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BGH Beschluß vom 21.09.2000 – 1 StR 634/99

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 634/99

URTEIL

vom

21. September 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Septem-

ber 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Maul,

Nack,

Dr. Boetticher,

Hebenstreit,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Memmingen vom 11. Mai 1999 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit

schwerem Raub mit Todesfolge zugleich mit Urkundenfälschung zu lebenslan-

ger Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Sachrüge und eine Anzahl von Verfah-

rensrügen gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen traf der Angeklagte am 20. März 1998 gegen

16.45 Uhr zusammen mit einem derzeit in der Ukraine untergetauchten Tatge-

nossen und dem Mitangeklagten, der sogleich weiterfuhr, am späteren Tatort,

einem Autohandelsplatz am Stadtrand von N. , ein. Einige Minuten später

erschossen sie dort in seinem Büro entsprechend dem gemeinsamen Tatplan

mit einer Maschinenpistole den Gebrauchtwagenhändler G. . Sie

nahmen Schmuck, Bargeld und zwei Pkw des Opfers an sich und fuhren mit

den entwendeten Wagen davon. Gegen 17.15 Uhr traf sich der Angeklagte am

Bahnhof mit seiner Freundin. Etwa um 20.25 Uhr wurde die Leiche aufgefun-

den. Am folgenden Tag konnte der entwendete Pkw Mercedes-Benz vor der

Wohnung der Freundin sichergestellt und der Angeklagte festgenommen wer-

den. An dem Wagen wurden - ebenso wie an der Hand und Lederjacke des

Angeklagten - Schmauchspuren festgestellt.

II.

Die Verfahrensrügen bleiben erfolglos.

1. Die Rüge, entgegen § 251 Abs. 4 StPO sei das polizeiliche Protokoll

von der Vernehmung des Notarztes ohne entsprechenden Gerichtsbeschluß

verlesen worden, greift nicht durch.

Zwar fehlt der gemäß § 251 Abs. 4 StPO für die Ersetzung einer Zeu-

genvernehmung durch die Verlesung eines Vernehmungsprotokolls erforderli-

che begründete Gerichtsbeschluß. Der Senat schließt jedoch aus, daß das

Urteil auf diesem Mangel beruht (vgl. BGHR StPO § 251 IV 1 Anordnung 1;

BGH NStZ 1986, 325; BGH StV 1983, 319, 320 sowie andererseits BGH NStZ

1988, 283; BGH, Urt. vom 5. August 1975 - 1 StR 376/75; Brandenburgisches

OLG NStZ 1996, 300, 301).

Dies folgt allerdings (zumindest bei polizeilichen Vernehmungsprotokol-

len) nicht bereits daraus, daß der Angeklagte, sein Verteidiger und der Staats-

anwalt der Verlesung zugestimmt haben und der Verlesungsgrund ihnen - wie

hier durch die Anordnung des Vorsitzenden - bekannt war (so jedoch Gollwitzer

in LR 25. Aufl. § 251 Rdn. 98). Der Beschluß dient nämlich nicht nur der Unter-

richtung der Verfahrensbeteiligten über den Grund der Verlesung und der ein-

deutigen Bestimmung des Umfangs der Verlesung. Er soll bei Kollegialgerich-

ten unter Beachtung der Aufklärungspflicht auch eine Meinungsbildung des

gesamten Gerichts und nicht nur des Vorsitzenden über das einzuschlagende

Verfahren sicherstellen (BGH NStZ 1988, 283; Diemer in KK-StPO 4. Aufl.

§ 251 Rdn. 30 m.w.N.) und insbesondere den Schöffen im Hinblick auf den

Grundsatz der Unmittelbarkeit den Ausnahmecharakter der Verlesung deutlich

machen. Auch die Unterscheidung zwischen richterlichen und polizeilichen

Vernehmungsprotokollen ist in diesem Zusammenhang nicht von wesentlicher

Bedeutung. Entscheidend muß vielmehr darauf abgehoben werden, ob die per-

sönliche Vernehmung des Zeugen zur weiteren Aufklärung hätte beitragen

können.

