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BGH Beschluss vom 19.09.2000 – 4 StR 357/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. September 2000

in der Strafsache

gegen

4 StR 357/00

1.

2.

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und der Beschwerdeführer am 19. September 2000 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Halle vom 10. November 1999 in den sie

betreffenden Strafaussprüchen mit den Feststellungen

aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils eines schweren Raubes in

Tateinheit mit einem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer schuldig gesprochen.

Es hat den Angeklagten P. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und

sechs Monaten und den Angeklagten H. zu einer Freiheitsstrafe von

sechs Jahren verurteilt.

Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen

Rechts. Die Rechtsmittel haben jeweils zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen

sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Strafaussprüche können schon deshalb nicht bestehen bleiben,

weil das Landgericht den Beschwerdeführern rechtsfehlerhaft strafschärfend

angelastet hat, daß auf den Geschädigten "allein aus eigennützigen und hab-

süchtigen Beweggründen der Tatbeteiligten eingewirkt wurde". Dies verstößt

gegen das in § 46 Abs. 3 StGB umschriebene Doppelverwertungsverbot. Die

den Beschwerdeführern angelastete Eigennützigkeit gehört zum Regelbild der

verwirklichten Straftatbestände und ist daher kein zulässiger Strafschärfungs-

grund.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich diese rechtsfehlerhafte

Erwägung zum Nachteil der Beschwerdeführer auf die Bemessung der gegen

sie verhängten Freiheitsstrafen ausgewirkt hat.

2. Hinsichtlich des Angeklagten P. hat das Landgericht zudem auf die

vor dem Inkrafttreten des 6. StrRG begangenen Tat sowohl neues Recht (§ 316

a Abs. 2 StGB) als auch altes Recht (§ 250 Abs. 2 StGB) angewendet. Die

gleichzeitige Anwendung alten und neuen Rechts verstößt gegen den Grund-

satz strikter Alternativität (vgl. BGHSt 37, 320, 322; BGH NStZ 1997, 188;

2000, 136). In Fällen, in denen die Anwendung alten und neuen Rechts in Be-

tracht kommt, ist ein Gesamtvergleich des früheren und des derzeit geltenden

Rechts anzustellen; anzuwenden ist das Recht, das im konkreten Fall mit sei-

nen Besonderheiten die mildeste Beurteilung zuläßt (vgl. BGHSt 20, 22, 25;

BGH NStZ-RR 1998, 103, 104; 105, 106; BGH NStZ 2000, 136). Dies ist bei

Annahme tateinheitlich verwirklichter (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) jeweils minder

schwerer Fälle des schweren Raubes und des räuberischen Angriffs auf Kraft-

fahrer das neue Recht, da der Strafrahmen für minder schwere Fälle nach

§ 316 a Abs. 2 StGB n.F. ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe beträgt, § 316

a Abs. 1 StGB a.F. hingegen für den minder schweren Fall einen Strafrahmen

von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vorsah.

3. Der neue Tatrichter wird hinsichtlich beider Angeklagter die Frage der

Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB zu

prüfen haben. Zwar ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß

die bei Erlaß des angefochtenen Urteils bereits vollstreckten und damit erle-

digten Geldstrafen aus früheren Verurteilungen für die Gesamtstrafenbildung

außer Betracht bleiben müssen. Damit kommt aber diesen früheren Verurtei-

lungen entgegen der Auffassung des Landgerichts keine Zäsurwirkung mehr zu

(vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 2; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl.

§ 55 Rdn. 5 a m.w.N.). Hinsichtlich des Angeklagten P. wird daher die Ein-

beziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Halle-

Saalkreis vom 22. September 1998, hinsichtlich des Angeklagten H. die

Einbeziehung der Einzelstrafen aus seiner Verurteilung durch das Amtsgericht

Halle-Saalkreis vom 26. November 1997 in Verbindung mit dem Urteil des

Landgerichts Halle vom 29. Juni 1998 zu prüfen sein.

Sofern zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils die

Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB vorgelegen

haben, ist diese auch dann nachzuholen, wenn die früher verhängten Strafen

inzwischen erledigt sind (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1;

Fehler 2).

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Ernemann