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BGH Beschluss vom 20.09.2000 – 3 StR 19/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. September 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September
2000 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hildesheim vom 28. Mai 1999 wird als unbegründet ver-
worfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Frei-
heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit
der er verfahrens- und sachlichrechtliche Einwendungen erhebt, ist unbegrün-
det.
I. Nach den Feststellungen war der Angeklagte, ein Rechtsanwalt und
Notar, Treuhänder der P. GmbH, einer Firma für die Vermittlung von
Kapitalanlagen. Die über diese Firma angelegten Gelder gelangten jedoch
nicht an die Börse, sie gingen vielmehr in einem von mehreren Personen vor-
nehmlich mit Hilfe der F GmbH & Co KG betriebenen Schneeball-
system unter. Das Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte hiervon
nichts wußte. Ein Teil der Kunden wurde der P. GmbH von einer
weiteren Kapitalanlagevermittlungsgesellschaft, der Pr. GmbH, zuge-
führt. Nachdem diese einen Rechtsanwalt beauftragt hatte, die Geschäftsun-
terlagen zu überprüfen, und eine in den Werbeprospekten behauptete Wertpa-
pierabsicherung durch Bankbürgschaft nicht nachgewiesen werden konnte,
schlossen die beiden Unternehmen im April 1993 eine auch von dem Ange-
klagten unterzeichnete Vereinbarung. Danach kam dem Angeklagten die Rolle
eines Treuhänders für ein bei der C. bank D. neu eingerichtetes
Konto zu. Auf diesem Konto sollte ein Festgeldbetrag in Höhe von 91 % der
von den Pr. -Kunden angelegten Gelder hinterlegt werden. In der Folge-
zeit wurden insgesamt 9,5 Millionen DM von der P. GmbH und der
F GmbH & Co KG eingezahlt. Damit waren die Pr. -Kunden
in der genannten Höhe abgesichert. Berufliche und private Investitionen des
Angeklagten führten zu einem finanziellen Engpaß im Frühsommer 1995.
Gleichzeitig blieben die Rücküberweisungen der angelegten Kundengelder
einschließlich der Renditen aus, so daß der Angeklagte seine Gebühren nicht
mehr wie vereinbart aus dem Renditeanteil der P. GmbH auf dem
Ertragskonto entnehmen konnte. Im Juli 1995 veranlaßte er aufgrund seiner
prekären finanziellen Situation, daß auf den Namen seines Kanzleikollegen
G. ein Konto eingerichtet wurde sowie die Überweisung von etwa 1,17 Mil-
lionen DM von dem Sicherheitenkonto für die Pr. -Kunden auf die neue
Bankverbindung. Dabei handelte es sich zum einen um der P.
GmbH zustehende Zinsen etc., zum anderen um Sicherheitsbeträge für Anle-
ger, die einen Folgevertrag abgeschlossen hatten und die der Angeklagte des-
halb herausgerechnet hatte. Das Geld wurde sodann tatsächlich auf das Konto
von G. transferiert.
II. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Mai
2000 auch unter Berücksichtigung des weiteren Revisionsvorbringens keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, § 349 Abs. 2 StPO. Er-
gänzend bemerkt der Senat:
1. Das Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit bzw.
des Strafklageverbrauchs liegt nicht vor. Der Senat hat in dem Verfahren 3 StR
88/00 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildes-
heim vom 12. Mai 1999 (24 KLs 990 Js 4420/98) durch Beschluß vom heutigen
Tage verworfen. Dort ist der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden, weil
er ab Sommer 1993 erkannte, daß die Kundengelder nicht vereinbarungsge-
mäß angelegt und abgesichert wurden, und in der Folgezeit als Mittelverwen-
dungstreuhänder an dem Schneeballbetrug mitwirkte. Bei diesem Geschehen
handelt es sich jedoch entgegen der Ansicht der Revision um eine andere Tat.
Der Revision ist zwar zuzugeben, daß in dem vorliegenden Verfahren ein Be-
trugsvorsatz des Angeklagten im Gegensatz zu dem Parallelverfahren nicht
festgestellt werden konnte. Auch dieser Gesichtspunkt führt jedoch nicht zu
einer Identität der beiden Verfahren. Insbesondere liegt materiellrechtlich keine
mitbestrafte Nachtat vor, die auch zu der Annahme einer Tat im prozessualen
Sinne führen könnte. Dagegen spricht zunächst schon der Umstand, daß die
auf dem Konto befindlichen Gelder zu einem Zeitpunkt eingezahlt wurden, der
vor Beginn des in dem Parallelverfahren abgeurteilten Betruges liegt. Im übri-
gen gelten zur mitbestraften Nachtat folgende Grundsätze: Durch eine Nachtat
werden die Erfolge der Vortat lediglich gesichert, ausgenutzt oder verwertet.