Weitere Angaben des Notarztes wären hier eventuell zu der Frage zu

erwarten gewesen, ob die von ihm festgestellten Leichen- bzw. Totenflecken

bereits "fixiert" oder noch "verschieblich" (wegdrückbar) waren. Insoweit stützt

sich die Revision aber auf einen unzutreffenden Ausgangspunkt. Entgegen

ihrer Ansicht kann von noch wegdrückbaren Totenflecken nicht darauf ge-

schlossen werden, daß der Tod erst 20-60 Minuten vor der Untersuchung

durch den Notarzt (ca. 20.30 Uhr) und mithin nicht zum von der Strafkammer

festgestellten Zeitpunkt (durch sofort tödliche Schüsse kurz nach 16.45 Uhr)

eingetreten ist. Nach etwa 20 bis 60 Minuten treten Totenflecken überhaupt

erst auf. Sie sind dann anschließend zumindest 5 1/2 Stunden (nach anderen

Beobachtungen sogar bis zu 36 Stunden) lang noch vollständig wegdrückbar

(Pohl, Handbuch der Naturwissenschaftlichen Kriminalistik, 1981, S. 366-369;

Forster, Praxis der Rechtsmedizin, 1986, S. 18-21; Arbab-Zadeh/Prokop/

Reimann, Rechtsmedizin, 1977, S. 3 f.).

Auch im übrigen kann ausgeschlossen werden, daß der Notarzt bei ei-

ner Vernehmung in der Hauptverhandlung des Landgerichts Angaben hätte

machen können, die über die Darlegungen in der verlesenen Vernehmungs-

niederschrift hinausgehen und durch die das Gericht bzw. ein medizinischer

Sachverständiger den anhand von Zeugenaussagen festgestellten Todeszeit-

punkt (etwa 16.45 Uhr) als unwahrscheinlich oder unmöglich beurteilt hätte.

Insoweit folgt der Senat den in sich widerspruchsfreien und überzeugenden

Ausführungen des vom Senat eingeholten Gutachtens des Sachverständigen

Prof. Dr. Eisenmenger. Demnach hätten auch weitergehende Angaben des

Notarztes zur Ausprägung und Qualität der Totenflecken, zu ihrer Lage und zu

dem bei ihrem "Wegdrücken" erforderlichen Druck keine genauere Schätzung

des Todeszeitpunktes als "zwischen 16.15 und 19.45 Uhr" ermöglicht. Selbst

für den erfahrenen Rechtsmediziner ist es schwer, aufgrund dieser Todeszei-

chen eine Einschätzung des Todeszeitpunktes vorzunehmen, die den An-

spruch erhebt, auch nur auf wenige Stunden exakt zu sein. Die bei dieser Art

der Todeszeitbestimmung gegebene "enorme Variationsbreite" beruht u.a. dar-

auf, daß der untersuchende Arzt den mit seinen Fingern entfalteten Druck nicht

exakt dosieren und wiedergeben kann. Entsprechendes gilt hinsichtlich der

Totenstarre. Die in dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll enthaltenen dies-

bezüglichen Angaben des Notarztes lassen einen Todeszeitpunkt zwischen

13.30 und 20.00 Uhr zu. Exaktere Schätzungen hätten sich auch nicht treffen

lassen, wenn der Notarzt zusätzliche Angaben zur subjektiv empfundenen

Graduierung der Starre oder zur Umgebungstemperatur gemacht hätte (vgl. zur

großen Variationsbreite bei der Feststellung des Todeszeitpunktes anhand der

Graduierung der Totenstarre Henßge/Madea, Methoden zur Bestimmung der

Todeszeit an Leichen, 1988, S. 106 ff.). Eine zusätzliche Aussage des Notarz-

tes zu sogenannten supravitalen Reaktionen und Augenhintergrundverände-

rungen wäre u.a. wegen der subjektiv getönten Befunderhebung und der

schwierigen meßtechnischen Erfassung der Kriterien zu einer genaueren Lei-

chenaltersbestimmung ungeeignet (vgl. Henßge/Madea aaO. S. 23 ff., 126-

131).

