BGH Urteil vom 18.09.2000 – II ZR 15/99
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 18. September 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
GmbHG § 43 Abs. 2
Zur Tragweite des Haftungsverzichts einer GmbH gegenüber einem Gesellschaf-
ter-Geschäftsführer anläßlich seines Ausscheidens aus der Gesellschaft und der
gleichzeitigen Amtsniederlegung.
BGH, Urteil vom 18. September 2000 - II ZR 15/99 - OLG Frankfurt a. Main
LG Kassel
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die
Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Mün-
ke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats in
Kassel
des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main
vom
4. Dezember 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
in Höhe von 106.395,98 DM nebst Zinsen ("überzahltes Architek-
tenhonorar”) zu deren Nachteil erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der frühere Kläger zu 1 (nachfolgend: Kläger) und der Beklagte schlos-
sen sich am 1. April 1984 zum Zwecke der Erbringung von Architektenleistun-
gen zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (nachfolgend: GbR) zusammen.
Ferner waren
sie
alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer
und
- gemeinsam mit D. W. - Gesellschafter der Klägerin zu 2 (nachfol-
gend: Klägerin), einer GmbH, die für Rechnung Dritter unter Einschaltung von
Subunternehmern Häuser und Eigentumswohnungen errichtete. Die Architek-
tenleistungen hierfür erbrachte die GbR im Auftrag der Klägerin. Wegen auf-
getretener Differenzen lösten der Kläger und der Beklagte die GbR zum
31. Dezember 1991 auf. Dabei verpflichteten sie sich zur Abwicklung und Ab-
rechnung der von ihnen jeweils eigenverantwortlich betreuten Projekte der Klä-
gerin und einigten sich im übrigen dahingehend, daß mit den getroffenen Ver-
einbarungen "die bekannten und evtl. noch auftretenden Ansprüche abgegol-
ten und erledigt sind ...". Durch notariellen Vertrag vom 30. Januar 1992 ver-
einbarten außerdem die Gesellschafter der Klägerin, daß der Beklagte zum
1. Januar 1992 aus der GmbH ausscheidet, seine Geschäftsanteile zum Preis
von 1,-- DM auf die verbleibenden Gesellschafter überträgt und sein Amt als
Geschäftsführer niederlegt; im Zusammenhang damit heißt es in der Urkunde
weiter, daß der Beklagte "ab 1. Januar 1992 von jeglicher Haftung und allen
Verpflichtungen gegenüber der K. GmbH entbunden" ist. An-
schließend beschlossen die Gesellschafter die Genehmigung der Geschäfts-
anteilsübertragung, die Neuverteilung der Geschäftsanteile unter den verblie-
benen Gesellschaftern und die Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer.
Eine 1994 von den Klägern des hiesigen Rechtsstreits gegen den Beklagten
erhobene Teilklage auf Zahlung von 152.620,27 DM wegen angeblicher Verlet-
zung von Geschäftsführerpflichten ist erstinstanzlich abgewiesen worden; ihre
Berufung haben die Kläger nach gerichtlichem Hinweis auf das Fehlen eines
zur Klageerhebung erforderlichen Gesellschafterbeschlusses zurückgenom-
men. Am 15. Juli 1996 beschlossen die Gesellschafter der Klägerin, gegen den
Beklagten als früheren Geschäftsführer im einzelnen genau bezeichnete Er-
satzansprüche bis zur Höhe von mindestens 492.757,99 DM gerichtlich geltend
zu machen; dabei handelte es sich in Höhe von 34.190,-- DM um angeblich an
die GbR überzahltes Honorar aus einem zwischen ihr und der Klägerin am
18. Mai 1990 geschlossenen Architektenvertrag. Nachdem die Kläger nunmehr
- unter Einschluß der Honorarrückforderung - Ersatzansprüche von insgesamt
398.287,-- DM eingeklagt haben, ist ihre Klage durch Versäumnisurteil abge-
wiesen worden. Nach fristgerechtem Einspruch haben die Kläger ihre Klage um
72.205,98 DM hinsichtlich des überzahlten Architektenhonorars erhöht. Das
Landgericht hat nach Beweiserhebung das Versäumnisurteil aufrechterhalten
und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Be-
rufungen der Kläger zurückgewiesen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision
verfolgt nur die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Der Senat hat durch Be-
schluß vom 3. Juli 2000 das Rechtsmittel lediglich hinsichtlich des überzahlten
Architektenhonorars in Höhe von 106.395,98 DM nebst Zinsen angenommen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist im Umfang der Annahme begründet und
führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, der Klägerin stünden Scha-
densersatzansprüche gegen den Beklagten wegen angeblicher Pflichtverlet-
zungen als Geschäftsführer der GmbH - ohne deren nähere Prüfung - schon
deshalb nicht zu, weil sie in der notariellen Urkunde vom 30. Januar 1992 auf
deren Geltendmachung verzichtet habe. Hinsichtlich des überzahlten Archi-
tektenhonorars
fehle es zudem
im Umfang der Klageerhöhung von
72.205,98 DM an dem gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG erforderlichen Gesellschaf-
terbeschluß. Schließlich seien sämtliche Ersatzansprüche - mit Ausnahme ei-
nes Bereicherungsanspruchs wegen einer Privatentnahme in Höhe von
60.000,-- DM - gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG verjährt. Diese Beurteilung hält re-
visionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II. 1. Der Anspruch auf Rückzahlung angeblich
in Höhe von
106.395,98 DM überzahlter Vorschüsse auf das nach dem Architektenvertrag
vom 18. Mai 1990 der GbR geschuldete Architektenhonorar wird nicht durch
den im notariellen Vertrag vom 30. Januar 1992 vereinbarten Haftungsaus-
schluß berührt. Dieser erfaßt - wie bereits das Landgericht zutreffend ausge-
führt hat und wovon die Parteien ersichtlich auch im Berufungsrechtszug aus-
gegangen sind - lediglich die Haftung des Beklagten gegenüber der Klägerin
aus der Verletzung von Pflichten als Geschäftsführer. Nur auf diese Rechts-
stellung des Beklagten innerhalb der GmbH bezieht sich auch die - insoweit
zutreffende - Auslegung der Ausschlußklausel durch das Berufungsgericht.
