BGH Urteil vom 14.09.2000 – III ZR 33/00
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 14. September 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
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ZPO § 1032 Abs. 1
Die im Prozeß vor dem staatlichen Gericht erhobene Schiedseinrede des
Beklagten ist unbegründet, wenn das Gericht entsprechend dem Kläger-
vortrag (hier: wegen Mittellosigkeit des Klägers) feststellt, die Schiedsver-
einbarung sei undurchführbar; einer Kündigung der Vereinbarung bedarf
es nicht.
BGH, Urteil vom 14. September 2000 - III ZR 33/00 - OLG Dresden
LG Dresden
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des 17. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Juli 1999 und
der 13. Zivilkammer des Landgerichts Dresden
vom
26. November 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsmittelzüge, an das Landgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit "VOB-BAUVERTRAG" vom 22. Februar 1996 beauftragte der Kläger
die Beklagten mit Heizungs- und Sanitärinstallationen. Ferner schloß er mit
den Beklagten am selben Tag eine Schiedsvereinbarung.
Nachdem die Beklagten Teilleistungen erbracht hatten, verlangten sie
von dem Kläger gemäß § 648 a BGB Sicherheitsleistung, was dieser jedoch
verweigerte. Die Beklagten regten daraufhin mit Schreiben vom 12. April 1996
an, auf die Schiedsvereinbarung zu verzichten und damit eine Auseinanderset-
zung vor den ordentlichen Gerichten zu ermöglichen. Mit Schreiben vom
17. April 1996 lehnte der Kläger indes ab. Die Beklagten sahen aus Kosten-
gründen davon ab, das Schiedsverfahren durchzuführen.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten auf Scha-
densersatz und auf Erstattung von Kosten für die Beseitigung von Mängeln in
Anspruch. Die Beklagten hätten den Spülkasten einer Toilette nicht ordnungs-
gemäß angeschlossen. Dadurch sei ein Wasserschaden entstanden. Ferner
hätten die Beklagten veraltete Thermostate eingebaut und die Anschlüsse der
Heizkörper falsch montiert. Unter Hinweis auf seine Zahlungsunfähigkeit hatte
der Kläger die Schiedsvereinbarung mit Schreiben vom 10. September 1997
aus wichtigem Grund gekündigt; er wiederholte diese Kündigung mit Schriftsatz
vom 4. Juni 1999.
Die Beklagten erheben gegenüber der Klage die Einrede der Schieds-
vereinbarung. Die Kündigung des Klägers sei unzulässige Rechtsausübung.
Die Beklagten rechnen hilfsweise mit Werklohnansprüchen auf.
Die Vorinstanzen haben die Klage für unzulässig erachtet. Mit der Revi-
sion verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen
Urteile und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei unzulässig, weil die Beklagten wirksam die Einrede des
Schiedsvertrages erhoben hätten. Die mit der Klage geltend gemachten An-
sprüche unterfielen der Schiedsvereinbarung, die durch die Kündigungen des
Klägers vom 10. September 1997 und vom 4. Juni 1999 nicht hinfällig gewor-
den sei. Es sei schon zweifelhaft, ob ein wichtiger, zur Kündigung berechtigen-
der Grund in dem Sinne vorgelegen habe, daß sich die wirtschaftlichen Ver-
hältnisse des Klägers nachträglich verschlechtert hätten. Der Kläger habe be-
reits bei Abschluß des Schiedsvertrages die Kosten eines Schiedsverfahrens
nicht aufbringen können und es hätten nur vage Aussichten bestanden, daß
sich daran etwas ändern könne. Entscheidend sei aber, daß sich der Kläger
durch die Kündigung der Schiedsvereinbarung in treuwidriger Weise zu seinem
früheren Verhalten in Widerspruch gesetzt habe. Während er sich wegen der
eigenen Ansprüche die Vorteile des staatlichen Verfahrens nutzbar mache,
habe er gegenüber der Werklohnforderung der Beklagten auf der Schiedsver-
einbarung bestanden. Daran müsse er sich nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben festhalten lassen.
