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BGH Beschluss vom 20.09.2000 – 1 StR 403/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. September 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2000 be-
schlossen:
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, so-
weit der Angeklagte in den Fällen II. 30 und 31 der Urteilsgrün-
de wegen versuchten Betruges in zwei Fällen verurteilt worden
ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwen-
digen Auslagen der Staatskasse zur Last.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Stuttgart vom 17. Mai 2000 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren zu
den Fällen II. 30 und 31 der Urteilsgründe (versuchter Betrug in zwei Fällen
zum Nachteil der Volksbank Z. ) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Die
beiden Taten dienten der Verwertung eines gestohlenen Schecks (Fall II. 29
der Urteilsgründe). Insoweit ist der Angeklagte des Diebstahls schuldig ge-
sprochen worden. Nach den bisherigen Feststellungen spricht nichts dafür, daß
der Angeklagte bei der Einreichung des Schecks und der späteren versuchten
Abhebung eines Teils der Schecksumme weitergehende Täuschungshandlun-
gen begangen hat. Die Handlungen richteten sich somit gegen dasselbe
Rechtsgut und stellen sich als mitbestrafte Nachtat dar.
Die Einstellung der beiden Fälle hat keinen Einfluß auf den Strafaus-
spruch. Der Senat schließt aus, daß die Jugendkammer bei der Zahl und der
Schwere der übrigen Straftaten bei der Bildung der Einheitsjugendstrafe zu
einer anderen Strafe gelangt wäre.
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