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BGH Urteil vom 21.09.2000 – 1 StR 124/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
21. September 2000
in dem Sicherungsverfahren
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Septem-
ber 2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Maul,
Nack,
Dr. Boetticher,
Hebenstreit,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-
gerichts Freiburg vom 15. Dezember 1999 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die dem Beschuldigten durch dieses
Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen
trägt die
Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem
psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB abgelehnt. Gegen dieses Urteil
wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revi-
sion. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen
Erfolg.
I.
Außer Frage steht, daß der Beschuldigte seit 1988 an einer chronischen
paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie (ICD-10 F 20.0) leidet. Deshalb
kam es bereits früher zu Einweisungen in die Psychiatrie. Zuletzt fühlte er sich
von einem gegen ihn verschworenen System aus Banken, Behörden, Justiz-
und Privatpersonen ausgehorcht und systematisch benachteiligt und reagierte
gereizt und aggressiv. Notwendige Medikamente nahm er nicht.
Nach den Feststellungen befand sich der Beschuldigte im April 1999 in
einer prekären finanziellen Situation. Er erwartete vom Arbeits- und Sozialamt
Geldzahlungen, die jedoch nicht auf seinem Konto eingingen, weshalb er Zorn
auf die Banken entwickelte. Er begab sich zu seiner Bank. Da sich niemand um
ihn kümmerte, ging er hinter den Banktresen, schlang seine Arme um eine
Bankangestellte und warf sie zusammen mit dem Stuhl um. Diese verletzte sich
dabei. Danach verließ er die Bank wieder. Ende April 1999 verlor er seine
Wohnung. Da er kein Geld hatte und Hunger verspürte, stieg er in einen un-
verschlossenen Lieferwagen, weil er hoffte, im Führerhaus Geld zu finden. Da
er auch den Wunsch hatte, wieder einmal am Steuer zu sitzen, fuhr er das
Fahrzeug von Freiburg nach Kehl und stellte es am Rheinhafen ab. Anschlie-
ßend stieg er in einen dort parkenden, ebenfalls unverschlossenen Lastkraft-
wagen und fuhr damit auf einen anderen Parkplatz in Lahr. Aus dem Führer-
haus nahm er 1.100 DM mit. Unmittelbar nach Verlassen des Lastkraftwagens
wurde er festgenommen. In der Untersuchungshaft zertrümmerte er in seinem
Haftraum einen Spiegel und zündete ein Handtuch an.
Das Tatverhalten des Beschuldigten war in diesen vier Fällen von psy-
chotischen Symptomen bestimmt. Ihm fehlte auf Grund einer krankhaft seeli-
schen Störung im Sinne des § 20 StGB die Einsicht, das Unrecht seiner Hand-
lungen zu erkennen.
II.
Die Strafkammer hat die Unterbringung nach § 63 StGB in einem
psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt, weil sie vom Beschuldigten infolge
seiner Erkrankung keine erheblichen neuen Straftaten erwarte und er für die
Allgemeinheit nicht gefährlich sei. Diese Prognose greift die Staatsanwaltschaft
ohne Erfolg an.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Fra-
ge, ob von einem seelisch kranken Beschuldigten infolge seines Zustands er-
hebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allge-
meinheit gefährlich ist, auf Grund einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit
und seiner Taten zu beurteilen (BGHSt 27, 246, 248 f.; BGH, Urt. vom 16. Ja-
nuar 1996 - 1 StR 674/95 m.w.Nachw.). Dabei ist auch zu beachten, daß die
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur dann angeordnet
werden darf, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer
erheblicher Straftaten besteht; die bloße Möglichkeit genügt nicht (BGH
NStZ 1986, 572).
a) Zum Grad der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Handlungen
des Beschuldigten hat sich die Strafkammer die Ausführungen des Sachver-
ständigen Dr. A. zu eigen gemacht. Dieser hat zur Krankengeschichte
ausgeführt, der Beschuldigte habe vor den Taten keine Krankheitseinsicht ge-
zeigt und habe seit mehreren Monaten seine Neuroleptika nicht eingenommen.