Der Kläger könne nicht einwenden, die Beklagten handelten ihrerseits
arglistig; sie erhöben die Einrede des Schiedsvertrages, obwohl sie die zur
Durchführung des Schiedsverfahrens notwendigen finanziellen Mittel nicht
hätten. Die Beklagten hätten nachgewiesen, daß ihre Betriebshaftpflichtversi-
cherung die auf sie entfallenden Kosten des Schiedsverfahrens übernehmen
werde.
II.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten in einem entscheidenden
Punkt der rechtlichen Prüfung nicht stand. Die von den Beklagten erhobene
Einrede der Schiedsvereinbarung greift nicht durch. Dabei kann offenbleiben,
ob in diesem gerichtlichen Verfahren die §§ 1025 ff ZPO in der Fassung des
Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-
Neuregelungsgesetz - SchiedsVfG) vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224)
oder - gemäß Art. 4 § 1 Abs. 3 SchiedsVfG - das bisher geltende Recht anzu-
wenden ist.
1.
Das Gericht hat gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO n.F. eine Klage, die in einer
Angelegenheit erhoben wird, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist,
als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündli-
chen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest,
daß die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist. Hier
ist die Einrede der Schiedsvereinbarung unbegründet, weil die Schiedsverein-
barung undurchführbar gewesen ist (§ 1032 Abs. 1 letzter Halbsatz dritte Alter-
native ZPO); einer Kündigung des Schiedsvertrages bedurfte es nicht.
Der Gesetzgeber des Schiedsverfahrens - Neuregelungsgesetzes hat
das nach bisherigem Recht im Falle der Undurchführbarkeit des Schiedsver-
trages bestehende Kündigungserfordernis (Senatsurteil BGHZ 102, 199, 202
m.w.N.) nicht übernommen. Auch den Gesetzgebungsmaterialien ist, soweit
ersichtlich, nichts dafür zu entnehmen, daß die Undurchführbarkeit der
Schiedsvereinbarung im Wege der Kündigung geltend gemacht werden müßte
(vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur
Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 37 f). Es ist
deshalb davon auszugehen, daß im Prozeß die Schiedseinrede des Beklagten
schon dadurch zu Fall gebracht werden kann, daß das Gericht entsprechend
dem Klägervortrag feststellt, die Schiedsvereinbarung sei undurchführbar.
a) Im Streitfall ist die Schiedsvereinbarung undurchführbar gewesen,
weil der Kläger die Kosten des Schiedsverfahrens nicht hat aufbringen können
und auch nicht anderweit für Kostendeckung gesorgt gewesen ist.
Daß der Kläger aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Ver-
hältnisse außerstande gewesen ist, den Kostenvorschuß für das Schiedsge-
richt und die Kosten einer im Streitfall erforderlichen anwaltlichen Vertretung im
Schiedsverfahren zu bestreiten, ergibt sich bereits daraus, daß er die Kosten
seiner Rechtsverfolgung vor dem staatlichen Gericht nicht hat aufbringen kön-
nen. Der Kläger hat am 1. August 1996 die eidesstattliche Versicherung abge-
legt. Auch die Beklagten gehen davon aus, daß der Kläger vermögenslos ist.
Es besteht kein Anhalt, daß die Beklagten die in der Mittellosigkeit des
Klägers begründete Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens hätten behe-
ben können und daß sie dazu bereit gewesen wären. Die Beklagten haben
nicht behauptet, daß sie im Interesse der Durchführung des Schiedsverfahrens
dem Kläger die auf ihn entfallenden Kosten des Schiedsverfahrens sowie seine
notwendigen Anwaltskosten (vgl. hierzu BGHZ 51, 79, 82) vorgestreckt hätten
(vgl. Senatsurteile BGHZ 77, 65, 69 und 102, 199, 202 f sowie vom 10. März
1994 - III ZR 60/93 - NJW-RR 1994, 1214, 1215; s. auch BGHZ 55, 344, 353).
