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BGH Beschluss vom 20.09.2000 – 3 StR 19/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 19/00

BESCHLUSS

vom

20. September 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September

2000 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hildesheim vom 28. Mai 1999 wird als unbegründet ver-

worfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Frei-

heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit

der er verfahrens- und sachlichrechtliche Einwendungen erhebt, ist unbegrün-

det.

I. Nach den Feststellungen war der Angeklagte, ein Rechtsanwalt und

Notar, Treuhänder der P. GmbH, einer Firma für die Vermittlung von

Kapitalanlagen. Die über diese Firma angelegten Gelder gelangten jedoch

nicht an die Börse, sie gingen vielmehr in einem von mehreren Personen vor-

nehmlich mit Hilfe der F GmbH & Co KG betriebenen Schneeball-

system unter. Das Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte hiervon

nichts wußte. Ein Teil der Kunden wurde der P. GmbH von einer

weiteren Kapitalanlagevermittlungsgesellschaft, der Pr. GmbH, zuge-

führt. Nachdem diese einen Rechtsanwalt beauftragt hatte, die Geschäftsun-

terlagen zu überprüfen, und eine in den Werbeprospekten behauptete Wertpa-

pierabsicherung durch Bankbürgschaft nicht nachgewiesen werden konnte,

schlossen die beiden Unternehmen im April 1993 eine auch von dem Ange-

klagten unterzeichnete Vereinbarung. Danach kam dem Angeklagten die Rolle

eines Treuhänders für ein bei der C. bank D. neu eingerichtetes

Konto zu. Auf diesem Konto sollte ein Festgeldbetrag in Höhe von 91 % der

von den Pr. -Kunden angelegten Gelder hinterlegt werden. In der Folge-

zeit wurden insgesamt 9,5 Millionen DM von der P. GmbH und der

F GmbH & Co KG eingezahlt. Damit waren die Pr. -Kunden

in der genannten Höhe abgesichert. Berufliche und private Investitionen des

Angeklagten führten zu einem finanziellen Engpaß im Frühsommer 1995.

Gleichzeitig blieben die Rücküberweisungen der angelegten Kundengelder

einschließlich der Renditen aus, so daß der Angeklagte seine Gebühren nicht

mehr wie vereinbart aus dem Renditeanteil der P. GmbH auf dem

Ertragskonto entnehmen konnte. Im Juli 1995 veranlaßte er aufgrund seiner

prekären finanziellen Situation, daß auf den Namen seines Kanzleikollegen

G. ein Konto eingerichtet wurde sowie die Überweisung von etwa 1,17 Mil-

lionen DM von dem Sicherheitenkonto für die Pr. -Kunden auf die neue

Bankverbindung. Dabei handelte es sich zum einen um der P.

GmbH zustehende Zinsen etc., zum anderen um Sicherheitsbeträge für Anle-

ger, die einen Folgevertrag abgeschlossen hatten und die der Angeklagte des-

halb herausgerechnet hatte. Das Geld wurde sodann tatsächlich auf das Konto

von G. transferiert.

II. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Mai

2000 auch unter Berücksichtigung des weiteren Revisionsvorbringens keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, § 349 Abs. 2 StPO. Er-

gänzend bemerkt der Senat:

1. Das Verfahrenshindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit bzw.

des Strafklageverbrauchs liegt nicht vor. Der Senat hat in dem Verfahren 3 StR

88/00 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildes-

heim vom 12. Mai 1999 (24 KLs 990 Js 4420/98) durch Beschluß vom heutigen

Tage verworfen. Dort ist der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden, weil

er ab Sommer 1993 erkannte, daß die Kundengelder nicht vereinbarungsge-

mäß angelegt und abgesichert wurden, und in der Folgezeit als Mittelverwen-

dungstreuhänder an dem Schneeballbetrug mitwirkte. Bei diesem Geschehen

handelt es sich jedoch entgegen der Ansicht der Revision um eine andere Tat.

Der Revision ist zwar zuzugeben, daß in dem vorliegenden Verfahren ein Be-

trugsvorsatz des Angeklagten im Gegensatz zu dem Parallelverfahren nicht

festgestellt werden konnte. Auch dieser Gesichtspunkt führt jedoch nicht zu

einer Identität der beiden Verfahren. Insbesondere liegt materiellrechtlich keine

mitbestrafte Nachtat vor, die auch zu der Annahme einer Tat im prozessualen

Sinne führen könnte. Dagegen spricht zunächst schon der Umstand, daß die

auf dem Konto befindlichen Gelder zu einem Zeitpunkt eingezahlt wurden, der

vor Beginn des in dem Parallelverfahren abgeurteilten Betruges liegt. Im übri-

gen gelten zur mitbestraften Nachtat folgende Grundsätze: Durch eine Nachtat

werden die Erfolge der Vortat lediglich gesichert, ausgenutzt oder verwertet.

