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BGH Beschluss vom 14.09.2000 – IX ZR 202/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. September 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,

Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 14. September 2000

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des

Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. Mai 1999 wird nicht

angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 3,1 Mio. DM fest-

gesetzt.

Gründe

Die Rechtssache wirft keine ungeklärten, entscheidungserheblichen

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und die Revision hat im Er-

gebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Die geltend gemachte Absichtsanfechtung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO)

scheitert daran, daß für den maßgeblichen Zeitpunkt weder von einer Gläubi-

gerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin noch von der entsprechenden

Kenntnis der Beklagten ausgegangen werden kann. Selbst wenn hier eine in-

kongruente Deckung vorliegen sollte, hätte sie nicht zwingend indizielle Be-

deutung, weil nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsge-

richts in dem maßgeblichen Zeitpunkt keine ernsthaften Zweifel an der Liqui-

dität der Schuldnerin bestanden. Auch die Besicherung einer Gesellschafter-

schuld durch die Gesellschaft im Rahmen eines "management-buy-out" unter-

liegt der Absichtsanfechtung nur dann, wenn sich im maßgeblichen Zeitpunkt

zumindest eine Krise des Unternehmens abzeichnet. Dies war hier nicht der

Fall.

Auch der hilfsweise geltend gemachte Löschungsanspruch besteht

nicht. Die Grundschuld valutiert, weil dafür nur die Sicherungszweckerklärung

zwischen Sicherungsgeberin und Beklagter, nicht der zwischen der Siche-

rungsgeberin und den Ehefrauen der Gesellschafter/Geschäftsführer abge-

schlossene Grundstückskaufvertrag maßgebend ist. Falls die Grundschuld

nicht in voller

Höhe valutiert, folgt daraus für den überschießenden Betrag kein Freigabean-

spruch, weil nichts dazu vorgetragen worden ist, wie hoch der "realisierbare

Wert" des belasteten Grundstücks im Zeitpunkt der letzten mündlichen Ver-

handlung in den Tatsacheninstanzen gewesen ist.

Kreft Stodolkowitz Kirchhof

Zugehör Ganter