Sie dürften selbst vermögenslos gewesen sein. Denn sie haben am 6. Mai
1997 und am 6. Februar 1998 die eidesstattliche Versicherung abgelegt. Die
Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten hätte nur die von ihnen aufzu-
bringenden Kosten der Rechtsverteidigung im Schiedsverfahren beglichen; die
auf den Kläger entfallenden Kosten wären ungedeckt geblieben.
b) Dem Kläger ist es nicht ausnahmsweise verwehrt, sich auf die Un-
durchführbarkeit der Schiedsvereinbarung zu berufen, weil er sich schikanös,
41, 104, 108 f). Zwar war es widersprüchlich, daß der Kläger gegenüber dem
Werklohnanspruch der Beklagten die Einrede des Schiedsvertrages erhoben,
seinen eigenen Schadensersatzanspruch aber vor dem staatlichen Gericht
eingeklagt hat. In dieser bloßen Nutzung prozessualer Mittel lag aber noch kein
gegen die vorgenannten Generalklauseln verstoßender Rechtsmißbrauch, der
es rechtfertigen könnte, den Kläger an der - aus finanziellen Gründen undurch-
führbaren - Schiedsvereinbarung festzuhalten und damit praktisch rechtlos zu
stellen. Die Beklagten andererseits werden durch den hiermit eröffneten
Rechtsweg zum staatlichen Gericht nicht unbillig belastet (vgl. Senatsurteil
BGHZ 77, 65, 69 f).
2.
Auch nach dem Schiedsverfahrensrecht alter Fassung können sich die
Beklagten nicht auf die Schiedsvereinbarung berufen, weil der Kläger diese mit
Schreiben vom 10. September 1997 wirksam gekündigt hat.
Für das Schiedsverfahrensrecht alter Fassung ist anerkannt, daß die
Parteien berechtigt sind, die Vereinbarung aus wichtigem Grund zu kündigen,
wenn sich die Durchführung des Schiedsverfahrens praktisch als unmöglich
erweist, insbesondere, weil eine Partei die Kosten des schiedsgerichtlichen
Verfahrens nicht aufbringen kann. Die Kündigungsbefugnis ist - mit Ausnahme
schikanösen, treuwidrigen oder sittenwidrigen Verhaltens (§§ 226, 242, 826
BGB) - auch dann gegeben, wenn der Kündigende die Undurchführbarkeit des
Schiedsverfahrens selbst verursacht oder gar verschuldet hat; denn ihm darf
der Rechtsschutz nicht völlig abgeschnitten werden (BGHZ 41, 104, 108 f; Se-
natsurteile BGHZ 77, 65, 66 f und 102, 199, 202; vgl. auch Senatsurteil vom
11. Juli 1985 - III ZR 33/84 - NJW 1986, 2765, 2766; Stein/Jonas/Schlosser,
ZPO 21. Aufl. 1994 § 1025 a.F. Rn. 43 unter Hinweis auf Art. 6 EMRK; Maier in
a.F. Rn. 9; Zöller/Geimer, ZPO 21. Aufl. 1999 § 1029 Rn. 82; Schwab/Walter,
Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 8 Rn. 11). Das muß im Grundsatz
auch dann gelten, wenn der Kündigende - wie im Streitfall der Kläger - bereits
bei Abschluß des Schiedsvertrages die Kosten eines Schiedsverfahrens nicht
aufbringen kann und nur ungewisse Aussichten auf ausreichende Einkünfte
bestehen. Wie der Gesetzgeber in § 1032 Abs. 1 ZPO n.F. jetzt ausdrücklich
festgelegt hat, müssen sich die Parteien im Falle der Undurchführbarkeit des
Schiedsvereinbarung lösen können, da sie sonst rechtsschutzlos stünden. So-
weit der Senat in seinen früheren Entscheidungen das Kündigungsrecht an
zusätzliche Erwägungen - insbesondere zur wirtschaftlichen Lage des Kündi-
genden - geknüpft hat, entsprach dies den damaligen Fallgestaltungen; das
Erfordernis, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, sollte und darf dadurch nicht
in Frage gestellt werden.
III.
Hiernach waren die vorinstanzlichen Urteile aufzuheben und die Sache
zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzu-
Urteil vom 22. November 1994 - XI ZR 45/91 - NJW 1995, 1225, 1227; Urteil
vom 11. Juli 1996 - IX ZR 304/95 - NJW 1996, 3008, 3009).
Rinne
Wurm
Schlick
Dörr
Galke