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BGH Beschluss vom 20.09.2000 – 5 StR 382/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 20. September 2000 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Steuerhehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2000
beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Mannheim vom 4. Februar 1999 gemäß § 349
Abs. 4 StPO im Strafausspruch dahingehend abgeändert,
daß
1. der Angeklagte H zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von zwei Jahren und neun Monaten und
2. der Angeklagte S zu einer Freiheitsstrafe
von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt werden.
II. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden
gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
III. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten H wegen Steuerhehlerei in
fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, den Angeklagten
S wegen Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen eingelegten Revisionen der An-
geklagten haben keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil aufgedeckt. Der
Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben, weil das Verfahren nach
Erlaß des Urteils unvertretbar verzögert wurde; dies hat der Senat von Amts
wegen zu berücksichtigen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 – Verfahrensverzöge-
rung 8, 10).
Das landgerichtliche Urteil ist nach eintägiger Hauptverhandlung am
4. Februar 1999 ergangen. Die Staatsanwaltschaft hat die Akten erst am
27. Juli 2000 an den Generalbundesanwalt übersandt, wo die Akten am
4. August 2000 eingingen. Diese erhebliche und nicht mehr hinnehmbare
Verzögerung ist allein auf die Sachbehandlung im Bereich der Justiz zurück-
zuführen. Dieser Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ist bei der Straf-
zumessung zu berücksichtigen. Um eine weitere Verzögerung und damit ei-
ne Intensivierung des Verfahrensmangels zu vermeiden, ist im vorliegenden
Fall eine abschließende Sachentscheidung geboten. Unter Berücksichtigung
des Gewichts der Verzögerung verringert der Senat bei dem Angeklagten
H die Einsatzstrafe um drei Monate auf zwei Jahre sechs Monate und
die Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre neun Monate; beim Angeklagten
S wird die Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten auf
zwei Jahre drei Monate ermäßigt.
Harms Häger Tepperwien
Raum Brause