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BGH Urteil vom 14.09.2000 – III ZR 33/00

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 14. September 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

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Die im Prozeß vor dem staatlichen Gericht erhobene Schiedseinrede des

Beklagten ist unbegründet, wenn das Gericht entsprechend dem Kläger-

vortrag (hier: wegen Mittellosigkeit des Klägers) feststellt, die Schiedsver-

einbarung sei undurchführbar; einer Kündigung der Vereinbarung bedarf

es nicht.

BGH, Urteil vom 14. September 2000 - III ZR 33/00 - OLG Dresden

LG Dresden

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die

Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des 17. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Juli 1999 und

der 13. Zivilkammer des Landgerichts Dresden

vom

26. November 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Rechtsmittelzüge, an das Landgericht

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit "VOB-BAUVERTRAG" vom 22. Februar 1996 beauftragte der Kläger

die Beklagten mit Heizungs- und Sanitärinstallationen. Ferner schloß er mit

den Beklagten am selben Tag eine Schiedsvereinbarung.

Nachdem die Beklagten Teilleistungen erbracht hatten, verlangten sie

von dem Kläger gemäß § 648 a BGB Sicherheitsleistung, was dieser jedoch

verweigerte. Die Beklagten regten daraufhin mit Schreiben vom 12. April 1996

an, auf die Schiedsvereinbarung zu verzichten und damit eine Auseinanderset-

zung vor den ordentlichen Gerichten zu ermöglichen. Mit Schreiben vom

17. April 1996 lehnte der Kläger indes ab. Die Beklagten sahen aus Kosten-

gründen davon ab, das Schiedsverfahren durchzuführen.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten auf Scha-

densersatz und auf Erstattung von Kosten für die Beseitigung von Mängeln in

Anspruch. Die Beklagten hätten den Spülkasten einer Toilette nicht ordnungs-

gemäß angeschlossen. Dadurch sei ein Wasserschaden entstanden. Ferner

hätten die Beklagten veraltete Thermostate eingebaut und die Anschlüsse der

Heizkörper falsch montiert. Unter Hinweis auf seine Zahlungsunfähigkeit hatte

der Kläger die Schiedsvereinbarung mit Schreiben vom 10. September 1997

aus wichtigem Grund gekündigt; er wiederholte diese Kündigung mit Schriftsatz

vom 4. Juni 1999.

Die Beklagten erheben gegenüber der Klage die Einrede der Schieds-

vereinbarung. Die Kündigung des Klägers sei unzulässige Rechtsausübung.

Die Beklagten rechnen hilfsweise mit Werklohnansprüchen auf.

Die Vorinstanzen haben die Klage für unzulässig erachtet. Mit der Revi-

sion verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen

Urteile und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei unzulässig, weil die Beklagten wirksam die Einrede des

Schiedsvertrages erhoben hätten. Die mit der Klage geltend gemachten An-

sprüche unterfielen der Schiedsvereinbarung, die durch die Kündigungen des

Klägers vom 10. September 1997 und vom 4. Juni 1999 nicht hinfällig gewor-

den sei. Es sei schon zweifelhaft, ob ein wichtiger, zur Kündigung berechtigen-

der Grund in dem Sinne vorgelegen habe, daß sich die wirtschaftlichen Ver-

hältnisse des Klägers nachträglich verschlechtert hätten. Der Kläger habe be-

reits bei Abschluß des Schiedsvertrages die Kosten eines Schiedsverfahrens

nicht aufbringen können und es hätten nur vage Aussichten bestanden, daß

sich daran etwas ändern könne. Entscheidend sei aber, daß sich der Kläger

durch die Kündigung der Schiedsvereinbarung in treuwidriger Weise zu seinem

früheren Verhalten in Widerspruch gesetzt habe. Während er sich wegen der

eigenen Ansprüche die Vorteile des staatlichen Verfahrens nutzbar mache,

habe er gegenüber der Werklohnforderung der Beklagten auf der Schiedsver-

einbarung bestanden. Daran müsse er sich nach dem Grundsatz von Treu und

Glauben festhalten lassen.

Der Kläger könne nicht einwenden, die Beklagten handelten ihrerseits

arglistig; sie erhöben die Einrede des Schiedsvertrages, obwohl sie die zur

Durchführung des Schiedsverfahrens notwendigen finanziellen Mittel nicht

hätten. Die Beklagten hätten nachgewiesen, daß ihre Betriebshaftpflichtversi-

cherung die auf sie entfallenden Kosten des Schiedsverfahrens übernehmen

werde.

