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BGH Beschluss vom 20.09.2000 – 3 StR 376/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 376/00

BESCHLUSS

vom

20. September 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Be-

schwerdeführers und des Generalbundesanwaltes, zu Ziffer 2. auf dessen

Antrag, am 20. September 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Itzehoe vom 30. März 2000 im Strafausspruch

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe

von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der An-

geklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

1. Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet,

soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Ergänzend zur Antragsschrift

des Generalbundesanwaltes vom 16. August 2000 weist der Senat insoweit

lediglich auf folgendes hin:

Das Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich dargelegt, welche Umstän-

de dafür maßgeblich waren, daß sich der Angeklagte durch die Bestellung des

Kokains des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

schuldig gemacht und nicht nur deren Erwerb angebahnt hat. Jedoch kann kein

Zweifel daran bestehen, daß sich das Landgericht aufgrund der erheblichen

Menge und geforderten Qualität des bestellten Rauschgifts (250 g mit einem

Wirkstoffgehalt von 90 %) davon überzeugt hat, daß trotz des festgestellten

Eigenkonsums des Angeklagten von ein bis zwei Gramm wöchentlich (UA S. 3;

s. dazu unten 2.) ein den Grenzwert der nicht geringen Menge übersteigender

Teil des Kokains für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war (vgl.

Weber, BtMG § 29 Rdn. 136; Körner, BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 161).

Damit hat der Schuldspruch nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG Bestand.

Selbst wenn der Angeklagte einen Teil des Kokains für den Eigenkonsum vor-

gesehen haben sollte, käme daneben eine tateinheitliche Verurteilung wegen

versuchten Erwerbs von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2

BtMG) nicht in Betracht, weil nach den Feststellungen lediglich ein Termin zur

Übergabe des Kokains mit dem Veräußerer vereinbart war, das Treffen mit die-

sem aber wegen dessen vorheriger Festnahme und der Sicherstellung des

Kokains nicht mehr zustande kam (vgl. BGHSt 40, 208 ff.).

2. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Prüfung aufgrund der

Sachrüge nicht stand. Das Landgericht hat nicht bedacht, daß der Angeklagte

selbst wöchentlich ein bis zwei Gramm Kokain konsumierte und es deshalb

nicht fern liegt, daß jedenfalls ein Teil des bestellten Rauschgifts für den Ei-

genverbrauch des Angeklagten bestimmt war. In diesem Falle hätte der Ange-

klagte aber nicht bezüglich des gesamten bestellten Kokains Handel getrieben,

so daß ihm bei der Bemessung der Strafe aus § 29 a BtMG nicht die Gesamt-

menge hätte angelastet werden dürfen.

Auf diesem Erörterungsmangel beruht der Strafausspruch. Das Landge-

richt hat ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, daß sich die Bestellung

des Angeklagten auf 250 g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 90 % richte-

te, woraus sich ein Handeltreiben mit 750 Konsumeinheiten ergebe. Der Senat

vermag daher nicht auszuschließen, daß das Landgericht auf eine noch maß-

vollere Strafe erkannt hätte, wenn dem Angeklagten lediglich das Handeltrei-

ben mit einer geringeren Menge Kokain hätte angelastet werden können.

Diese Frage bedarf daher der Aufklärung, so daß die Strafe nochmals

zugemessen werden muß. Dabei wird der nunmehr zur Entscheidung berufene

Tatrichter zu berücksichtigen haben, daß ein Ausländer, der im Alter von fünf-

zehn Jahren nach Deutschland kam, hier bereits zwölf Jahre - zunächst mit

seiner Familie, später mit seiner Verlobten und der gemeinsamen Tochter -

lebt, sowie vier Jahre die Hauptschule besucht und danach verschiedene Be-

rufe ausgeübt hat, wohl kaum mehr wegen seiner Ausländereigenschaft be-

sonders haftempfindlich sein dürfte (vgl. BGH NJW 1997, 403).

Rissing-van Saan Winkler Pfister

von Lienen Becker