. Ein solches Interesse

könnte sich, da bei dieser Ware eine Rückfrage beim Hersteller entfalle, allein

daraus ergeben, daß die Bonität des Kunden überprüft werden müsse. Gegen

die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Kunden sichere sich die Beklagte da-

durch ab, daß sie Waren nur gegen Bezahlung übergebe und in geeigneten

Fällen zuvor auch Anzahlungen verlange. Soweit Käufe finanziert würden, sei

die Bonitätsprüfung durch die beteiligte Bank im Regelfall in etwa einer Woche

abgeschlossen.

Bei dieser Sachlage sei eine dreiwöchige Annahmefrist auch nicht we-

gen des Interesses der Beklagten an einheitlichen Vertragsbedingungen ge-

rechtfertigt. Ein solches Interesse sei nur beachtlich, soweit die jeweilige Klau-

sel eine für alle erfaßten Fallgestaltungen insgesamt angemessene Regelung

enthalte. Da bei dem Verkauf vorrätiger Ware im Regelfall kein vernünftiger

Grund bestehe, sich eine dreiwöchige Annahmefrist vorzubehalten, sei es nicht

gerechtfertigt, auch den Käufer solcher Ware an die in § 1 der Allgemeinen

Geschäftsbedingungen bestimmte Frist zu binden.

II. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten kann keinen Erfolg

haben.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die in § 1 Satz 1 und 3 der AGB

der Beklagten bestimmte Annahmefrist wegen Verstoßes gegen § 10 Nr. 1

AGBG als unwirksam angesehen.

a) Die Entscheidung, ob eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen be-

stimmte Frist, innerhalb welcher sich der Verwender die Annahme oder Ableh-

nung eines Angebots vorbehält, unangemessen lang im Sinne von § 10 Nr. 1

AGBG ist, erfordert eine wertende Abwägung der Interessen beider Verhand-

lungspartner unter Berücksichtigung der für den Vertragsgegenstand typischen

Umstände (BGH, Urteil vom 6. März 1986 - III ZR 234/84, WM 1986, 577 unter

III 2; BGH, Urteil vom 24. März 1988 - III ZR 21/87, WM 1988, 607 unter II 2

= BGHR AGBG § 10 Nr. 1, Darlehensvertrag 1). Ist die Annahmefrist wesent-

lich länger als die in § 147 Abs. 2 BGB umschriebene, übersteigt sie also den

Zeitraum erheblich, der für die Übermittlung der Erklärungen notwendig ist und

eine angemessene Bearbeitungs- und Überlegungsfrist einschließt, so ist diese

Fristbestimmung nur dann wirksam, wenn der Verwender daran ein schutzwür-

diges Interesse hat, hinter dem das Interesse des Kunden am baldigen Wegfall

seiner Bindung zurückstehen muß (BGHZ 109, 359, 361 f). Als Besonderheit

des Möbelhandels, die eine längere Annahmefrist des Verkäufers rechtfertigt,

ist dabei zu berücksichtigen, daß dieser die angebotenen Möbel schon wegen

ihres Umfangs sowie der vielfältigen Ausführungsformen in der Regel nicht vor-

rätig halten kann, sondern erst beim Hersteller nachfragen muß, ob die be-

stellten Stücke, gegebenenfalls in welcher Frist, lieferbar sind. Hinzu kommt,

daß Möbelkäufe häufig finanziert werden, so daß hierfür einschließlich der

Prüfung der Bonität des Bestellers, die nach den Angaben des Geschäftsfüh-

rers der Komplementär-GmbH der Beklagten durch die beteiligte Bank im Re-

gelfall etwa eine Woche erfordert, eine weitere Zeitspanne hinzuzurechnen ist.

In der Rechtsprechung und Literatur wird deshalb beim Möbelkauf eine formu-

larmäßig ausbedungene Annahmefrist von drei Wochen, wie sie auch in § 1

der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ent-

halten ist, als zulässig angesehen (OLG Celle in Bunte, AGBE I 4 zu § 10 Nr. 1

betreffend Möbelversandhandel; OLG Köln, Urteil vom 21. Mai 1999 - 6 U

122/98; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 9 Rdnr. M 102; § 10

Nr. 1 Rdnr. 15; Soergel/Stein, BGB, 12. Aufl., § 10 AGBG Rdnr. 6 [1 Monat];

Staudinger/Coester-Waltjen (1998) § 10 Nr. 1 AGBG Rdnr. 11; MünchKomm-

Basedow, BGB, 3. Aufl., § 10 Nr. 1 AGBG Rdnr. 11 [1 Monat]; Graf von West-

phalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Möbelkauf Rdnr. 7; Walchshö-

fer, WM 1986, 1041, 1044

[4 Wochen]; a.A. Hensen

in Ulmer/

Brandner/Hensen, AGBG, 8. Aufl., Anh. §§ 9-11 Rdnr. 441).

b) Nach der verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellung des Beru-

fungsgerichts veräußert die Beklagte - neben den vom jeweiligen Hersteller

erst zu liefernden Möbeln - auch am Lager vorrätige Ware und Ausstellungs-

stücke; nach dem im Tatbestand des Berufungsurteils als unstreitig wiederge-

gebenen Parteivorbringen verkauft die Beklagte in geringem Umfang, vom Ge-

schäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten grob mit etwa 1 % der