II.

Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten in einem entscheidenden

Punkt der rechtlichen Prüfung nicht stand. Die von den Beklagten erhobene

Einrede der Schiedsvereinbarung greift nicht durch. Dabei kann offenbleiben,

ob in diesem gerichtlichen Verfahren die §§ 1025 ff ZPO in der Fassung des

Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-

Neuregelungsgesetz - SchiedsVfG) vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224)

oder - gemäß Art. 4 § 1 Abs. 3 SchiedsVfG - das bisher geltende Recht anzu-

wenden ist.

1.

Das Gericht hat gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO n.F. eine Klage, die in einer

Angelegenheit erhoben wird, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist,

als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündli-

chen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest,

daß die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist. Hier

ist die Einrede der Schiedsvereinbarung unbegründet, weil die Schiedsverein-

barung undurchführbar gewesen ist (§ 1032 Abs. 1 letzter Halbsatz dritte Alter-

native ZPO); einer Kündigung des Schiedsvertrages bedurfte es nicht.

Der Gesetzgeber des Schiedsverfahrens - Neuregelungsgesetzes hat

das nach bisherigem Recht im Falle der Undurchführbarkeit des Schiedsver-

trages bestehende Kündigungserfordernis (Senatsurteil BGHZ 102, 199, 202

m.w.N.) nicht übernommen. Auch den Gesetzgebungsmaterialien ist, soweit

ersichtlich, nichts dafür zu entnehmen, daß die Undurchführbarkeit der

Schiedsvereinbarung im Wege der Kündigung geltend gemacht werden müßte

(vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur

Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 37 f). Es ist

deshalb davon auszugehen, daß im Prozeß die Schiedseinrede des Beklagten

schon dadurch zu Fall gebracht werden kann, daß das Gericht entsprechend

dem Klägervortrag feststellt, die Schiedsvereinbarung sei undurchführbar.

a) Im Streitfall ist die Schiedsvereinbarung undurchführbar gewesen,

weil der Kläger die Kosten des Schiedsverfahrens nicht hat aufbringen können

und auch nicht anderweit für Kostendeckung gesorgt gewesen ist.

Daß der Kläger aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Ver-

hältnisse außerstande gewesen ist, den Kostenvorschuß für das Schiedsge-

richt und die Kosten einer im Streitfall erforderlichen anwaltlichen Vertretung im

Schiedsverfahren zu bestreiten, ergibt sich bereits daraus, daß er die Kosten

seiner Rechtsverfolgung vor dem staatlichen Gericht nicht hat aufbringen kön-

nen. Der Kläger hat am 1. August 1996 die eidesstattliche Versicherung abge-

legt. Auch die Beklagten gehen davon aus, daß der Kläger vermögenslos ist.

Es besteht kein Anhalt, daß die Beklagten die in der Mittellosigkeit des

Klägers begründete Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens hätten behe-

ben können und daß sie dazu bereit gewesen wären. Die Beklagten haben

nicht behauptet, daß sie im Interesse der Durchführung des Schiedsverfahrens

dem Kläger die auf ihn entfallenden Kosten des Schiedsverfahrens sowie seine

notwendigen Anwaltskosten (vgl. hierzu BGHZ 51, 79, 82) vorgestreckt hätten

(vgl. Senatsurteile BGHZ 77, 65, 69 und 102, 199, 202 f sowie vom 10. März

1994 - III ZR 60/93 - NJW-RR 1994, 1214, 1215; s. auch BGHZ 55, 344, 353).

