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BGH Urteil vom 21.09.2000 – 1 StR 124/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 124/00

URTEIL

vom

21. September 2000

in dem Sicherungsverfahren

gegen

wegen Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Septem-

ber 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Maul,

Nack,

Dr. Boetticher,

Hebenstreit,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts Freiburg vom 15. Dezember 1999 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die dem Beschuldigten durch dieses

Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen

trägt die

Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem

psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB abgelehnt. Gegen dieses Urteil

wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revi-

sion. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen

Erfolg.

I.

Außer Frage steht, daß der Beschuldigte seit 1988 an einer chronischen

paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie (ICD-10 F 20.0) leidet. Deshalb

kam es bereits früher zu Einweisungen in die Psychiatrie. Zuletzt fühlte er sich

von einem gegen ihn verschworenen System aus Banken, Behörden, Justiz-

und Privatpersonen ausgehorcht und systematisch benachteiligt und reagierte

gereizt und aggressiv. Notwendige Medikamente nahm er nicht.

Nach den Feststellungen befand sich der Beschuldigte im April 1999 in

einer prekären finanziellen Situation. Er erwartete vom Arbeits- und Sozialamt

Geldzahlungen, die jedoch nicht auf seinem Konto eingingen, weshalb er Zorn

auf die Banken entwickelte. Er begab sich zu seiner Bank. Da sich niemand um

ihn kümmerte, ging er hinter den Banktresen, schlang seine Arme um eine

Bankangestellte und warf sie zusammen mit dem Stuhl um. Diese verletzte sich

dabei. Danach verließ er die Bank wieder. Ende April 1999 verlor er seine

Wohnung. Da er kein Geld hatte und Hunger verspürte, stieg er in einen un-

verschlossenen Lieferwagen, weil er hoffte, im Führerhaus Geld zu finden. Da

er auch den Wunsch hatte, wieder einmal am Steuer zu sitzen, fuhr er das

Fahrzeug von Freiburg nach Kehl und stellte es am Rheinhafen ab. Anschlie-

ßend stieg er in einen dort parkenden, ebenfalls unverschlossenen Lastkraft-

wagen und fuhr damit auf einen anderen Parkplatz in Lahr. Aus dem Führer-

haus nahm er 1.100 DM mit. Unmittelbar nach Verlassen des Lastkraftwagens

wurde er festgenommen. In der Untersuchungshaft zertrümmerte er in seinem

Haftraum einen Spiegel und zündete ein Handtuch an.

Das Tatverhalten des Beschuldigten war in diesen vier Fällen von psy-

chotischen Symptomen bestimmt. Ihm fehlte auf Grund einer krankhaft seeli-

schen Störung im Sinne des § 20 StGB die Einsicht, das Unrecht seiner Hand-

lungen zu erkennen.

II.

Die Strafkammer hat die Unterbringung nach § 63 StGB in einem

psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt, weil sie vom Beschuldigten infolge

seiner Erkrankung keine erheblichen neuen Straftaten erwarte und er für die

Allgemeinheit nicht gefährlich sei. Diese Prognose greift die Staatsanwaltschaft

ohne Erfolg an.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Fra-

ge, ob von einem seelisch kranken Beschuldigten infolge seines Zustands er-

hebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allge-

meinheit gefährlich ist, auf Grund einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit

und seiner Taten zu beurteilen (BGHSt 27, 246, 248 f.; BGH, Urt. vom 16. Ja-

nuar 1996 - 1 StR 674/95 m.w.Nachw.). Dabei ist auch zu beachten, daß die

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur dann angeordnet

werden darf, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer

erheblicher Straftaten besteht; die bloße Möglichkeit genügt nicht (BGH

NStZ 1986, 572).

a) Zum Grad der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Handlungen

des Beschuldigten hat sich die Strafkammer die Ausführungen des Sachver-

ständigen Dr. A. zu eigen gemacht. Dieser hat zur Krankengeschichte

ausgeführt, der Beschuldigte habe vor den Taten keine Krankheitseinsicht ge-

zeigt und habe seit mehreren Monaten seine Neuroleptika nicht eingenommen.

