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BGH Urteil vom 21.09.2000 – 1 StR 257/00

1. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

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StPO § 247 Satz 1, § 338 Nr. 5

BGB § 1896, § 1897

Eine Entfernung des Angeklagten gemäß § 247 Satz 1 StPO kann nicht darauf ge-

stützt werden, daß ein gemäß § 1897 BGB bestellter Betreuer der Vernehmung des

Betreuten in Anwesenheit des Angeklagten widersprochen hat.

BGH, Urteil vom 21. September 2000 - 1 StR 257/00

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 257/00

URTEIL

vom

21. September 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs widerstandsunfähiger Personen u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom

19. September 2000 in der Sitzung am 21. September 2000, an denen

teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Maul,

Nack,

Dr. Wahl,

Schluckebier,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt

- in der Hauptverhandlung vom 19. September 2000 -

als Verteidiger,

Rechtsanwältin

- in der Hauptverhandlung vom 19. September 2000 -

als Vertreterin der Nebenklägerin G. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Mosbach vom 8. Dezember 1999

mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs Wi-

derstandsunfähiger in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Miß-

brauch von Hilfsbedürftigen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der die Vorwürfe be-

streitende Angeklagte im November 1997 und im April 1998 an insgesamt drei

geistig behinderten Heimbewohnerinnen - an L. , K. und

der Nebenklägerin G. -, die ihm zur Betreuung anvertraut waren, sexu-

elle Handlungen vorgenommen. Die Revision des Angeklagten hat mit der

Verfahrensrüge Erfolg.

1. Das Landgericht hat während der Vernehmung der Nebenklägerin

G. gegen seine Pflicht verstoßen, in Anwesenheit des Angeklagten zu ver-

handeln (§ 230 Abs. 1 StPO). Dieser Rechtsfehler stellt einen absoluten Revi-

sionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO dar.

Dem liegt folgendes zugrunde: Die Strafkammer hat den Angeklagten

während der Vernehmung der Nebenklägerin aus dem Sitzungssaal entfernt.

Dies wurde damit begründet, daß die Eltern dieser geistig behinderten (er-

wachsenen) Zeugin als deren Betreuer einer Vernehmung in Anwesenheit des

Angeklagten widersprochen hätten; dies führe dazu, daß ohne die Entfernung

die Wahrheitsermittlung behindert wäre, weil eine Vernehmung ansonsten

überhaupt nicht möglich sei. Auf eine Gefahr für die Gesundheit der Zeugin

stellt der Beschluß nicht ab.

Nach der danach angewandten Bestimmung § 247 Satz 1 StPO ist eine

vorübergehende Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal zulässig,

"wenn zu befürchten ist, ... ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegen-

wart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen." Diese Voraussetzung für ei-

nen Angeklagtenausschluß ist z.B. auch erfüllt, wenn ein zur Verweigerung des

Zeugnisses berechtigter Zeuge erklärt, daß er nur in Abwesenheit des Ange-

klagten aussagen wolle; ein solcher Zeuge, der unter dem Druck der Anwe-

senheit des Angeklagten von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu

machen droht, will dann überhaupt nichts mehr, also auch die Wahrheit nicht

sagen (BGHSt 22, 18, 21).

Hier sind die Voraussetzungen des § 247 Satz 1 StPO aber nicht gege-

ben. Ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht stand der Zeugin

G. nicht zu, so daß auch das Zustimmungserfordernis der Eltern bzw. Be-

treuer nach § 52 Abs. 2 StPO nicht eingreift. Auch aufgrund ihrer Stellung als

Betreuer, die u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfaßt, hatten die Eltern

keine rechtliche Möglichkeit, eine Zeugenaussage ihrer Tochter zu verhindern.

Für die Besorgung durch einen Betreuer kommen nämlich solche höchstper-

sönliche Angelegenheiten nicht in Betracht, die nicht durch einen Vertreter vor-

genommen werden können, wie z.B. die Vernehmung als Zeuge (Bienwald,

Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1896 BGB Rdn. 216 und § 1902 BGB Rdn. 27).

