Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.09.2000 – IX ZR 444/98

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. September 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Sto-

dolkowitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 14. September 2000

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Mai 1998 wird nicht ange-

nommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 29.250.000 DM

Gründe

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis rich-

tig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO).

Die Weggabe der als solche - unter Berücksichtigung der Kaufpreisver-

bindlichkeit der K. S.A. - wertlosen Aktien aus dem Vermögen der Gemein-

schuldnerin erfüllte für sich allein weder den Tatbestand der konkursrechtli-

chen Anfechtungsvorschriften noch den des § 57 AktG (zum Anfechtungsrecht

vgl. BGH, Urt. v. 5. Dezember 1985 - IX ZR 165/84, NJW-RR 1986, 536, 538).

Welche Ansprüche sich aus einer Verwertung der Fahrscheinautomaten durch

die Beklagte ergeben könnten, ist ohne Bedeutung, weil es für einen solchen

Sachverhalt an einem substantiierten Tatsachenvortrag des Klägers fehlt.

Im übrigen läßt das Berufungsurteil keine Rechtsfehler erkennen.

Kreft

Stodolkowitz

Kirchhof

Zugehör

Ganter