Sie dürften selbst vermögenslos gewesen sein. Denn sie haben am 6. Mai

1997 und am 6. Februar 1998 die eidesstattliche Versicherung abgelegt. Die

Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten hätte nur die von ihnen aufzu-

bringenden Kosten der Rechtsverteidigung im Schiedsverfahren beglichen; die

auf den Kläger entfallenden Kosten wären ungedeckt geblieben.

b) Dem Kläger ist es nicht ausnahmsweise verwehrt, sich auf die Un-

durchführbarkeit der Schiedsvereinbarung zu berufen, weil er sich schikanös,

treuwidrig oder sittenwidrig verhalten hätte (§§ 226, 242, 826 BGB - vgl. BGHZ

41, 104, 108 f). Zwar war es widersprüchlich, daß der Kläger gegenüber dem

Werklohnanspruch der Beklagten die Einrede des Schiedsvertrages erhoben,

seinen eigenen Schadensersatzanspruch aber vor dem staatlichen Gericht

eingeklagt hat. In dieser bloßen Nutzung prozessualer Mittel lag aber noch kein

gegen die vorgenannten Generalklauseln verstoßender Rechtsmißbrauch, der

es rechtfertigen könnte, den Kläger an der - aus finanziellen Gründen undurch-

führbaren - Schiedsvereinbarung festzuhalten und damit praktisch rechtlos zu

stellen. Die Beklagten andererseits werden durch den hiermit eröffneten

Rechtsweg zum staatlichen Gericht nicht unbillig belastet (vgl. Senatsurteil

BGHZ 77, 65, 69 f).

2.

Auch nach dem Schiedsverfahrensrecht alter Fassung können sich die

Beklagten nicht auf die Schiedsvereinbarung berufen, weil der Kläger diese mit

Schreiben vom 10. September 1997 wirksam gekündigt hat.

Für das Schiedsverfahrensrecht alter Fassung ist anerkannt, daß die

Parteien berechtigt sind, die Vereinbarung aus wichtigem Grund zu kündigen,

wenn sich die Durchführung des Schiedsverfahrens praktisch als unmöglich

erweist, insbesondere, weil eine Partei die Kosten des schiedsgerichtlichen

Verfahrens nicht aufbringen kann. Die Kündigungsbefugnis ist - mit Ausnahme

schikanösen, treuwidrigen oder sittenwidrigen Verhaltens (§§ 226, 242, 826

BGB) - auch dann gegeben, wenn der Kündigende die Undurchführbarkeit des

Schiedsverfahrens selbst verursacht oder gar verschuldet hat; denn ihm darf

der Rechtsschutz nicht völlig abgeschnitten werden (BGHZ 41, 104, 108 f; Se-

natsurteile BGHZ 77, 65, 66 f und 102, 199, 202; vgl. auch Senatsurteil vom

11. Juli 1985 - III ZR 33/84 - NJW 1986, 2765, 2766; Stein/Jonas/Schlosser,

ZPO 21. Aufl. 1994 § 1025 a.F. Rn. 43 unter Hinweis auf Art. 6 EMRK; Maier in

MünchKomm, ZPO 1992 § 1025 a.F. Rn. 34; Musielak/Voit, ZPO 1999 § 1025

a.F. Rn. 9; Zöller/Geimer, ZPO 21. Aufl. 1999 § 1029 Rn. 82; Schwab/Walter,

Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 8 Rn. 11). Das muß im Grundsatz

auch dann gelten, wenn der Kündigende - wie im Streitfall der Kläger - bereits

bei Abschluß des Schiedsvertrages die Kosten eines Schiedsverfahrens nicht

aufbringen kann und nur ungewisse Aussichten auf ausreichende Einkünfte

bestehen. Wie der Gesetzgeber in § 1032 Abs. 1 ZPO n.F. jetzt ausdrücklich

festgelegt hat, müssen sich die Parteien im Falle der Undurchführbarkeit des

Schiedsverfahrens - in den Grenzen der §§ 226, 242, 826 BGB - stets von der

Schiedsvereinbarung lösen können, da sie sonst rechtsschutzlos stünden. So-

weit der Senat in seinen früheren Entscheidungen das Kündigungsrecht an

zusätzliche Erwägungen - insbesondere zur wirtschaftlichen Lage des Kündi-

genden - geknüpft hat, entsprach dies den damaligen Fallgestaltungen; das

Erfordernis, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, sollte und darf dadurch nicht

in Frage gestellt werden.

III.

Hiernach waren die vorinstanzlichen Urteile aufzuheben und die Sache

zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzu-

verweisen (§§ 565 Abs. 1, 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; vgl. BGHZ 16, 71, 82; BGH,

Urteil vom 22. November 1994 - XI ZR 45/91 - NJW 1995, 1225, 1227; Urteil

vom 11. Juli 1996 - IX ZR 304/95 - NJW 1996, 3008, 3009).

Rinne

Wurm

Schlick

Dörr

Galke