Die Vernehmung geistig erkrankter Zeugen in der Hauptverhandlung ist

auch nicht generell ausgeschlossen. Wollen sie nicht zur Verhandlung kom-

men, so können sie notfalls gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StPO zwangsweise vor-

geführt werden, da die Vorführung nicht die Ahndung eines Verstoßes gegen

einen Gesetzesbefehl bezweckt, sondern dazu dient, das Erscheinen des Zeu-

gen vor Gericht sicherzustellen (Dahs in LR 25. Aufl. vor § 48 Rdn. 23 und § 51

Rdn. 2; Eisenberg, Beweisrecht der StPO 3. Aufl. Rdn. 1001). Für die Neben-

klägerin gelten mithin die allgemeinen Regelungen, wonach Zeugen die Pflicht

haben, vor Gericht zu erscheinen und wahrheitsgemäß auszusagen (Dahs aaO

vor § 48 Rdn. 6).

Zwar hat der Bundesgerichtshof bei einer lediglich mangelhaften Be-

gründung für die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal eine Revi-

sionsrüge nach §§ 338 Nr. 5, 247 StPO nicht durchgreifen lassen, wenn mit

Sicherheit festgestellt werden kann, daß die sachlichen Voraussetzungen des

§ 247 StPO vorgelegen haben und vom Gericht nicht verkannt worden sind

(BGH StV 1987, 5, 6). Aber zum einen liegt hier weder eine Gefährdung der

Wahrheitsfindung noch eine Gesundheitsgefahr für die Zeugin klar auf der

Hand. Die Zeugin beschreibt die dem Angeklagten vorgeworfene sexuelle

Handlung nämlich als für sie angenehm und sie hat den Angeklagten immer

noch "sehr gern". Zum anderen ist § 247 Satz 1 StPO als Ausnahmevorschrift

eng auszulegen und sein Anwendungsbereich streng auf den Wortlaut des Ge-

setzes zu beschränken; der zeitweise Ausschluß des Angeklagten ist stets

durch Gerichtsbeschluß anzuordnen, der sich nicht auf eine bloß förmliche Be-

gründung beschränken darf; bleibt - wie hier - wegen des Fehlens einer ausrei-

chenden Begründung zweifelhaft, ob das Gericht von zulässigen Erwägungen

ausgegangen ist, so ist der unbedingte Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO

gegeben (BGHSt 22, 18, 20).

2. Zudem beanstandet der Angeklagte zu Recht seine Entfernung aus

der Hauptverhandlung während der Vernehmung der Zeugin K. .

Insoweit hat die Strafkammer die Entfernung des Angeklagten aus dem

Sitzungssaal zum einen damit begründet, daß sie erforderlich sei, um die Ge-

fahr einer Gesundheitsschädigung der Zeugin auszuschließen. Zum anderen

stünde zu befürchten, daß anderenfalls die Wahrheitsfindung beeinträchtigt

wäre. Die für die Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung zuständige

Betreuerin der Zeugin habe darum gebeten, daß der Angeklagte während der

Vernehmung den Saal verlasse. Ohne Ausschluß des Angeklagten sei danach

die Wahrheitsfindung gefährdet, weil mit rechtlichen Mitteln nicht verhindert

werden könne, daß die Betreuerin anderenfalls eine Vernehmung der Zeugin

vollständig verhindere.

Hinsichtlich der Gefährdung einer wahren Aussage stellt die Kammer

- wie oben dargestellt - zu Unrecht auf eine angeblich erforderliche Mitwirkung

der Betreuerin ab. Zudem reicht eine bloße Bitte, daß die Vernehmung in Ab-

wesenheit des Angeklagten vorgenommen wird, in keinem Fall aus (BGH NStZ

1999, 419, 420).