2. Das Sektionsprotokoll des Instituts für Rechtsmedizin der Universität

Ulm konnte gemäß § 256 StPO verlesen werden. Institute für Gerichtsmedizin

der Universitäten stellen Behörden im Sinne dieser Vorschrift dar (BGH NJW

1967, 299). Handelt es sich um ärztliche Befunde und ihre Begutachtung in

dem Protokoll einer Leichenöffnung, so kommt unter Beachtung der Aufklä-

rungspflicht eine Verlesung nach § 256 StPO in Betracht, wenn - wie hier - die

beiden nach § 87 StPO erforderlichen Ärzte der Behörde angehören und es

unterzeichnet haben (Senge in KK 4. Aufl. § 87 Rdn. 7; Kleinknecht/Meyer-

Goßner 44. Aufl. § 87 Rdn. 16; HK-Lemke 2. Aufl. § 87 Rdn. 10; Neubeck in

KMR 20. Lfg. 1999, § 87 Rdn. 15). Zweck des § 256 StPO ist die Verfahrens-

beschleunigung und Vermeidung unnötiger Kosten; die Verlesung soll in Fällen

zulässig sein, bei denen ohne Nachteil für die Wahrheitsermittlung auf eine

unmittelbare Vernehmung des Verfassers verzichtet werden kann (Diemer in

KK 4. Aufl. § 256 Rdn. 1). Eine besondere Verläßlichkeit des Sektionsproto-

kolls ist bereits durch die Mitwirkung zweier Ärzte (§ 87 StPO) gewährleistet.

Jedenfalls hinsichtlich der bloßen Befundmitteilung kommt hinzu, daß das kurz

nach der Sektion angefertigte Protokoll regelmäßig zuverlässiger sein dürfte

als die viel später erfolgenden mündlichen Ausführungen des Arztes in der

Hauptverhandlung. Gegenstand der Rüge sind hier lediglich solche Befundtat-

sachen bzgl. Mageninhalt und Verdauungszustand, die der dazu gehörte

Sachverständige Dr. Höhmer für die Berechnung des Todeszeitpunktes heran-

zog. Unschädlich ist daher auch der von der Revision angeführte Umstand,

daß im Sektionsprotokoll (bzgl. des Gutachtenteils) von einem "vorläufigen

Gutachten" unter Vorbehalt eines abschließenden Gutachtens die Rede ist.

Ein die Angaben der Obduzenten wiedergebendes richterliches Ver-

nehmungsprotokoll, das nur unter den Voraussetzungen der §§ 251, 253 StPO

verlesen werden könnte (vgl. Dahs in LR-StPO 24. Aufl. § 87 Rdn. 25;

Alsberg/Nüse/Meyer, Beweisantrag 5. Aufl. Seite 257; Eb. Schmidt StPO § 87

Rdn. 6) liegt hier nicht vor, da die Leichenöffnung nicht nach § 87 Abs. 2 Satz 6

StPO im Beisein eines Richters stattfand.

3. Auch soweit die Revision mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2

StPO) geltend macht, die Strafkammer habe zur Ermittlung des Todeszeit-

punktes einen weiteren medizinischen Sachverständigen anhören müssen, hat

sie keinen Erfolg. Die Revision ist insoweit der Auffassung, der festgestellte

Mageninhalt des Tatopfers weise auf eine Nahrungsaufnahme hin, die - anders

als vom gehörten Sachverständigen dargelegt - allenfalls zwei Stunden vor

dem Todeseintritt erfolgt sein könne. Der Sachverständige Dr. Höhmer habe

als Landgerichtsarzt nicht die Sachkunde eines rechtsmedizinischen Sachver-

ständigen. Gründe, allgemein an der Sachkunde des gehörten Sachverständi-

gen Dr. Höhmer zu zweifeln, sind nicht ersichtlich, da er der Kammer seit vielen

Jahren als Landgerichtsarzt aus zahlreichen Verfahren als "äußerst gründlicher

und erfahrener Sachverständiger" bekannt war. Allein der Umstand, daß es

sich bei dem Sachverständigen um einen Landgerichtsarzt handelt, bedeutet

nicht, daß dieser keine gerichtsmedizinische Ausbildung hatte. Insoweit trägt

auch die Revision nichts vor (vgl. BGH, Urt. vom 21.4.1998 - 1 StR 132/98).

Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde eines Sachverständigen muß ein Tatge-