Sie bleibt straflos, wenn sich aus dem Funktionszusammenhang der auf den
Sachverhalt anzuwendenden Vorschriften ergibt, daß ihr gegenüber der
Haupttat kein eigenständiger Unrechtsgehalt zukommt. Dann besteht kein Be-
dürfnis, sie neben der Haupttat selbständig zu bestrafen, sie ist bereits durch
diese mit abgegolten. Voraussetzung für die Straflosigkeit ist dabei im einzel-
nen, daß die Geschädigten der beiden Straftaten identisch sind, die Nachtat
kein neues Rechtsgut verletzt und der Schaden qualitativ nicht über das durch
die Haupttat verursachte Maß hinaus erweitert wird (vgl. Rissing-van Saan in
LK 11. Aufl. Vor §§ 52 ff Rdn. 121, 123, 125).
Wendet man dies auf das Verhältnis zwischen Betrug und Untreue an,
so ergibt sich, daß auf einen Betrug dann eine mitbestrafte Untreue folgen
kann, wenn diese nur zur Sicherung oder Verwertung der durch den Betrug
erlangten Stellung dient (vgl. etwa die Fallgestaltung in BGHR StGB § 263
Abs. 1 Konkurrenzen 5). Dagegen können Betrug und Untreue tateinheitlich
zusammentreffen, wenn etwa dem durch den Betrug eingetretenen Nachteil
durch das ungetreue Verhalten des Täters ein besonderer Schaden hinzuge-
fügt wird (vgl. BGH GA 1971, 83, 84).
Soweit die Strafkammer eine Untreue zum Nachteil der P.
GmbH angenommen hat, hat sie einen von dem Betrug gegenüber den Anle-
gern gänzlich verschiedenen Sachverhalt abgeurteilt. Der vorliegende Sach-
verhalt ist im übrigen dadurch besonders gekennzeichnet, daß zur Sicherung
der Pr. -Kunden - und nur dieser - das Treuhandkonto eingerichtet und
gefüllt worden ist. Im Gegensatz zu allen anderen Anlegern waren deshalb die
Pr. -Kunden in Höhe von 91 % des Anlagebetrages tatsächlich abgesi-
chert. Auch bei einem Verspekulieren des Anlagebetrags konnte durch einen
möglichen Rückgriff auf dieses Konto in der genannten Höhe für diese Anleger
kein Schaden eintreten. Damit wurde - möglicherweise mit zuvor ertrogenen
Geldern - für eine ausgewählte Anzahl von Kunden eine werthaltige Sicherheit
geschaffen, auf die die betreffenden Pr. -Kunden einen Anspruch hatten
und über die der Angeklagte treuhänderisch wachen sollte. Die Entwertung
dieser Sicherheit in Höhe des entnommenen Betrages stellt somit einen über
die reine Vertiefung oder Verwertung der durch den vorausgehenden Anlage-
betrug verlorenen Gelder hinausgehenden selbständigen Schaden der betref-
fenden Anleger dar. Sie ist deshalb materiellrechtlich keine mitbestrafte Nach-
tat sondern eine tatmehrheitlich begangene und selbständig zu ahndende neue
Straftat.
Auch unter prozessualen Gesichtspunkten liegt ein neuer, sich von dem
abgeurteilten Betrug wesentlich unterscheidender Sachverhalt und damit eine
neue Tat vor. Mehrere sachlichrechtlich selbständige Handlungen bilden nur
dann eine Tat im Sinne des § 264 StPO, wenn die einzelnen Handlungen nicht
nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrundelie-
genden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung
auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, daß der Unrechts- und
Schuldgehalt der einen nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung
geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung
und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssach-
verhaltes empfunden wird (vgl. BGHSt 13, 21, 25; 23, 141, 146 f.; 23, 270, 272
ff.; 24, 185, 186; 29, 288, 292 f.). Dies ist hier bei Berücksichtigung der darge-
stellten Umstände nicht der Fall.
2. Soweit die Revision einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklä-
rungspflicht rügt, weil die Strafkammer den Zeugen V. nicht vernommen hat,
liegt kein Rechtsfehler vor. Die Strafkammer legt rechtsfehlerfrei dar, daß sie
aufgrund des Diktatzeichens und des Inhalts eines Schreibens an Rechtsan-
walt B. davon überzeugt ist, daß der Angeklagte nach dem Termin bei
der Staatsanwaltschaft am 17. Juli 1995 noch einmal in seinem Büro war. Da-
mit widerlegt sie ausdrücklich die Einlassung des Angeklagten, er sei mit V.
sogleich nach E. gefahren. Bei dieser Beweislage war die Kammer
ohne einen entsprechenden Beweisantrag allein aufgrund ihrer Aufklärungs-
pflicht nicht zur Vernehmung des Zeugen V. gedrängt.
3. Die Verurteilung wegen Untreue begegnet auch sachlichrechtlich kei-
nen Bedenken.
Bezüglich der Untreue zum Nachteil der P. GmbH ist ergän-
zend auszuführen, daß nach dem Inhalt der von dem Angeklagten mit der P.