Die Kammer stützt den Ausschluß zusätzlich auf eine Gesundheitsge-

fährdung der Zeugin (§ 247 Satz 2 Fall 2 StPO). Eine weitere Begründung, ins-

besondere zur Dringlichkeit der Gefahr und zur Schwere der drohenden ge-

sundheitlichen Nachteile enthält der Beschluß aber nicht. Die erforderliche

substantiierte Begründung wäre allenfalls dann entbehrlich gewesen, wenn

- anders als im vorliegenden Fall - evident gewesen wäre, daß die Vorausset-

zungen des § 247 StPO vorgelegen haben (BGH StV 2000, 120). Trotz der im

Regelfall für das Opfer mit psychischen Beeinträchtigungen verbundenen vor-

liegenden Deliktsart (Sexualdelikt) und der geistigen Behinderung der Zeugin

kann das Vorliegen einer "dringenden" Gefahr eines "schwerwiegenden"

Nachteils für die Gesundheit der Zeugin hier vom Revisionsgericht nicht mit

Sicherheit festgestellt werden. Dabei ist zu bedenken, daß die dem Angeklag-

ten vorgeworfene Tat zum Nachteil dieser Zeugin auch ausweislich des Straf-

maßes (Geldstrafe) kein sehr großes Gewicht hatte (über der Kleidung Griff an

die Brust) und bereits zwei Jahre zurücklag.

3. Zwar betreffen die vorstehenden Verfahrensfehler unmittelbar ledig-

lich die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten zum Nachteil der

K. und der G. . Eine bloße Teilaufhebung des Urteils (vgl. BGH, Be-

schluß vom 30. März 2000 - 4 StR 80/00, insoweit nicht abgedruckt in NStZ

2000, 440; Kuckein in KK-StPO § 338 Rdn. 6) kam hier aber nicht in Betracht,

weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Verurteilung auch hinsichtlich

der Tat zum Nachteil der L. auf den vorgenannten Verfahrensfeh-

lern beruht. Eine Überführung oder ein Freispruch des Angeklagten hinsichtlich

der beiden Fälle aus dem November 1997 haben auch eine Indizfunktion hin-

sichtlich des weitgehend gleichgelagerten dritten Tatvorwurfs.

4. Eines näheren Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen bedarf es

daher nicht. Doch besteht Anlaß zur Behandlung des Antrags auf Einholung

eines weiteren Glaubhaftigkeitsgutachtens durch das Landgericht auf folgen-

des hinzuweisen:

Hinsichtlich der Begutachtung der Glaubhaftigkeit der Angaben der

Zeuginnen L. und K. stützt die Strafkammer ihre Entscheidung er-

sichtlich - eine ausdrückliche Erörterung fehlt in dem Beschluß - auf § 244

Abs. 4 Satz 2 StPO, indem sie davon ausgeht, daß durch das frühere Gutach-

ten das Gegenteil der in dem Beweisantrag behaupteten Tatsache bereits er-

wiesen sei. Mit den gegen die Sachkunde des gehörten Gutachters vorge-

brachten Einwänden hat sich das Landgericht eingehend und ohne Rechts-

fehler auseinandergesetzt. Hinsichtlich der Begutachtung der Glaubhaftigkeit

der Aussage der Zeugin G. hatte der gehörte Sachverständige dagegen

ausgeführt, daß aus aussagepsychologischer Sicht nicht mehr mit der erforder-

lichen Gewißheit davon ausgegangen werden könne, daß G. die von

ihr geschilderten Handlungen des Angeklagten tatsächlich selbst erlebt hat.

Auch hinsichtlich dieser Beurteilung hat das Landgericht die Sachkunde des

Sachverständigen rechtsfehlerfrei nicht in Frage gestellt.

5. Es erschien dem Senat angemessen, die Sache gemäß § 354 Abs. 2

Satz 1 Fall 2 StPO an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.

Schäfer Maul Nack

Wahl Schluckebier