Sie bleibt straflos, wenn sich aus dem Funktionszusammenhang der auf den

Sachverhalt anzuwendenden Vorschriften ergibt, daß ihr gegenüber der

Haupttat kein eigenständiger Unrechtsgehalt zukommt. Dann besteht kein Be-

dürfnis, sie neben der Haupttat selbständig zu bestrafen, sie ist bereits durch

diese mit abgegolten. Voraussetzung für die Straflosigkeit ist dabei im einzel-

nen, daß die Geschädigten der beiden Straftaten identisch sind, die Nachtat

kein neues Rechtsgut verletzt und der Schaden qualitativ nicht über das durch

die Haupttat verursachte Maß hinaus erweitert wird (vgl. Rissing-van Saan in

LK 11. Aufl. Vor §§ 52 ff Rdn. 121, 123, 125).

Wendet man dies auf das Verhältnis zwischen Betrug und Untreue an,

so ergibt sich, daß auf einen Betrug dann eine mitbestrafte Untreue folgen

kann, wenn diese nur zur Sicherung oder Verwertung der durch den Betrug

erlangten Stellung dient (vgl. etwa die Fallgestaltung in BGHR StGB § 263

Abs. 1 Konkurrenzen 5). Dagegen können Betrug und Untreue tateinheitlich

zusammentreffen, wenn etwa dem durch den Betrug eingetretenen Nachteil

durch das ungetreue Verhalten des Täters ein besonderer Schaden hinzuge-

fügt wird (vgl. BGH GA 1971, 83, 84).

Soweit die Strafkammer eine Untreue zum Nachteil der P.

GmbH angenommen hat, hat sie einen von dem Betrug gegenüber den Anle-

gern gänzlich verschiedenen Sachverhalt abgeurteilt. Der vorliegende Sach-

verhalt ist im übrigen dadurch besonders gekennzeichnet, daß zur Sicherung

der Pr. -Kunden - und nur dieser - das Treuhandkonto eingerichtet und

gefüllt worden ist. Im Gegensatz zu allen anderen Anlegern waren deshalb die

Pr. -Kunden in Höhe von 91 % des Anlagebetrages tatsächlich abgesi-

chert. Auch bei einem Verspekulieren des Anlagebetrags konnte durch einen

möglichen Rückgriff auf dieses Konto in der genannten Höhe für diese Anleger

kein Schaden eintreten. Damit wurde - möglicherweise mit zuvor ertrogenen

Geldern - für eine ausgewählte Anzahl von Kunden eine werthaltige Sicherheit

geschaffen, auf die die betreffenden Pr. -Kunden einen Anspruch hatten

und über die der Angeklagte treuhänderisch wachen sollte. Die Entwertung

dieser Sicherheit in Höhe des entnommenen Betrages stellt somit einen über

die reine Vertiefung oder Verwertung der durch den vorausgehenden Anlage-

betrug verlorenen Gelder hinausgehenden selbständigen Schaden der betref-

fenden Anleger dar. Sie ist deshalb materiellrechtlich keine mitbestrafte Nach-

tat sondern eine tatmehrheitlich begangene und selbständig zu ahndende neue

Straftat.

Auch unter prozessualen Gesichtspunkten liegt ein neuer, sich von dem

abgeurteilten Betrug wesentlich unterscheidender Sachverhalt und damit eine

neue Tat vor. Mehrere sachlichrechtlich selbständige Handlungen bilden nur

dann eine Tat im Sinne des § 264 StPO, wenn die einzelnen Handlungen nicht

nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrundelie-

genden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung

auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, daß der Unrechts- und

Schuldgehalt der einen nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung

geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung

und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssach-

verhaltes empfunden wird (vgl. BGHSt 13, 21, 25; 23, 141, 146 f.; 23, 270, 272

ff.; 24, 185, 186; 29, 288, 292 f.). Dies ist hier bei Berücksichtigung der darge-

stellten Umstände nicht der Fall.

2. Soweit die Revision einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklä-

rungspflicht rügt, weil die Strafkammer den Zeugen V. nicht vernommen hat,

liegt kein Rechtsfehler vor. Die Strafkammer legt rechtsfehlerfrei dar, daß sie

aufgrund des Diktatzeichens und des Inhalts eines Schreibens an Rechtsan-

walt B. davon überzeugt ist, daß der Angeklagte nach dem Termin bei

der Staatsanwaltschaft am 17. Juli 1995 noch einmal in seinem Büro war. Da-

mit widerlegt sie ausdrücklich die Einlassung des Angeklagten, er sei mit V.

sogleich nach E. gefahren. Bei dieser Beweislage war die Kammer

ohne einen entsprechenden Beweisantrag allein aufgrund ihrer Aufklärungs-

pflicht nicht zur Vernehmung des Zeugen V. gedrängt.

3. Die Verurteilung wegen Untreue begegnet auch sachlichrechtlich kei-

nen Bedenken.

Bezüglich der Untreue zum Nachteil der P. GmbH ist ergän-

zend auszuführen, daß nach dem Inhalt der von dem Angeklagten mit der P.

