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BGH Beschluss vom 21.09.2000 – 1 StR 391/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. September 2000
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2000 ge-
mäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begrün-
dung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Passau
vom 17. März 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmä-
ßigen Einschleusens von Ausländern in vier Fällen zu der Gesamtfreiheits-
strafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die form- und fristgerecht einge-
legte Revision des immer durch Wahlverteidiger vertretenen Angeklagten wur-
de nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von einem Monat nach
Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe begründet (§ 345 StPO). Das Land-
gericht hat deshalb die Revision des Angeklagten mit Beschluß vom 5. Juni
2000 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluß
wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 8. Juni 2000 zugestellt, bei gleich-
zeitiger formloser Übersendung einer Beschlußausfertigung an den Angeklag-
ten (§ 145 a Abs. 3 Satz 1 StPO). Mit Schreiben vom 14. Juni 2000 beantragte
der Angeklagte persönlich - der Sache nach (§ 300 StPO) - Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist.
Eine Revisionsbegründung - durch einen Verteidiger oder durch den Ange-
klagten selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle - liegt bis heute nicht vor.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisi-
onsbegründungsfrist bleibt ohne Erfolg.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist bereits unzulässig, da die Revisions-
begründung nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO
nachgeholt wurde. Spätestens seit dem 14. Juni 2000 hatte der Angeklagte
Kenntnis vom Verwerfungsbeschluß des Landgerichts.
Im übrigen trägt der Angeklagte keine ausreichenden Tatsachen dazu
vor, weshalb er an der Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revision
schuldlos gewesen sein soll. Die vom Angeklagten in seinem Antrag vom
14. Juni 2000 geäußerte Vermutung, seine Familie habe wohl einige Rechnun-
gen seiner Verteidiger nicht bezahlt, genügt hierzu nicht. Wenn der Angeklagte
oder seine Angehörigen zur Bezahlung seiner Verteidiger nicht mehr in der
Lage waren, gar hohe fällige Gebührenforderungen offen standen, war für den
Angeklagten erkennbar, daß Fristversäumung drohte. Er war dann gehalten,
sich mit seinen - damals noch zwei - Verteidigern ins Benehmen zu setzen, um
eine rechtzeitige Pflichtverteidigerbestellung zu veranlassen, oder er hätte dies
unmittelbar bei Gericht beantragen müssen. Schließlich hätte er die Revision
selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen können. Indem er in Kennt-
nis des Laufs der Revisionsbegründungsfrist nichts dergleichen getan hat, hat
er das Mindestmaß der von ihm zu fordernden Sorgfalt außer Acht gelassen
(vgl. BGHR StPO § 44 Satz 1 Verhinderung 15; Kleinknecht/Meyer-Goßner
StPO 44. Aufl. § 44 Rdn. 18).
Es verbleibt daher beim Beschluß des Landgerichts Passau vom 5. Juni
2000, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde.
Schäfer Wahl Boetticher
Schluckebier Hebenstreit