richt haben, wenn der Sachverständige von anerkannten wissenschaftlichen

Kriterien abweicht (BGH, Beschluß vom 7.7.1999 - 1 StR 207/99 = NStZ 1999,

630, 631). Hierzu führt die Revision unter Bezugnahme auf medizinische Lite-

ratur an, der festgestellte Mageninhalt deute auf eine Nahrungsaufnahme ma-

ximal zwei Stunden vor Todeseintritt hin. Dies könnte mit dem verlesenen Sek-

tionsprotokoll übereinstimmen, wonach die starke Füllung des Magens darauf

hindeute, daß die letzte Mahlzeit "nicht lange" zurückgelegen habe. Die "groß-

zügigeren" Angaben des angehörten Sachverständigen, die Streubreite für die

beginnende Verdauung könne zwischen zwei und 14 Stunden betragen, führen

jedoch nicht dazu, daß sich die Beauftragung eines - damals von der Verteidi-

gung nicht beantragten - weiteren Sachverständigen dem Gericht hätte auf-

drängen müssen. Während der Hauptverhandlung wurde - soweit ersichtlich -

die Sachkunde des Sachverständigen nicht angezweifelt. Zum anderen werden

auch

in

dem

von

der Revision

angeführten Werk Arbab-

Zadeh/Prokop/Reimann (aaO S. 16 f.; vgl. auch Henßge/Madea aaO Seite 221)

in einer "Verdaulichkeitstabelle" lediglich als "Richtwerte" geltende Zeiten zwi-

schen einer und 8 1/2 Stunden genannt und hinzugefügt, daß die Verweildauer

der Nahrung im Magen auch bei gesunden Personen und sogar bei derselben

Person verschieden und keine genaue Schätzung möglich sei.

4. Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) im Zusammenhang mit der

nicht erfolgten Vernehmung der in den Hilfsbeweisanträgen Nr. 1 bis 3 ge-

nannten Zeugen D. , S. und St. greift nicht durch.

Die Rüge ist unzulässig. Eine zulässige Aufklärungsrüge erfordert ge-

mäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Darlegung aller Umstände und Vorgänge,

die für die Beurteilung der Frage, ob sich dem Gericht die vermißte Beweiser-

hebung aufdrängen mußte, bedeutsam sein konnten. Wird gerügt, daß das Ge-

richt bestimmte Zeugen nicht vernommen hat, ist insbesondere der Inhalt et-

waiger früherer Aussagen mitzuteilen (BGH NJW 2000, 370, 371 m.w.N.). Das

hat die Revision unterlassen.

Die Rüge ist zudem unbegründet, weil nicht erkennbar ist, daß sich die

Vernehmung der Zeugen dem Tatrichter aufdrängen mußte. Beim Zeugen D.

ergibt sich aus seinen zwei polizeilichen Vernehmungen, daß er sich entgegen

dem Vortrag der Revision erst über eine Stunde nach der festgestellten Tatzeit,

nämlich ab 18.00 Uhr für 15 Minuten in der Nähe des Tatortes aufhielt. Daß er

und die Zeugin S. , die etwa eine viertel Stunde nach dem festgestellten

Tatzeitpunkt als Fahrgast eines Busses den Tatort passierte, auf dem Auto-

handelsplatz nichts Ungewöhnliches beobachtet haben, widerspricht den Fest-

stellungen nicht, da die Leiche von außen kaum sichtbar auf dem Boden hinter

dem Schreibtisch lag und das Büro - zumindest im Zeitpunkt der Tatentdek-

kung - verschlossen war. Daß die Zeugin St. bei ihrer polizeilichen Verneh-

mung angab, gegen 16.40 Uhr vor dem Büro einen Pkw mit laufendem Motor

gesehen zu haben, führt nicht dazu, daß sich ihre Vernehmung in der Haupt-

verhandlung aufdrängen mußte. Der laufende Motor läßt darauf schließen, daß

der Fahrer bald wieder wegfahren wollte. Die Täter trafen nach den Feststel-

lungen erst einige Minuten später am Tatort ein und führten die Tat erst aus,

nachdem sich alle dort anwesenden Kunden entfernt hatten.

5. Die Rüge, das Landgericht habe das Gebot des fairen Verfahrens

verletzt, weil die Verteidiger nicht auf einen während der Hauptverhandlung zu

den Akten gelangten Brief des Mitangeklagten hingewiesen wurden, greift je-

denfalls im Ergebnis nicht durch.

