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BGH Beschluss vom 18.09.2000 – 5 StR 384/00

5. Strafsenat

5 StR 384/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 18. September 2000 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2000

beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-

gerichts Zwickau vom 5. Mai 2000 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Der Senat merkt folgendes an:

Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen und vorgenommenen

Würdigungen rechtfertigen zwar noch eine Unterbringung des Beschuldigten

ohne Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel. Jedoch wird bei den

Überprüfungen (§ 67e StGB) – angesichts der künftig etwa in Betracht kom-

menden Möglichkeiten einer Überwachung der Medikamenteneinnahme des

Beschuldigten – mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen sein, ob die wei-

tere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden

kann (§ 67d Abs. 2 StGB).

Harms Häger Tepperwien

Raum Brause