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BGH Beschluss vom 20.09.2000 – 1 StR 369/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. September 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2000 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Bayreuth vom 12. April 2000 mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen -

wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung sowie wegen

Vergewaltigung unter Einbeziehung weiterer Einzelstrafen aus einer anderen

Verurteilung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen

gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

I.

Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte und die Zeugin B.

lebten zusammen und führten eine Diskothek. Am frühen Morgen des 29. No-

vember 1993 schlug der Angeklagte der Zeugin im Rahmen eines Streits

mehrmals mit der Hand ins Gesicht, packte sie mit beiden Händen vorne am

Hals und würgte sie massiv. Die Zeugin geriet dadurch in Atemnot. Während-

dessen äußerte der erheblich alkoholisierte Angeklagte mehrfach, daß er sie

umbringen wolle. Die Zeugin trug u.a. ein Hämatom am Auge sowie Würge-

male am Hals davon (Fall II 1 der Urteilsgründe).

Anfang des Jahres 1994 wollte der Angeklagte nach Beendigung des

Diskothekenbetriebes nächtens mit der Zeugin nach dem Zubettgehen in der

gemeinsamen Wohnung den Geschlechtsverkehr ausüben. Die Zeugin war

dazu nicht bereit, was sie dem Angeklagten gegenüber auch äußerte. Dieser

versuchte, ihre Beine auseinanderzudrücken. Die Zeugin preßte sie zusammen

und drückte den Angeklagten mit ihren Händen weg. Es gelang dem Ange-

klagten, die Beine der Zeugin auseinanderzudrücken; er packte ihre Hände an

den Handgelenken, drückte sie aufs Bett und führte den Geschlechtsverkehr

aus, wobei die Zeugin das durch Bewegungen ihres Unterkörpers zu verhin-

dern suchte, was ihr nicht gelang (Fall II 2 der Urteilsgründe).

In der Folgezeit wohnten beide weiterhin zusammen und betrieben die

Diskothek bis zum August 1997. Es kam auch weiterhin zum einvernehmlichen

oder von der Zeugin "zumindest .... hingenommenen Geschlechtsverkehr". Die

Zeugin erstattete erst im Dezember 1997 Anzeige, nachdem der Angeklagte

eine Beziehung zu einer anderen Frau eingegangen war und mit dieser eine

andere Diskothek betrieb; sie warf dem Angeklagten in erster Linie vor, er habe

dem gemeinsamen Diskothekenbetrieb Sachwerte und Gelder entnommen und

diese nicht zurückgeführt. Dabei berichtete sie im Rahmen der Anzeigeerstat-

tung auch von sexuellen Übergriffen des Angeklagten.

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen,

zum Nachteil der Zeugin vier weitere Vergewaltigungen begangen zu haben,

die sich im April/Mai 1994, im April 1996, im September 1996 sowie im Sep-

tember 1997 ereignet haben sollten. Es ist davon ausgegangen, daß der Ange-

klagte möglicherweise den ernstlich entgegenstehenden Willen der Zeugin -

unter dem Eindruck jeweils zwischenzeitlichen einverständlichen Geschlechts-

verkehrs - nicht als solchen erkannt habe.

II.

Die Verurteilung des Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung nicht

stand.

1. Hinsichtlich des Vergehens der Bedrohung im Falle II 1 der Urteils-

gründe ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Hierzu hat der Generalbun-

desanwalt zutreffend ausgeführt:

"Die Verjährungsfrist für die Verfolgung dieser Straftat, die im Höchst-

maß nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht ist

(§ 241 Abs. 1 StGB), beträgt drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB). Die Tat wurde

am 29. November 1993 begangen (UA S. 10). Die Verjährung ist bis zum

29. November 1996 nicht unterbrochen worden. Die Strafanzeige wurde erst

am 4. Dezember 1997 beziehungsweise am 29. Januar 1998 (Bd. I Bl. 3, 6

d.A.) erstattet."

2. Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung (Fall II 2 der Urteilsgründe)

kann ebenfalls keinen Bestand haben, weil die zugrundeliegende Beweiswür-

digung durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Zu Recht beanstan-

det die Revision, daß die Beweiswürdigung an einem unauflösbaren Wider-

spruch leidet.

Das Landgericht hat sich mit der Aussage der Zeugin B. kritisch

auseinandergesetzt und auch mehrere Umstände erwogen, die gegen die

Glaubhaftigkeit ihrer Angaben sprechen könnten. Dabei hat es sich auch mit

der erst mehrere Jahre nach der Tat erfolgten Anzeigeerstattung, der Fortset-

zung der - auch intimen - Beziehung zum Angeklagten nach der Tat sowie ei-

nem denkbaren Falschbelastungsmotiv auseinandergesetzt. Im Zusammen-

hang mit der Erörterung einer möglichen Tendenz der Zeugin, das behauptete

strafbare Verhalten des Angeklagten anzureichern (Aggravationstendenz), hat

die Strafkammer hervorgehoben, die Zeugin habe zunächst bei ihrer ersten

polizeilichen Vernehmung am 29. Januar 1998 erklärt, nach dem September

1996 sei es zu keiner weiteren Vergewaltigungstat mehr gekommen; erst im

Rahmen einer späteren Vernehmung, am 23. April 1998, habe sie von einer

weiteren, zeitlich nachfolgenden Vergewaltigung im September 1997 berichtet.

Die Zeugin hatte dafür die Erklärung gegeben, sie habe anfangs über die Vor-

fälle nicht richtig sprechen können, weil sie sich zu sehr geschämt habe. Erst

im Zuge einer psychologischen Behandlung durch die Zeugin Br. habe

sie gelernt, darüber zu reden. Darauf hat sie die späten Angaben zu diesem

letzten Vergewaltigungsfall zurückgeführt. Die Strafkammer hält diesen Um-

stand zusammen mit einem weiteren für geeignet, die späte Erinnerung der

Zeugin an den letzten Vorfall vom September 1997 zu erklären (UA S. 21/22).

Dabei ist sie indessen daran vorbeigegangen, daß die Zeugin Br. nach

den auf deren Angaben beruhenden Feststellungen die psychologische Be-

treuung der Zeugin B. erst am 19. Juni 1998 - und damit zeitlich nach der

Anreicherung ihrer Aussage um einen weiteren Vergewaltigungsfall bei der

Vernehmung am 23. April 1998 - übernommen hat (UA S. 30). Die von der

Zeugin B. ins Feld geführte Erklärung, die die Strafkammer aufgegriffen

und damit letztlich eine Aggravationstendenz in deren Aussageverhalten aus-

geschlossen hat, ist deshalb nicht tragfähig. Angesichts der schwierigen Be-

weislage und der in der Fallgestaltung liegenden Besonderheiten vermag der

Senat nicht sicher auszuschließen, daß dieser Fehler die Beweiswürdigung

des Landgerichts maßgeblich mitbeeinflußt haben kann. Das gilt zumal vor

dem Hintergrund, daß auch die Feststellungen zu der Äußerung der Zeugin

gegenüber dem Angeklagten hinsichtlich ihres dem Geschlechtsverkehr entge-

genstehenden Willens nur allgemein sind und den Wortlaut nicht einmal sinn-

gemäß wiedergeben.

3. Angesichts der besonderen Umstände (lange zurückliegende Bezie-

hungstaten, Umstände der Anzeigenerstattung) kann der Senat darüber hinaus

auch nicht ausschließen, daß die Beweiswürdigung zum Fall II 1 - soweit noch

ein Vergehen der gefährlichen Körperverletzung in Rede steht - von der

rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung zum Fall II 2 beeinflußt sein kann; denn in

beiden Fällen kommt es entscheidend auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin

B. und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage an. Der Senat hebt deshalb das

Urteil in vollem Umfang auf.

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