BGH Beschluss vom 20.09.2000 – 1 StR 369/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. September 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2000 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Bayreuth vom 12. April 2000 mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen -
wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung sowie wegen
Vergewaltigung unter Einbeziehung weiterer Einzelstrafen aus einer anderen
Verurteilung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen
gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
I.
Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte und die Zeugin B.
lebten zusammen und führten eine Diskothek. Am frühen Morgen des 29. No-
vember 1993 schlug der Angeklagte der Zeugin im Rahmen eines Streits
mehrmals mit der Hand ins Gesicht, packte sie mit beiden Händen vorne am
Hals und würgte sie massiv. Die Zeugin geriet dadurch in Atemnot. Während-
dessen äußerte der erheblich alkoholisierte Angeklagte mehrfach, daß er sie
umbringen wolle. Die Zeugin trug u.a. ein Hämatom am Auge sowie Würge-
male am Hals davon (Fall II 1 der Urteilsgründe).
Anfang des Jahres 1994 wollte der Angeklagte nach Beendigung des
Diskothekenbetriebes nächtens mit der Zeugin nach dem Zubettgehen in der
gemeinsamen Wohnung den Geschlechtsverkehr ausüben. Die Zeugin war
dazu nicht bereit, was sie dem Angeklagten gegenüber auch äußerte. Dieser
versuchte, ihre Beine auseinanderzudrücken. Die Zeugin preßte sie zusammen
und drückte den Angeklagten mit ihren Händen weg. Es gelang dem Ange-
klagten, die Beine der Zeugin auseinanderzudrücken; er packte ihre Hände an
den Handgelenken, drückte sie aufs Bett und führte den Geschlechtsverkehr
aus, wobei die Zeugin das durch Bewegungen ihres Unterkörpers zu verhin-
dern suchte, was ihr nicht gelang (Fall II 2 der Urteilsgründe).
In der Folgezeit wohnten beide weiterhin zusammen und betrieben die
Diskothek bis zum August 1997. Es kam auch weiterhin zum einvernehmlichen
oder von der Zeugin "zumindest .... hingenommenen Geschlechtsverkehr". Die
Zeugin erstattete erst im Dezember 1997 Anzeige, nachdem der Angeklagte
eine Beziehung zu einer anderen Frau eingegangen war und mit dieser eine
andere Diskothek betrieb; sie warf dem Angeklagten in erster Linie vor, er habe
dem gemeinsamen Diskothekenbetrieb Sachwerte und Gelder entnommen und
diese nicht zurückgeführt. Dabei berichtete sie im Rahmen der Anzeigeerstat-
tung auch von sexuellen Übergriffen des Angeklagten.
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen,
zum Nachteil der Zeugin vier weitere Vergewaltigungen begangen zu haben,
die sich im April/Mai 1994, im April 1996, im September 1996 sowie im Sep-
tember 1997 ereignet haben sollten. Es ist davon ausgegangen, daß der Ange-
klagte möglicherweise den ernstlich entgegenstehenden Willen der Zeugin -
unter dem Eindruck jeweils zwischenzeitlichen einverständlichen Geschlechts-
verkehrs - nicht als solchen erkannt habe.
II.
Die Verurteilung des Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung nicht
stand.
1. Hinsichtlich des Vergehens der Bedrohung im Falle II 1 der Urteils-
gründe ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Hierzu hat der Generalbun-
desanwalt zutreffend ausgeführt:
"Die Verjährungsfrist für die Verfolgung dieser Straftat, die im Höchst-
maß nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht ist
(§ 241 Abs. 1 StGB), beträgt drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB). Die Tat wurde
am 29. November 1993 begangen (UA S. 10). Die Verjährung ist bis zum
29. November 1996 nicht unterbrochen worden. Die Strafanzeige wurde erst
am 4. Dezember 1997 beziehungsweise am 29. Januar 1998 (Bd. I Bl. 3, 6
d.A.) erstattet."
2. Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung (Fall II 2 der Urteilsgründe)
kann ebenfalls keinen Bestand haben, weil die zugrundeliegende Beweiswür-
digung durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Zu Recht beanstan-
det die Revision, daß die Beweiswürdigung an einem unauflösbaren Wider-
spruch leidet.
Das Landgericht hat sich mit der Aussage der Zeugin B. kritisch
auseinandergesetzt und auch mehrere Umstände erwogen, die gegen die
Glaubhaftigkeit ihrer Angaben sprechen könnten. Dabei hat es sich auch mit
der erst mehrere Jahre nach der Tat erfolgten Anzeigeerstattung, der Fortset-
zung der - auch intimen - Beziehung zum Angeklagten nach der Tat sowie ei-
nem denkbaren Falschbelastungsmotiv auseinandergesetzt. Im Zusammen-
hang mit der Erörterung einer möglichen Tendenz der Zeugin, das behauptete
strafbare Verhalten des Angeklagten anzureichern (Aggravationstendenz), hat
die Strafkammer hervorgehoben, die Zeugin habe zunächst bei ihrer ersten
polizeilichen Vernehmung am 29. Januar 1998 erklärt, nach dem September
1996 sei es zu keiner weiteren Vergewaltigungstat mehr gekommen; erst im
Rahmen einer späteren Vernehmung, am 23. April 1998, habe sie von einer
weiteren, zeitlich nachfolgenden Vergewaltigung im September 1997 berichtet.
Die Zeugin hatte dafür die Erklärung gegeben, sie habe anfangs über die Vor-
fälle nicht richtig sprechen können, weil sie sich zu sehr geschämt habe. Erst
im Zuge einer psychologischen Behandlung durch die Zeugin Br. habe
sie gelernt, darüber zu reden. Darauf hat sie die späten Angaben zu diesem
letzten Vergewaltigungsfall zurückgeführt. Die Strafkammer hält diesen Um-
stand zusammen mit einem weiteren für geeignet, die späte Erinnerung der
Zeugin an den letzten Vorfall vom September 1997 zu erklären (UA S. 21/22).
Dabei ist sie indessen daran vorbeigegangen, daß die Zeugin Br. nach
den auf deren Angaben beruhenden Feststellungen die psychologische Be-
treuung der Zeugin B. erst am 19. Juni 1998 - und damit zeitlich nach der
Anreicherung ihrer Aussage um einen weiteren Vergewaltigungsfall bei der
Vernehmung am 23. April 1998 - übernommen hat (UA S. 30). Die von der
Zeugin B. ins Feld geführte Erklärung, die die Strafkammer aufgegriffen
und damit letztlich eine Aggravationstendenz in deren Aussageverhalten aus-
geschlossen hat, ist deshalb nicht tragfähig. Angesichts der schwierigen Be-
weislage und der in der Fallgestaltung liegenden Besonderheiten vermag der
Senat nicht sicher auszuschließen, daß dieser Fehler die Beweiswürdigung
des Landgerichts maßgeblich mitbeeinflußt haben kann. Das gilt zumal vor
dem Hintergrund, daß auch die Feststellungen zu der Äußerung der Zeugin
gegenüber dem Angeklagten hinsichtlich ihres dem Geschlechtsverkehr entge-
genstehenden Willens nur allgemein sind und den Wortlaut nicht einmal sinn-
gemäß wiedergeben.
3. Angesichts der besonderen Umstände (lange zurückliegende Bezie-
hungstaten, Umstände der Anzeigenerstattung) kann der Senat darüber hinaus
auch nicht ausschließen, daß die Beweiswürdigung zum Fall II 1 - soweit noch
ein Vergehen der gefährlichen Körperverletzung in Rede steht - von der
rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung zum Fall II 2 beeinflußt sein kann; denn in
beiden Fällen kommt es entscheidend auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin
B. und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage an. Der Senat hebt deshalb das
Urteil in vollem Umfang auf.
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