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BGH Beschluss vom 18.09.2000 – 5 StR 384/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. September 2000 in dem Sicherungsverfahren gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2000
beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-
gerichts Zwickau vom 5. Mai 2000 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat merkt folgendes an:
Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen und vorgenommenen
Würdigungen rechtfertigen zwar noch eine Unterbringung des Beschuldigten
ohne Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel. Jedoch wird bei den
Überprüfungen (§ 67e StGB) – angesichts der künftig etwa in Betracht kom-
menden Möglichkeiten einer Überwachung der Medikamenteneinnahme des
Beschuldigten – mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen sein, ob die wei-
tere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden
kann (§ 67d Abs. 2 StGB).
Harms Häger Tepperwien
Raum Brause