Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.09.2000 – III ZR 183/99

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 14. September 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

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EinigVtr Art. 21

Zur Passivlegitimation für einen Anspruch auf eine "steckengebliebene

Entschädigung" wegen einer Enteignung nach dem DDR-Aufbaugesetz.

BGH, Urteil vom 14. September 2000 - III ZR 183/99 - OLG Naumburg

LG Magdeburg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die

Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des

7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Mai

1999 wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu

tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerinnen sind kraft zweifachen Erbgangs Rechtsnachfolgerinnen

des im Jahre 1951 verstorbenen J. G. Dieser war Eigentümer des Grundstücks

W.-R.-Straße in M. Dieses Grundstück wurde nach dem Aufbaugesetz der

DDR mit Wirkung vom 1. Januar 1956 für die Errichtung der Hochschule für

Schwermaschinenbau in Anspruch genommen und später in Volkseigentum

überführt. Für die Enteignung wurde mit Feststellungsbescheid vom 7. Juni

1966 eine Entschädigung in Höhe von 25.500 Mark der DDR festgesetzt, die

jedoch nicht zur Auszahlung gelangte; insoweit wurde auch keine Einzel-

schuldbuchforderung begründet.

Das Grundstück steht inzwischen im Eigentum des beklagten Landes

und dient der Universität M.

Ein Antrag der Klägerinnen auf Rückübertragung bzw. Entschädigung

nach dem Vermögensgesetz wegen des Verlustes des Eigentums an dem

Grundstück wurde durch bestandskräftig gewordenen Bescheid der Landes-

hauptstadt M., Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, vom 16. Januar

1997 zurückgewiesen.

Die Klägerinnen nehmen nunmehr das beklagte Land auf Auszahlung

der

im Verhältnis 2:1 umgestellten Entschädigung, d.h.

in Höhe von

12.750 DM, in Anspruch.

Das beklagte Land meint, Schuldnerin eines etwaigen Entschädigungs-

anspruchs sei die Bundesrepublik Deutschland.

Die Vorinstanzen haben das beklagte Land antragsgemäß verurteilt. Mit

der zugelassenen Revision verfolgt es seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

1.

Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die hier in

Rede stehende Enteignung nicht den Tatbeständen des § 1 Abs. 1 VermG un-

terfällt. Vielmehr war die Enteignung nach dem Recht der ehemaligen DDR

rechtmäßig gewesen. Diese Rechtmäßigkeit wird nach der übereinstimmenden

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs

insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt, daß den Berechtigten im Einzel-

fall die festgesetzte Entschädigung tatsächlich nicht zugeflossen ist (BVerwGE

95, 284 und 289 = NJW 1994, 2105, 2106; BGHZ 129, 112, 114 f; Senatsurteil

vom 16. Oktober 1997 - III ZR 176/96 = NJW 1998, 222, 224). Da auch die

sonstigen in § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Ge-

setz zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27. September 1994 (BGBl. I

S. 2624, ber. BGBl. 1995 I S. 110 - Entschädigungsgesetz - EntschG) ge-

nannten Ansprüche nicht in Betracht kommen, scheidet eine Eintrittspflicht des

Entschädigungsfonds aus.

2.

Ebensowenig besteht ein Anspruch gegen den Erblastentilgungsfonds

nach §§ 1, 2 des Gesetzes über die Errichtung eines Erblastentilgungsfonds

i.d.F. d. Bek. v. 16. August 1999 (BGBl. I S. 1883 - Erblastentilgungsfonds-

Gesetz - ELFG) i.V.m. §§ 1, 2, 7 des Gesetzes zur Behandlung von Schuld-

buchforderungen gegen die ehemalige Deutsche Demokratische Republik vom

27. September 1994 (BGBl. I S. 2634 - DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz

- SchuldBBerG). Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Schuldbuchbereini-

