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BGH Beschluss vom 20.09.2000 – 3 StR 334/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 334/00

BESCHLUSS

vom

20. September 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September

2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Düsseldorf vom 6. April 2000 im Rechtsfol-

genausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

im Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan-

walts vom 26. Juli 2000 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist die Beweiswürdigung zu Punkt

II. der Anklage revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Jedoch weisen die Einzelstrafaussprüche und der Gesamtstrafenaus-

spruch einen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Wie der Generalbundesanwalt

zutreffend ausgeführt hat, hat die Strafkammer zu Unrecht strafschärfend be-

rücksichtigt, daß der Angeklagte bereits mehrfach, wenn auch nicht einschlä-

gig, vorbestraft sei (UA S. 16/17), obwohl sie nur eine Vorverurteilung zu einer

Geldstrafe von 60 Tagessätzen wegen Urkundenfälschung festgestellt hat (UA

S. 10). Der Senat kann nicht ausschließen, daß die verhängten Strafen auf

diesem Rechtsfehler beruhen.

Rissing-van Saan Winkler Pfister

von Lienen Becker