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BGH Beschluss vom 20.09.2000 – 1 StR 403/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 403/00

BESCHLUSS

vom

20. September 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2000 be-

schlossen:

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, so-

weit der Angeklagte in den Fällen II. 30 und 31 der Urteilsgrün-

de wegen versuchten Betruges in zwei Fällen verurteilt worden

ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwen-

digen Auslagen der Staatskasse zur Last.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Stuttgart vom 17. Mai 2000 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren zu

den Fällen II. 30 und 31 der Urteilsgründe (versuchter Betrug in zwei Fällen

zum Nachteil der Volksbank Z. ) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Die

beiden Taten dienten der Verwertung eines gestohlenen Schecks (Fall II. 29

der Urteilsgründe). Insoweit ist der Angeklagte des Diebstahls schuldig ge-

sprochen worden. Nach den bisherigen Feststellungen spricht nichts dafür, daß

der Angeklagte bei der Einreichung des Schecks und der späteren versuchten

Abhebung eines Teils der Schecksumme weitergehende Täuschungshandlun-

gen begangen hat. Die Handlungen richteten sich somit gegen dasselbe

Rechtsgut und stellen sich als mitbestrafte Nachtat dar.

Die Einstellung der beiden Fälle hat keinen Einfluß auf den Strafaus-

spruch. Der Senat schließt aus, daß die Jugendkammer bei der Zahl und der

Schwere der übrigen Straftaten bei der Bildung der Einheitsjugendstrafe zu

einer anderen Strafe gelangt wäre.

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