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BGH Beschluss vom 20.09.2000 – 1 StR 361/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. September 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2000 be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Freiburg vom 14. April 2000 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Besetzungsrüge greift auch dann nicht durch, wenn die
Schöffenwahl so durchgeführt wurde, wie dies im darüber ge-
fertigten Protokoll festgehalten ist. In der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß nicht jeder Fehler bei
der Schöffenheranziehung zu einer vorschriftswidrigen Beset-
zung des Gerichts im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO führt. Aus ei-
nem etwaigen Fehler läßt sich eine vorschriftswidrige Beset-
zung dann nicht herleiten, wenn dieser Fehler nicht schwer
wiegt (so BGHSt 34, 121, 122 m.w.Nachw. aus der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs). Ein solcher schwerwiegender
Mangel liegt hier nicht vor. Die 120 Schöffen sind in anonymi-
sierter Form, durch Ziffern gekennzeichnet, paarweise ausge-
lost worden. Zwar hat die Präsidentin des Landgerichts das
Prinzip für die Zuteilung der Schöffen erst danach dergestalt
bestimmt, daß die Schöffenpaare in der Abfolge ihrer Wahl
nach der kalendarischen Folge der Sitzungstage und - bei Sit-
zungen von Strafkammern am selben Tag - hilfsweise nach der
Folge der numerischen Bezeichnung der Strafkammern zuge-
teilt wurden. Die große Zahl der ausgelosten Schöffenpaare
und deren Anonymisierung durch Ziffern läßt es aber als aus-
geschlossen erscheinen, daß über die nachfolgende Bestim-
mung des Zuordnungsprinzips sachwidrig Einfluß auf die Be-
setzung der Spruchkörper genommen und die Zufälligkeit des
Ergebnisses beeinträchtigt worden sein könnte.
2. Ohne Erfolg muß auch die Aufklärungsrüge bleiben. Die Ver-
nehmung der den Angeklagten festnehmenden Polizeibeamten
und der den Angeklagten begleitenden Freundin zu der Be-
hauptung, der Angeklagte habe nach der Tat und 60 Minuten
vor der Tat keine Medikamente gegen seine Herzerkrankung
eingenommen, mußte sich der Strafkammer nicht aufdrängen.
Der medizinische Sachverständige hat eine erhebliche Vermin-
derung der Steuerungsfähigkeit allenfalls für den Fall einer In-
toxikation mit Benzodiazepinen als möglich erachtet. Die in
Rede stehenden Medikamente hätten dann etwa 60 Minuten
nach der Einnahme ihre maximale Wirkung erreichen können.
Hätte der Angeklagte aber im Tatzeitraum keine Medikamente
eingenommen - worauf die Revision hinaus will - , dann würden
jedenfalls andere Gründe für eine erhebliche Verminderung der
Steuerungsfähigkeit nach der Beurteilung des Sachverständi-
gen ausscheiden. Daran hätte die von der Revision vermißte
Zeugenbefragung ersichtlich nichts zu ändern vermocht.
3. Die Verneinung eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch der
schweren räuberischen Erpressung ist nicht widersprüchlich.
Zwar hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung zu-
gunsten des Angeklagten ins Feld geführt, dieser habe sein
Tatziel weiter verfolgen können, davon jedoch Abstand ge-
nommen (UA S. 19). Für sich gesehen kann das im Sinne eines
freiwilligen Rücktritts mißverstanden werden. Bei dieser For-
mulierung handelt es sich aber ersichtlich um ein bloßes Ver-
greifen im Ausdruck. Der Senat entnimmt den Feststellungen
zum Tatablauf, daß der Tatplan aufgrund der Gegenwehr des
Filialleiters der Bank und wegen der Flucht eines Bankange-
stellten aus dem Gebäude auch nach der Einschätzung des
Angeklagten gescheitert war, als dieser aufgab und davon-
rannte. Das hebt auch das Landgericht im Zuge seiner Fest-
stellungen zur Tat hervor (UA S. 11). Damit ist aber ein freiwil-
liger Rücktritt vom Versuch ausgeschlossen.
Schäfer Wahl Boetticher
Schluckebier Hebenstreit