Er sei deshalb nicht mehr in der Lage gewesen, seine Interessen gegenüber

dem Arbeitsamt und dem Sozialamt zu vertreten. Er habe die Ursache für sei-

nen wirtschaftlichen Mißstand "den Banken" zugeschrieben, auf die sich sein

Zorn konzentriert habe. In Zeiten der Behandlung sei der Beschuldigte gut me-

dikamentös beeinflußbar; Krankheitseinsicht habe er jedoch nur eingeschränkt

entwickeln können. Ohne medikamentösen Schutz würden auch in Zukunft pa-

ranoide Ideen das Denken und Handeln des Beschuldigten bestimmen. Befragt

nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit weiteren rechtswidrigen Verhaltens hat

der Sachverständige ausgeführt, Diebstähle oder gelegentliches Führen von

Kraftfahrzeugen seien zwar in der Zukunft nicht zu erwarten, sondern nur nicht

auszuschließen. Im Hinblick auf gelegentliche aggressive Übergriffe auf Per-

sonen sowie Sachbeschädigungen sei dies ohne Behandlung im Sinne eines

höheren Grades an Wahrscheinlichkeit durchaus zu erwarten.

Eine genaue psychiatrisch-medizinische Erklärung des Sachverständi-

gen für die Differenzierung nach den beiden Deliktsbereichen enthalten die

Urteilsgründe nicht. Ein von der Beschwerdeführerin behaupteter Darlegungs-

mangel liegt indes nicht vor. Die Strafkammer hat erkennbar darauf abgestellt,

daß der Beschuldigte in der Vergangenheit nur zweimal wegen geringfügiger

Eigentums- und Vermögensdelikte aufgefallen ist. Dabei handelt es sich um

einen Zigarettendiebstahl und ein "Schwarzfahren" auf der Strecke von Frei-

burg nach Emmendingen. Die beiden jetzt zu beurteilenden Entwendungen der

beiden unverschlossenen Lastkraftwagen und des Geldes aus einem Fahrzeug

weisen - auch unter Berücksichtigung der Gefährdung erheblicher Werte - so

viele Besonderheiten auf, daß auch diese Taten nicht auf eine Verbreiterung

und Intensivierung der rechtwidrigen Aktivität des Beschuldigten hindeuten

(BGHSt aaO 248). Auf Grund dieser Gesamtschau mußte die Strafkammer

zwar die einfache Möglichkeit, nicht aber den erforderlichen Grad höherer

Wahrscheinlichkeit einer neuerlichen erheblichen Störung der Eigentumsord-

nung annehmen.

b) Hinsichtlich weiterer aggressiver Handlungen, ist die Strafkammer al-

lerdings - in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen - von einem Grad

höherer Wahrscheinlichkeit ausgegangen. Jedoch hat die Strafkammer mit

dem Sachverständigen ausdrücklich erörtert, daß nichts dafür spreche, "daß

die Intensität der Aggressionsdelikte in der Zukunft zunehmen werde." Sie hat

deshalb ohne Rechtsfehler die früher vorgekommenen Sachbeschädigungen

und persönlichen Übergriffe als von langen Zeitphasen getrennte Einzelfälle

bewertet und sie nicht als erhebliche Taten eingeordnet. Auch die unter be-

sonderen Umständen begangene Körperverletzung zum Nachteil der Bankan-

gestellten sieht sie als Delikt an der untersten Schwelle der Erheblichkeit an,

die kein Indiz für eine Ausweitung auf erhebliche Gewalthandlungen sei. Diese

tatrichterliche Wertung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

2. Die Strafkammer hat somit in einer ausführlichen Gesamtwürdigung

der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner früheren rechtswidrigen Handlun-

gen und seines jetzt festgestellten Verhaltens ausreichend dargelegt, daß

selbst im Fall nicht ausreichend gesicherten medikamentösen Schutzes die

Gefahr erheblicher rechtswidriger Handlungen nicht besteht. Kommt der

Tatrichter in Kenntnis, daß der Beschuldigte auf anderem Wege ausreichend

medikamentös betreut wird, zu dem Ergebnis, daß er die Notwendigkeit für ei-

ne Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nicht

mit der erforderlichen Sicherheit feststellen kann, ist dies vom Revisionsgericht

hinzunehmen.

Schäfer Maul Nack

Boetticher Hebenstreit