Er sei deshalb nicht mehr in der Lage gewesen, seine Interessen gegenüber
dem Arbeitsamt und dem Sozialamt zu vertreten. Er habe die Ursache für sei-
nen wirtschaftlichen Mißstand "den Banken" zugeschrieben, auf die sich sein
Zorn konzentriert habe. In Zeiten der Behandlung sei der Beschuldigte gut me-
dikamentös beeinflußbar; Krankheitseinsicht habe er jedoch nur eingeschränkt
entwickeln können. Ohne medikamentösen Schutz würden auch in Zukunft pa-
ranoide Ideen das Denken und Handeln des Beschuldigten bestimmen. Befragt
nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit weiteren rechtswidrigen Verhaltens hat
der Sachverständige ausgeführt, Diebstähle oder gelegentliches Führen von
Kraftfahrzeugen seien zwar in der Zukunft nicht zu erwarten, sondern nur nicht
auszuschließen. Im Hinblick auf gelegentliche aggressive Übergriffe auf Per-
sonen sowie Sachbeschädigungen sei dies ohne Behandlung im Sinne eines
höheren Grades an Wahrscheinlichkeit durchaus zu erwarten.
Eine genaue psychiatrisch-medizinische Erklärung des Sachverständi-
gen für die Differenzierung nach den beiden Deliktsbereichen enthalten die
Urteilsgründe nicht. Ein von der Beschwerdeführerin behaupteter Darlegungs-
mangel liegt indes nicht vor. Die Strafkammer hat erkennbar darauf abgestellt,
daß der Beschuldigte in der Vergangenheit nur zweimal wegen geringfügiger
Eigentums- und Vermögensdelikte aufgefallen ist. Dabei handelt es sich um
einen Zigarettendiebstahl und ein "Schwarzfahren" auf der Strecke von Frei-
burg nach Emmendingen. Die beiden jetzt zu beurteilenden Entwendungen der
beiden unverschlossenen Lastkraftwagen und des Geldes aus einem Fahrzeug
weisen - auch unter Berücksichtigung der Gefährdung erheblicher Werte - so
viele Besonderheiten auf, daß auch diese Taten nicht auf eine Verbreiterung
und Intensivierung der rechtwidrigen Aktivität des Beschuldigten hindeuten
(BGHSt aaO 248). Auf Grund dieser Gesamtschau mußte die Strafkammer
zwar die einfache Möglichkeit, nicht aber den erforderlichen Grad höherer
Wahrscheinlichkeit einer neuerlichen erheblichen Störung der Eigentumsord-
nung annehmen.
b) Hinsichtlich weiterer aggressiver Handlungen, ist die Strafkammer al-
lerdings - in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen - von einem Grad
höherer Wahrscheinlichkeit ausgegangen. Jedoch hat die Strafkammer mit
dem Sachverständigen ausdrücklich erörtert, daß nichts dafür spreche, "daß
die Intensität der Aggressionsdelikte in der Zukunft zunehmen werde." Sie hat
deshalb ohne Rechtsfehler die früher vorgekommenen Sachbeschädigungen
und persönlichen Übergriffe als von langen Zeitphasen getrennte Einzelfälle
bewertet und sie nicht als erhebliche Taten eingeordnet. Auch die unter be-
sonderen Umständen begangene Körperverletzung zum Nachteil der Bankan-
gestellten sieht sie als Delikt an der untersten Schwelle der Erheblichkeit an,
die kein Indiz für eine Ausweitung auf erhebliche Gewalthandlungen sei. Diese
tatrichterliche Wertung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
2. Die Strafkammer hat somit in einer ausführlichen Gesamtwürdigung
der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner früheren rechtswidrigen Handlun-
gen und seines jetzt festgestellten Verhaltens ausreichend dargelegt, daß
selbst im Fall nicht ausreichend gesicherten medikamentösen Schutzes die
Gefahr erheblicher rechtswidriger Handlungen nicht besteht. Kommt der
Tatrichter in Kenntnis, daß der Beschuldigte auf anderem Wege ausreichend
medikamentös betreut wird, zu dem Ergebnis, daß er die Notwendigkeit für ei-
ne Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nicht
mit der erforderlichen Sicherheit feststellen kann, ist dies vom Revisionsgericht
hinzunehmen.
Schäfer Maul Nack
Boetticher Hebenstreit