GmbH und der Pr. GmbH geschlossenen Vereinbarung der An-
geklagte auch gegenüber der P. GmbH in einem besonderen
Treueverhältnis stand. Bezüglich des Teils des dem Konto entnommenen Be-
trages, der nicht den Anlegern zustand, weil es sich um rund 500.000,-- DM
Zinsen etc. handelte, ist der P. GmbH durch die Übertragung auf
das Konto des Rechtsanwalts G. ein Schaden entstanden.
Der Angeklagte handelte auch pflichtwidrig. In der zur Tatzeit geltenden
Vereinbarung mit der P. GmbH war bestimmt, daß der Treuhänder
berechtigt sein sollte, seine Treuhandgebühren von dem Renditekonto aus
dem Ertragsanteil der Firma P. GmbH zu entnehmen. Diese Klausel
ist zwar dahin auszulegen, daß der Angeklagte seinen Anspruch auf Zahlung
der ihm zustehenden Gebühren auf unbürokratischem Wege aus dem auf dem
Renditekonto befindlichen Ertragsanteil befriedigen durfte. Das zugunsten der
Pr. -Anleger eröffnete Sicherheitskonto war jedoch kein solches Rendite-
konto. Dem Angeklagten war bekannt, daß im Frühsommer 1995 keine Anla-
gegelder und Renditen mehr zurückkamen. Deshalb hatte er zu diesem Zeit-
punkt keine vertragsgemäße Möglichkeit, seine Ansprüche zu befriedigen. Er
durfte somit nicht einfach auf ein anderes Konto als das Renditekonto Zugriff
nehmen. Nach den Feststellungen tat er dies gleichwohl, ohne das Einver-
ständnis des Geschäftsführers der P. GmbH einzuholen. Dem An-
geklagten war nach den Feststellungen auch bewußt, daß er sich nicht auf die-
se Weise befriedigen durfte, zumal er den Geschäftsführer der P.
GmbH im Oktober 1995 während dessen Inhaftierung veranlaßte, eine auf den
13. Juli 1995 vordatierte, inhaltlich unzutreffende Einverständniserklärung zu
unterzeichnen.
Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil
der Pr. -Kunden, die der Angeklagte als Folgeanleger herausgerechnet
hatte, verurteilt hat, begegnet dies ebenfalls keinen durchgreifenden rechtli-
chen Bedenken. Für diese rechtliche Würdigung spricht, daß massive Proble-
me bezüglich der Rückzahlung der Gelder auftraten, was dem Angeklagten
bekannt war, zumal dieser Umstand dazu geführt hatte, daß er selbst in einen
finanziellen Engpaß geriet. Auch waren ihm die in diesem Zusammenhang
durchgeführten Täuschungsmanöver der Geschäftsführer der Kapitalanlagege-
sellschaften bekannt, mit denen die finanzielle Lage verschleiert werden sollte.
Angesichts dieser Umstände mußte er erst recht dafür Sorge tragen, daß allen
geschützten Anlegern ihre Sicherheit nicht verloren ging. Entgegen der Ansicht
der Revision fielen die von dem Angeklagten herausgerechneten Anlagebeträ-
ge nicht deshalb aus dem Schutz der Sicherungsvereinbarung heraus, weil es
sich um sogenannte Anschlußanlagen und nicht mehr um die zum Zeitpunkt
des Abschlusses der Sicherungsvereinbarung vorhandenen ursprünglichen
Anlagebeträge handelte. Wie das Landgericht dargelegt hat, sind die Gelder
der einzelnen Anleger, die nach ihrem Zahlungseingang in monatlich gebilde-
ten Gesellschaften bürgerlichen Rechts zusammengefaßt und buchmäßig be-
handelt wurden, nicht ordnungsgemäß abgerechnet worden. Im Falle einer An-
schlußanlage erhielt der Anleger lediglich eine Umbuchungsbestätigung der
P. GmbH, eine Kapitalrückzahlung und anschließende Neueinzah-
lung erfolgte nicht. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß eine einfa-
che Umbuchung in den Unterlagen der P. GmbH nach Sinn und
Zweck der Treuhandabreden nicht genügen konnte, um einen Abzug der Gel-
der von dem Sicherungskonto zu rechtfertigen. Im Hinblick auf die ange-
spannte finanzielle und wirtschaftliche Situation hätte der Angeklagte die Anla-
gen zunächst vollständig abwickeln, d. h. den Anlegern die Sicherheitsbeträge
zur Verfügung stellen müssen. Diese hätten dann selbst entscheiden können,
ob sie das vorhandene Kapital erneut zur Erfüllung der durch den Folgeauftrag
gegenüber der P. GmbH eingegangenen Verpflichtung einsetzen
wollten oder nicht.
Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht entscheidend an. Geht man wie
die Revision davon aus, daß die Folgeanleger den besonderen Schutz der
Treuhandvereinbarung verloren hatten, so stand das auf dem Konto befindliche
Guthaben nach den vertraglichen Vereinbarungen der P. GmbH,
nicht aber dem Angeklagten zu. Aus den oben bereits dargelegten Gründen
liegt dann jedenfalls auch insoweit eine Untreue zum Nachteil der P.
GmbH vor.
Rissing-van Saan Winkler Pfister
von Lienen Becker