gungsgesetzes wäre gewesen, daß wegen der hier in Rede stehenden Ent-

schädigung eine Schuldbuchforderung gegen die Deutsche Demokratische

Republik nach § 14 Abs. 2 des DDR-Entschädigungsgesetzes vom 25. April

1960 (GBl.-DDR I S. 257) i.V.m. der Verordnung über die Schuldbuchordnung

für die Deutsche Demokratische Republik vom 2. August 1951 (GBl.-DDR I

S. 723) begründet worden wäre. Hierzu wäre indessen eine Eintragung in das

Schuldbuch erforderlich gewesen, mit der der Gläubiger einen unmittelbaren

Rechtsanspruch gegen die DDR als Schuldnerin erworben hätte (§ 3 Abs. 3

SchuldbuchO). Diese Eintragung war zwar in Ziff. 7 des Feststellungsbeschei-

des vom 7. Juni 1966 vorgesehen gewesen, ist jedoch unstreitig nicht zustande

gekommen. Nachdem der Versuch des Bundesrates aus dem Jahre 1998,

durch Schaffung eines neuen § 1 c VZOG auch die Erfüllung "steckengeblie-

bener Entschädigungen" an den Erblastentilgungsfonds zu verweisen, ge-

scheitert ist (vgl. BT-Drucks. 13/9719; dazu: Rodenbach, NJW 1999, 1425,

1429), fehlt es für die Inanspruchnahme des Erblastentilgungsfonds hinsicht-

lich solcher Ansprüche, die inhaltlich erst auf Begründung einer Schuldbuch-

forderung gerichtet waren, an einer Rechtsgrundlage.

3.

Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß das enteignete

Grundstück zum Verwaltungsvermögen des beklagten Landes i.S.v. Art. 21

Abs. 1 und Abs. 2 EinigV gehört.

a) Der Begriff des Verwaltungsvermögens wird in Art. 21 EinigV grund-

sätzlich in dem im deutschen Verwaltungsrecht herkömmlichen Verständnis

verwendet. Verwaltungsvermögen in diesem Sinne dient durch seine Zweckbe-

stimmung und seinen Gebrauch unmittelbar der öffentlichen Verwaltung. Für

die Zuordnung eines Vermögensgegenstandes zum Verwaltungsvermögen

muß in der Regel eine entsprechende Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989

vorgelegen und noch am 3. Oktober 1990 bestanden haben. Welcher Verwal-

tungsträger das Verwaltungsvermögen erhält, richtet sich nach der Zweckbe-

stimmung des Vermögensgegenstandes am 1. Oktober 1989 (Art. 21 Abs. 1

Satz 1, Abs. 2 EinigV; vgl. BGHZ 128, 393, 396 f mit zahlreichen w.Nachw.).

b) Zu den unmittelbaren Verwaltungsaufgaben im Sinne des Art. 21

Abs. 1 Satz 1 EinigV gehört auch das staatliche Hochschulwesen. Nach den

rechtsfehlerfreien tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Berufungs-

gerichtes waren die mit der Errichtung, dem Ausbau und der Unterhaltung der

hier in Rede stehenden Hochschule in M. zusammenhängenden Verwaltungs-

aufgaben solche, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland in die

Zuständigkeit der Länder fielen. Dementsprechend ist es unstreitig, daß die

Hochschule, zu deren Ausbau das enteignete Grundstück diente, in der Trä-

gerschaft des beklagten Landes steht und dieses auch Eigentümer des Grund-

stücks ist.

c) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß

zum Verwaltungsvermögen i.S.d. Art. 21 EinigV auch Verbindlichkeiten gehö-

ren, sofern sie mit dem übernommenen Aktivvermögen in einem engen, unmit-

telbaren Zusammenhang stehen (BGHZ 128, 393, 399 f mit zahlr. w.Nachw.).

Der hiernach erforderliche enge Bezug des Vermögens zu bestimmten Ver-

waltungsaufgaben gilt auch für die Passiva (BGH aaO S. 400). Dieser Zusam-

menhang ist hier zu bejahen. Die Enteignungsentschädigung ist das Äquivalent

für das dem Eigentümer entzogene Eigentum. Diesem Zweck dient auch der

Feststellungsbescheid vom 7. Juni 1966. In diesem Sinne hat auch die Bun-

desregierung zu dem vom Bundesrat geplanten neuen § 1 c VZOG (siehe

oben) Stellung genommen (BT-Drucks. 13/9719 S. 47): Die unmittelbare recht-

liche und wirtschaftliche Verbindung zwischen dem enteigneten Grundstück

und der hierfür zu zahlenden Entschädigung nach dem Recht der DDR ergebe

sich aus dem Umstand, daß der Enteignungsbegünstigte regelmäßig den Ent-

schädigungsbetrag aufzubringen gehabt habe. Nur wenn er diesen während

des Bestehens der DDR an den Staatshaushalt der DDR abgeführt habe, hafte

hierfür jetzt der Entschädigungsfonds, der auch in bezug auf bestimmte, für

dem Staatshaushalt der DDR zustehende Forderungen als Sammelbecken ge-

dient habe. - Hierdurch wird ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem

vom beklagten Land übernommenen Grundstück und der noch offenen Ent-

schädigungsforderung begründet. Entschädigungspflichtig ist nach allgemei-

nen enteignungsrechtlichen Grundsätzen der Begünstigte, d.h. derjenige Ver-

waltungsträger, dessen Aufgaben mit dem Eingriff wahrgenommen werden

(Ossenbühl, Staatshaftungsrecht 5. Aufl. 1998 S. 212 m.w.Nachw.). Dement-

sprechend wird auch im Schrifttum die Auffassung vertreten, daß der Anspruch

sich gegen denjenigen richtet, dem der enteignete Vermögenswert zugeordnet

worden ist (Fieberg/Reichenbach/Neuhaus VermG Loseblattausgabe Stand

1999 § 1 Rdn. 45).

d) Hiergegen kann nicht eingewendet werden, daß sich der Anspruch

bereits mit seiner Festsetzung, also noch vor der etwaigen Begründung einer

entsprechenden Schuldbuchforderung, verselbständigt habe und den Verbind-

lichkeiten des Zentralstaates DDR zuzuordnen sei. Die Aufteilung des Verwal-

tungsvermögens der DDR auf unterschiedliche öffentliche Rechtsträger ist eine

notwendige Folge der Umwandlung von einer zentralstaatlichen in eine bun-

desstaatliche Ordnung, die sowohl vom Einigungsvertrag als auch vom Grund-

gesetz (Art. 135 a Abs. 2 GG) vorhergesehen und hingenommen worden ist.

Deswegen scheitert die Passivlegitimation des beklagten Landes auch nicht

daran, daß dieses selbst zum Stichzeitpunkt (1. Oktober 1989) als Rechtssub-

jekt überhaupt noch nicht existierte. Soweit den Ausführungen von Wilhelms

(VIZ 1997, 325, 327) eine abweichende Rechtsauffassung zugrunde liegen

sollte, kann ihr nicht gefolgt werden.

4.

Das Berufungsgericht prüft - und verneint - sodann die Frage, ob die

Entschädigungsforderung nach dem Recht der DDR verjährt sei. Auch hierge-

gen wendet sich die Revision. Eine Sachprüfung der materiell-rechtlichen Ver-

jährungsvoraussetzungen nach §§ 472 ff ZGB-DDR i.V.m. § 11 EGZGB ist im

vorliegenden Fall indessen ausgeschlossen. Denn auch die nach dem Recht

der DDR bereits eingetretene Verjährung ist in einem Rechtsstreit um den An-

spruch nach dem 3. Oktober 1990 nicht mehr von Amts wegen zu berücksichti-

gen (BGHZ 122, 308). Vielmehr darf eine Klageabweisung aufgrund des Ein-

tritts der Verjährung nur dann ausgesprochen werden, wenn der Schuldner die

entsprechende Einrede erhoben hat. Dies ist indessen, wie das Berufungsge-

richt rechtsfehlerfrei - und auch von der Revision nicht angegriffen - feststellt,

in den Vorinstanzen nicht geschehen. Der gegen die Verneinung der Verjäh-

rung gerichtete Revisionsangriff enthält also in der Sache die erstmalige Gel-

tendmachung dieser Einrede durch das beklagte Land. Insoweit ist in der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch anerkannt, daß die Verjäh-

rungseinrede in der Revisionsinstanz nicht erstmalig erhoben werden kann (so

schon BGHZ 1, 234; siehe ferner Zöller/Gummer ZPO 21. Aufl. 1999 § 561

Rdn. 7).

Rinne

Wurm

Schlick

Dörr

Galke