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BGH Beschluss vom 19.09.2000 – 4 StR 311/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. September 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. September 2000 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 9. November 1999

a)

im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Ange-

klagte des Totschlags schuldig ist,

b)

im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-

dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten am 4. Februar 1998 wegen

Mordes (Mordmerkmal: "niedrige Beweggründe") zu lebenslanger Freiheits-

strafe verurteilt und festgestellt, daß seine Schuld besonders schwer wiegt. Auf

die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil durch Beschluß vom

22. September 1998 (4 StR 376/98) mit den Feststellungen - mit Ausnahme

derjenigen zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben und die Sache im Um-

fang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landge-

richt zurückverwiesen.

Mit dem jetzt angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Angeklagten

erneut wegen Mordes verurteilt und eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt.

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung

sachlichen Rechts rügt, hat wiederum im wesentlichen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen wollte sich die langjährige Lebensgefährtin

des Angeklagten, Maria S. , von dem Angeklagten trennen. Als es dem - zur

Tatzeit alkoholisierten - Angeklagten bei einer Aussprache mit ihr nicht gelang,

sie "dazu zu bewegen, die Beziehung mit ihm fortzusetzen", nahm er seinen

Trommelrevolver und zwang sie mit vorgehaltener Waffe, sich zu entkleiden. Er

hielt sodann den geladenen Revolver an ihre rechte Schläfe, spannte den

Hahn der Waffe und drohte ihr, sie zu erschießen, wenn sie nicht bei ihm blei-

be. Als die Drohung nicht die gewünschte Wirkung zeigte und Frau S. sinn-

gemäß sagte, "dann drück´ doch ab", tat er dies. Maria S. starb binnen we-

niger Minuten an den Folgen des Kopfsteckschusses.

a) Zur inneren Tatseite hat das Landgericht nunmehr festgestellt, daß

der Angeklagte "aufgrund eines vorgefaßten Tatplans bewußt und gewollt" ge-

schossen hat, weil Frau S. "auf seinen Wunsch, die Lebensgemeinschaft

fortzusetzen, nicht einging"; er habe die Trennung nicht akzeptiert, weil er

fürchtete, "dadurch die [gemeinsame] Tochter Nicole zu verlieren" (UA 23/ 24).

b) Das Landgericht würdigt das Geschehen wiederum als Tötung "aus

niedrigen Beweggründen" und begründet dies wie folgt (UA 27):

"Er [der Angeklagte] hat Frau S. vorsätzlich getötet, um sich den weiteren Umgang mit der Tochter Nicole zu sichern. Er wollte nicht akzeptieren, daß seine langjährige Lebensge- fährtin ihn verläßt, da er fürchtete, daß ihm seine Tochter da- durch entfremdet würde. Er ging davon aus, daß er Frau S. im Fall der Trennung sowieso verlieren würde. Der Ange- klagte hatte deshalb eine "Güterabwägung" getroffen, wonach er Frau S. , sollte sie ihre Entscheidung nicht rückgängig machen, das Lebensrecht absprechen wollte, um ohne ihren Einfluß mit der Tochter verkehren zu können. Der Angeklagte hat seinen Plan, nachdem Frau S. ein weiteres Zusam- menleben mit ihm ablehnte, bewußt und zielstrebig durch de- ren Tötung realisiert. Seine Motive waren zutiefst verach- tenswert, sein Handeln stand auf sittlich niedrigster Stufe."

2. Die Revision beanstandet zwar zu Recht, daß nicht alle von der Straf-

kammer im Urteil als "in Rechtskraft erwachsen" bezeichneten Feststellungen

von der Bindungswirkung des Senatsbeschlusses vom 22. September 1998

erfaßt sind. Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Rechtsfehler; denn die

Strafkammer hat selbst eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt und

betont, daß sich die "bindenden Feststellungen ... auch in der Beweisaufnahme

vor der Kammer bestätigt haben" (UA 26).

3. Erfolg hat die Revision aber mit der Rüge, das Mordmerkmal Tötung

"aus niedrigen Beweggründen" sei nicht festgestellt.

Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 22. September 1998 unter

Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt

hat, hat die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat "niedrig" sind, also

nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich

weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb

als besonders verachtenswert erscheinen, aufgrund einer Gesamtwürdigung

aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen

Faktoren zu erfolgen. Dem wird die Würdigung des Landgerichts auch in dem

nunmehr angefochtenen Urteil nicht gerecht. Denn wenn - wovon das Landge-

richt auszugehen scheint (s. UA 12, 16, 24/25), was jedenfalls zu Gunsten des

Angeklagten angenommen werden muß - der Angeklagte (auch) zum Wohle

des Kindes handeln wollte und er begründeten Anlaß zu der Befürchtung hatte,

seine Tochter, die an ihm hing (UA 12, 25) und zu der er "eine besonders star-

ke Bindung" hatte (UA 24), werde ihm bei einer Trennung "entfremdet", so

handelte er objektiv nicht aus einer Gesinnung heraus, die wertungsmäßig auf

sittlich tiefster Stufe steht. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn es dem

Angeklagten ”allenfalls am Rande” um das Kindeswohl ging (vgl. BGH StV

1984, 72; s. auch BGH NJW 1958, 189), kann dahinstehen; denn das ist nicht

festgestellt. Im übrigen belegen die Feststellungen auch nicht, daß beim Ange-

klagten die subjektiven Erfordernisse des angenommenen Mordmerkmals vor-

lagen (s. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 13, 15, 26, 32;

Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 211 Rdn. 5 b).

4. Da sich die Strafkammer rechtsfehlerfrei davon überzeugt hat, daß

der Angeklagte Frau S. vorsätzlich getötet hat und nach zweimaliger Urteils-

aufhebung durch den Senat weitere Feststellungen, die eine Verurteilung we-

gen Mordes tragen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den

Schuldspruch dahingehend ab, daß der Angeklagte des Totschlags schuldig

ist. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; denn der Angeklagte wurde bereits

darauf hingewiesen, daß eine Verurteilung wegen Totschlags in Betracht kom-

men kann (Bl. 504 d.A.). Außerdem hätte er sich gegen den geänderten

Schuldspruch nicht wirksamer als bisher verteidigen können.

5. Die Strafe muß neu festgesetzt werden. Der nunmehr entscheidende

Tatrichter wird hierbei insbesondere mildernd zu berücksichtigen haben, daß

die neue Verhandlung bereits die sechste Hauptverhandlung in dieser Sache

für den Angeklagten ist und die Tat schon fünf Jahre zurückliegt.

Die Zurückverweisung an ein anderes Landgericht (§ 354 Abs. 2 Satz 1

2. Alt. StPO) - wie von der Revision angeregt - kommt nicht in Betracht, weil es

im Saarland nur ein Landgericht (das Landgericht Saarbrücken) gibt.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

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Athing