Hinsichtlich des angeblich zuviel gezahlten Architektenhonorars begehrt die
Klägerin indessen - was das Berufungsgericht offenbar übersehen hat - vom
Beklagten keinen Schadensersatz wegen Verletzung seiner Geschäftsführer-
pflichten (§ 43 Abs. 2 GmbHG), sondern Rückzahlung von Vorschüssen auf-
grund des Architektenvertrags mit der GbR. Für einen solchen vertraglichen
Erstattungsanspruch (vgl. zur Vertragsnatur: BGHZ 140, 365, 374 f.) haftet der
Beklagte lediglich als Mitglied der Architekten-GbR persönlich und mit seinem
Privatvermögen (vgl. dazu: BGHZ 142, 315). Gesichtspunkte, die für eine Er-
streckung des Haftungsausschlusses auch auf derartige Ansprüche sprechen
könnten, die der GmbH gegen den Beklagten als außenstehenden Dritten zu-
stehen, sind weder den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils noch dem
bisherigen Sachvortrag der Parteien zu entnehmen.
2. Die klageweise Geltendmachung der Rückforderung überzahlter Ho-
norarvorschüsse unterlag entgegen der Hilfserwägung des Berufungsgerichts
nicht im Umfang des Klageerhöhungsbetrages von 72.205,98 DM dem Erfor-
dernis eines Gesellschafterbeschlusses nach § 46 Nr. 8 GmbHG, da es sich
dabei nicht um Ersatzansprüche gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als
Geschäftsführer oder Gesellschafter handelt. Sonstige Ansprüche, die der Ge-
sellschaft aus einem Rechtsverhältnis mit dem Geschäftsführer oder Gesell-
schafter als außenstehendem Dritten zustehen, unterfallen nicht dem Gesell-
schafterentscheid (vgl. Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 46 Rdn. 21
m.N.).
3. Schließlich beruht auch die weitere Hilfsargumentation des Beru-
fungsgerichts bezüglich der Verjährung auf der unzutreffenden Prämisse, bei
der vorliegenden Erstattungsforderung handele es sich um einen Ersatzan-
spruch im Sinne des § 43 Abs. 2 GmbHG, der einer fünfjährigen Verjährung
unterliegt. Für den geltend gemachten vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung
überzahlter Vorschüsse gilt die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB.
III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Be-
rufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, die weiterhin
erforderlichen Feststellungen - insbesondere zu Grund und Höhe des Erstat-
tungsanspruchs und zur Hilfsaufrechnung des Beklagten - zu treffen.
Soweit das Berufungsgericht das Klagevorbringen zur Höhe der Erstat-
tungsforderung als rechnerisch unverständlich bezeichnet hat, ist auf folgendes
hinzuweisen: Die Klägerin ist lediglich in der Klageschrift von einem berech-
tigten Honoraranspruch des Beklagten in Höhe von 198.210,-- DM ausgegan-
gen und hat auf der Grundlage von zunächst behaupteten Abschlagszahlungen
von 232.400,-- DM ihre Rückforderung mit 34.190,-- DM beziffert. Bereits im
Schriftsatz vom 12. Mai 1997 hat sie die Honorarberechnung auf
183.925,-- DM und den Umfang der Abschlagszahlungen auf 290.320,98 DM
korrigiert, woraus sich - rechnerisch zutreffend - die Klageerhöhung ergibt. Et-
waige Unstimmigkeiten hinsichtlich der klägerischen Behauptungen zur Ge-
samthöhe der Vorschußzahlungen (vgl. dazu Schriftsatz vom 22. Juli 1997,
GA 63) werden in der neuen Berufungsverhandlung aufzuklären sein.
Röhricht
Henze
Goette
Kurzwelly
Münke