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BGH Beschluss vom 20.09.2000 – 1 StR 361/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 361/00

BESCHLUSS

vom

20. September 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2000 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Freiburg vom 14. April 2000 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Besetzungsrüge greift auch dann nicht durch, wenn die

Schöffenwahl so durchgeführt wurde, wie dies im darüber ge-

fertigten Protokoll festgehalten ist. In der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß nicht jeder Fehler bei

der Schöffenheranziehung zu einer vorschriftswidrigen Beset-

zung des Gerichts im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO führt. Aus ei-

nem etwaigen Fehler läßt sich eine vorschriftswidrige Beset-

zung dann nicht herleiten, wenn dieser Fehler nicht schwer

wiegt (so BGHSt 34, 121, 122 m.w.Nachw. aus der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs). Ein solcher schwerwiegender

Mangel liegt hier nicht vor. Die 120 Schöffen sind in anonymi-

sierter Form, durch Ziffern gekennzeichnet, paarweise ausge-

lost worden. Zwar hat die Präsidentin des Landgerichts das

Prinzip für die Zuteilung der Schöffen erst danach dergestalt

bestimmt, daß die Schöffenpaare in der Abfolge ihrer Wahl

nach der kalendarischen Folge der Sitzungstage und - bei Sit-

zungen von Strafkammern am selben Tag - hilfsweise nach der

Folge der numerischen Bezeichnung der Strafkammern zuge-

teilt wurden. Die große Zahl der ausgelosten Schöffenpaare

und deren Anonymisierung durch Ziffern läßt es aber als aus-

geschlossen erscheinen, daß über die nachfolgende Bestim-

mung des Zuordnungsprinzips sachwidrig Einfluß auf die Be-

setzung der Spruchkörper genommen und die Zufälligkeit des

Ergebnisses beeinträchtigt worden sein könnte.

2. Ohne Erfolg muß auch die Aufklärungsrüge bleiben. Die Ver-

nehmung der den Angeklagten festnehmenden Polizeibeamten

und der den Angeklagten begleitenden Freundin zu der Be-

hauptung, der Angeklagte habe nach der Tat und 60 Minuten

vor der Tat keine Medikamente gegen seine Herzerkrankung

eingenommen, mußte sich der Strafkammer nicht aufdrängen.

Der medizinische Sachverständige hat eine erhebliche Vermin-

derung der Steuerungsfähigkeit allenfalls für den Fall einer In-

toxikation mit Benzodiazepinen als möglich erachtet. Die in

Rede stehenden Medikamente hätten dann etwa 60 Minuten

nach der Einnahme ihre maximale Wirkung erreichen können.

Hätte der Angeklagte aber im Tatzeitraum keine Medikamente

eingenommen - worauf die Revision hinaus will - , dann würden

jedenfalls andere Gründe für eine erhebliche Verminderung der

Steuerungsfähigkeit nach der Beurteilung des Sachverständi-

gen ausscheiden. Daran hätte die von der Revision vermißte

Zeugenbefragung ersichtlich nichts zu ändern vermocht.

3. Die Verneinung eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch der

schweren räuberischen Erpressung ist nicht widersprüchlich.

Zwar hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung zu-

gunsten des Angeklagten ins Feld geführt, dieser habe sein

Tatziel weiter verfolgen können, davon jedoch Abstand ge-

nommen (UA S. 19). Für sich gesehen kann das im Sinne eines

freiwilligen Rücktritts mißverstanden werden. Bei dieser For-

mulierung handelt es sich aber ersichtlich um ein bloßes Ver-

greifen im Ausdruck. Der Senat entnimmt den Feststellungen

zum Tatablauf, daß der Tatplan aufgrund der Gegenwehr des

Filialleiters der Bank und wegen der Flucht eines Bankange-

stellten aus dem Gebäude auch nach der Einschätzung des

Angeklagten gescheitert war, als dieser aufgab und davon-

rannte. Das hebt auch das Landgericht im Zuge seiner Fest-

stellungen zur Tat hervor (UA S. 11). Damit ist aber ein freiwil-

liger Rücktritt vom Versuch ausgeschlossen.

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