Verkäufe beziffert, vorrätige Möbel und darüber hinaus Ausstellungsstücke,

was bei Polstermöbeln häufiger der Fall ist. Dann aber kann entgegen der An-

sicht der Revision nicht davon gesprochen werden, daß es sich bei den zuletzt

genannten Verkäufen um seltene Ausnahmen handelt, die bei einer auf den

Regelfall abzustellenden Betrachtungsweise unberücksichtigt bleiben können.

c) Zutreffend hat das Berufungsgericht für den Verkauf vorrätiger Möbel

einschließlich der Ausstellungsstücke die in § 1 der AGB der Beklagten be-

stimmte Annahmefrist als unangemessen lang beurteilt. Da bei dieser Ware

eine Rückfrage beim Hersteller nach dessen Liefermöglichkeit, die den we-

sentlichen Grund der verlängerten Annahmefrist beim Kauf erst noch zu be-

schaffender Möbel darstellt, entfällt, ist dem Verkäufer lediglich für den Fall

einer Finanzierung des Kaufs ein angemessener Zeitraum, der auch eine Bo-

nitätsprüfung des Kunden einschließt, zuzubilligen; dafür ist aber nach dem

eigenen Vorbringen der Beklagten ein Zeitraum von drei Wochen nicht erfor-

derlich. Fehlt es danach an einem schutzwürdigen Interesse des Verkäufers an

der von ihm formularmäßig auf drei Wochen verlängerten Annahmefrist, ist

dem Interesse des Kunden an einem baldigen Wegfall seiner Bindung (BGHZ

109, 359, 362 m.w.Nachw.) der Vorrang einzuräumen.

d) Die hier zu beurteilende Klausel ist auch, wie das Berufungsgericht zu

Recht angenommen hat, entgegen der Ansicht der Revision beim Kauf vorräti-

ger Waren nicht ohne Bedeutung. Abgesehen vom Verkauf von sogenannten

Mitnahmeartikeln, die ohnehin gegen sofortige Zahlung verkauft werden, kann

zwar auch beim Verkauf vorrätiger Ware der für die Beklagte handelnde Ver-

käufer den Kundenantrag sofort annehmen, so daß der Kaufvertrag damit zu-

stande gekommen ist. Wie die Beklagte selbst ausgeführt hat, besteht jedoch

auch beim Verkauf vorrätiger Ware vielfach die Notwendigkeit einer Boni-

tätsprüfung des Kunden, da bei teuren Möbeln eine Finanzierung üblich sei;

hieraus leitet die Beklagte gerade die Zulässigkeit einer dreiwöchigen Annah-

mefrist auch für diese Verkaufsfälle ab. Daraus kann nur geschlossen werden,

daß die Beklagte beim Verkauf vorrätiger Möbel, insbesondere solcher der ge-

hobenen Preisklasse, die streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedin-

gungen ebenfalls verwendet.

e) Die Beklagte hätte daher, wie das Berufungsgericht weiter zu Recht

ausführt, entweder eine für alle Fälle angemessene kurze Annahmefrist vorse-

hen oder für die bei ihr nicht ganz seltenen Verkäufe vorrätiger Ware eine be-

sondere, kürzere Frist bestimmen müssen (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober

1984 - VIII ZR 226/83, WM 1985, 24 unter V 2 a). Da es an einer solchen Diffe-

renzierung fehlt und eine solche wegen des Verbots einer geltungserhaltenden

Reduktion (st.Rspr., vgl. BGHZ 86, 284, 297; 96, 18, 25; 114, 338, 342 f; Se-

natsurteil vom 17. Dezember 1986 - VIII ZR 279/85, WM 1987, 349 unter II 2 c)

auch nicht vom Gericht vorgenommen werden kann, ist § 1 der AGB der Be-

klagten in dem hier angefochtenen Umfang insgesamt für unwirksam zu erklä-

ren.

2. Ohne Erfolg muß schließlich die Revision auch insoweit bleiben, als

sie sich gegen die dem Kläger zugesprochene Befugnis wendet, die Urteilsfor-

mel mit der Bezeichnung der Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger

bekannt zu machen (§ 18 AGBG). Ermessensfehler des Berufungsgerichts, das

seine Entscheidung mit der Notwendigkeit begründet hat, dem Eindruck einer

allgemeinen Zulässigkeit der Klauselverwendung durch Möbelhändler entge-

genzuwirken, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Revision nicht

geltend gemacht. Soweit die Veröffentlichungsbefugnis ferner die vom Beru-

fungsgericht ebenfalls für unwirksam erklärte Klausel in § 12 Ziff. 1 der AGB

der Beklagten umfaßt, ist die Revision hinsichtlich dieser Klausel vom Beru-

fungsgericht nicht zugelassen worden, so daß auch die sich hierauf beziehen-

de Veröffentlichungsbefugnis vom Revisionsgericht nicht zu überprüfen ist.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Ball

Dr. Wolst