Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.09.2000 – 5 StR 382/00

5. Strafsenat

5 StR 382/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 20. September 2000 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Steuerhehlerei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2000

beschlossen:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Mannheim vom 4. Februar 1999 gemäß § 349

Abs. 4 StPO im Strafausspruch dahingehend abgeändert,

daß

1. der Angeklagte H zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von zwei Jahren und neun Monaten und

2. der Angeklagte S zu einer Freiheitsstrafe

von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt werden.

II. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden

gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

III. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten H wegen Steuerhehlerei in

fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, den Angeklagten

S wegen Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren

und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen eingelegten Revisionen der An-

geklagten haben keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil aufgedeckt. Der

Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben, weil das Verfahren nach

Erlaß des Urteils unvertretbar verzögert wurde; dies hat der Senat von Amts

wegen zu berücksichtigen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 – Verfahrensverzöge-

rung 8, 10).

Das landgerichtliche Urteil ist nach eintägiger Hauptverhandlung am

4. Februar 1999 ergangen. Die Staatsanwaltschaft hat die Akten erst am

27. Juli 2000 an den Generalbundesanwalt übersandt, wo die Akten am

4. August 2000 eingingen. Diese erhebliche und nicht mehr hinnehmbare

Verzögerung ist allein auf die Sachbehandlung im Bereich der Justiz zurück-

zuführen. Dieser Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ist bei der Straf-

zumessung zu berücksichtigen. Um eine weitere Verzögerung und damit ei-

ne Intensivierung des Verfahrensmangels zu vermeiden, ist im vorliegenden

Fall eine abschließende Sachentscheidung geboten. Unter Berücksichtigung

des Gewichts der Verzögerung verringert der Senat bei dem Angeklagten

H die Einsatzstrafe um drei Monate auf zwei Jahre sechs Monate und

die Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre neun Monate; beim Angeklagten

S wird die Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten auf

zwei Jahre drei Monate ermäßigt.

Harms Häger Tepperwien

Raum Brause