GmbH und der Pr. GmbH geschlossenen Vereinbarung der An-

geklagte auch gegenüber der P. GmbH in einem besonderen

Treueverhältnis stand. Bezüglich des Teils des dem Konto entnommenen Be-

trages, der nicht den Anlegern zustand, weil es sich um rund 500.000,-- DM

Zinsen etc. handelte, ist der P. GmbH durch die Übertragung auf

das Konto des Rechtsanwalts G. ein Schaden entstanden.

Der Angeklagte handelte auch pflichtwidrig. In der zur Tatzeit geltenden

Vereinbarung mit der P. GmbH war bestimmt, daß der Treuhänder

berechtigt sein sollte, seine Treuhandgebühren von dem Renditekonto aus

dem Ertragsanteil der Firma P. GmbH zu entnehmen. Diese Klausel

ist zwar dahin auszulegen, daß der Angeklagte seinen Anspruch auf Zahlung

der ihm zustehenden Gebühren auf unbürokratischem Wege aus dem auf dem

Renditekonto befindlichen Ertragsanteil befriedigen durfte. Das zugunsten der

Pr. -Anleger eröffnete Sicherheitskonto war jedoch kein solches Rendite-

konto. Dem Angeklagten war bekannt, daß im Frühsommer 1995 keine Anla-

gegelder und Renditen mehr zurückkamen. Deshalb hatte er zu diesem Zeit-

punkt keine vertragsgemäße Möglichkeit, seine Ansprüche zu befriedigen. Er

durfte somit nicht einfach auf ein anderes Konto als das Renditekonto Zugriff

nehmen. Nach den Feststellungen tat er dies gleichwohl, ohne das Einver-

ständnis des Geschäftsführers der P. GmbH einzuholen. Dem An-

geklagten war nach den Feststellungen auch bewußt, daß er sich nicht auf die-

se Weise befriedigen durfte, zumal er den Geschäftsführer der P.

GmbH im Oktober 1995 während dessen Inhaftierung veranlaßte, eine auf den

13. Juli 1995 vordatierte, inhaltlich unzutreffende Einverständniserklärung zu

unterzeichnen.

Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil

der Pr. -Kunden, die der Angeklagte als Folgeanleger herausgerechnet

hatte, verurteilt hat, begegnet dies ebenfalls keinen durchgreifenden rechtli-

chen Bedenken. Für diese rechtliche Würdigung spricht, daß massive Proble-

me bezüglich der Rückzahlung der Gelder auftraten, was dem Angeklagten

bekannt war, zumal dieser Umstand dazu geführt hatte, daß er selbst in einen

finanziellen Engpaß geriet. Auch waren ihm die in diesem Zusammenhang

durchgeführten Täuschungsmanöver der Geschäftsführer der Kapitalanlagege-

sellschaften bekannt, mit denen die finanzielle Lage verschleiert werden sollte.

Angesichts dieser Umstände mußte er erst recht dafür Sorge tragen, daß allen

geschützten Anlegern ihre Sicherheit nicht verloren ging. Entgegen der Ansicht

der Revision fielen die von dem Angeklagten herausgerechneten Anlagebeträ-

ge nicht deshalb aus dem Schutz der Sicherungsvereinbarung heraus, weil es

sich um sogenannte Anschlußanlagen und nicht mehr um die zum Zeitpunkt

des Abschlusses der Sicherungsvereinbarung vorhandenen ursprünglichen

Anlagebeträge handelte. Wie das Landgericht dargelegt hat, sind die Gelder

der einzelnen Anleger, die nach ihrem Zahlungseingang in monatlich gebilde-

ten Gesellschaften bürgerlichen Rechts zusammengefaßt und buchmäßig be-

handelt wurden, nicht ordnungsgemäß abgerechnet worden. Im Falle einer An-

schlußanlage erhielt der Anleger lediglich eine Umbuchungsbestätigung der

P. GmbH, eine Kapitalrückzahlung und anschließende Neueinzah-

lung erfolgte nicht. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß eine einfa-

che Umbuchung in den Unterlagen der P. GmbH nach Sinn und

Zweck der Treuhandabreden nicht genügen konnte, um einen Abzug der Gel-

der von dem Sicherungskonto zu rechtfertigen. Im Hinblick auf die ange-

spannte finanzielle und wirtschaftliche Situation hätte der Angeklagte die Anla-

gen zunächst vollständig abwickeln, d. h. den Anlegern die Sicherheitsbeträge

zur Verfügung stellen müssen. Diese hätten dann selbst entscheiden können,

ob sie das vorhandene Kapital erneut zur Erfüllung der durch den Folgeauftrag

gegenüber der P. GmbH eingegangenen Verpflichtung einsetzen

wollten oder nicht.

Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht entscheidend an. Geht man wie

die Revision davon aus, daß die Folgeanleger den besonderen Schutz der

Treuhandvereinbarung verloren hatten, so stand das auf dem Konto befindliche

Guthaben nach den vertraglichen Vereinbarungen der P. GmbH,

nicht aber dem Angeklagten zu. Aus den oben bereits dargelegten Gründen

liegt dann jedenfalls auch insoweit eine Untreue zum Nachteil der P.

GmbH vor.

Rissing-van Saan Winkler Pfister

von Lienen Becker