Dem Tatgericht, das während, aber außerhalb der Hauptverhandlung

verfahrensbezogene Ermittlungen anstellt, erwächst aus dem Gebot der Ver-

fahrensfairneß (Art. 6 MRK in Verbindung mit § 147 StPO) die Pflicht, dem An-

geklagten, der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft durch eine entspre-

chende Unterrichtung Gelegenheit zu geben, sich Kenntnis von den Ergebnis-

sen dieser Ermittlungen zu verschaffen. Der Pflicht zur Erteilung eines solchen

Hinweises ist das Tatgericht auch dann nicht enthoben, wenn es die Ergebnis-

se der Ermittlungen selbst für nicht entscheidungserheblich erachtet; denn es

muß den übrigen Verfahrensbeteiligten überlassen bleiben, selbst zu beurtei-

len, ob es sich um relevante Umstände handelt (BGHSt 36, 305, 308 ff.; vgl.

auch BGH, Beschluß vom 17. November 1999 - 1 StR 290/99, insoweit nicht

abgedruckt in NStZ 2000, 216). Entsprechendes muß auch gelten, wenn wäh-

rend der Hauptverhandlung Urkunden oder andere Beweismittel, deren Erheb-

lichkeit nicht ausgeschlossen ist, ohne Veranlassung durch das Gericht zu den

Akten gelangen. Ansonsten wären die Verfahrensbeteiligten bei mehrmonati-

gen Hauptverhandlungen zu hunderten von Nachfragen gezwungen, die (auch)

den gerichtlichen Geschäftsbetrieb unnötig belasten würden.

Hier kann jedoch ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensfehler

(vgl. BGHSt 42, 71, 73) ausgeschlossen werden. Der fragliche Brief war aus-

weislich der eingeholten dienstlichen Äußerungen nicht Gegenstand der Bera-

tung; ihm wurde von den Tatrichtern keine Relevanz beigemessen. Ein "über-

legenes Wissen" erwuchs der Strafkammer aus dem Schriftstück nicht. Der

Brief ist eines von mehreren Schreiben des Mitangeklagten an den Vorsitzen-

den. Er enthält Ausführungen des Mitangeklagten über dessen persönliche

Situation und seine Gefühle während der Hauptverhandlung sowie die Zusam-

menfassung von Zeugenaussagen; eine geschlossene Darstellung des Tatge-

schehens enthält er dagegen nicht. Entgegen der Ansicht der Revision bein-

haltet die kurze Passage über den angeblichen Tatbeteiligten Go. auch

keinen Widerspruch zur Einlassung des Mitangeklagten, der für die Glaubhaf-

tigkeitsbeurteilung erheblich sein könnte. In der Hauptverhandlung berichtete

der Mitangeklagte von dem geplanten Tatbeitrag des Go. , der nicht mit dem

tatsächlichen Tatbeitrag, von dem in dem Brief die Rede ist, identisch sein

muß. Für die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Mitangeklagten, deren zen-

trale Bedeutung offensichtlich war, enthält die angeführte Passage daher keine

Anhaltspunkte, zumal die Strafkammer aufgrund rechtsfehlerfreier Beweiswür-

digung zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Mitangeklagte den Go.

lediglich "hinzuerfunden" hat.

Aus diesen Gründen ist auch nicht ersichtlich, daß die Verteidigung bei

Kenntnis dieses Briefes weitere Verteidigungsbemühungen hatte entfalten

können.

6. Die Aufklärungsrüge im Zusammenhang mit der nicht erfolgten Ver-

nehmung des nach Osteuropa abgereisten Zeugen K. ist gemäß § 344

Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Die Aufklärungspflicht geht grundsätzlich nicht

weiter als das Tatgericht gehalten ist, entsprechenden Beweisanträgen statt-

zugeben; Gründe, die zur Ablehnung eines Beweisantrages berechtigen, las-

sen auch die Aufklärungspflicht entfallen (BGH NStZ 1991, 399, 400; Herdegen

in KK-StPO 4. Aufl. § 244 Rdn. 22). Hier wäre die Ablehnung eines entspre-

chenden Beweisantrages wegen Unerreichbarkeit in Betracht gekommen. Ein

Zeuge, dessen Erscheinen nicht erzwungen werden kann, weil er sich im Aus-

land aufhält, muß zwar vor Annahme seiner Unerreichbarkeit in der Regel

förmlich geladen werden. Auf die Ladung kann jedoch verzichtet werden, wenn

sie zwecklos erscheint (BGH NStZ 1991, 143). Ob das hier der Fall war, kann

nur beurteilt werden, wenn die diesbezüglichen Umstände und Bemühungen

der Kammer vollständig dargelegt werden. Dies hat die Revision nicht getan.

Sie verschweigt die im Hauptverhandlungsprotokoll vom 31. März 1999 ent-

haltene Mitteilung des Vorsitzenden, die in den Sachakten enthaltene Ge-

sprächsnotiz vom 26. März 1999, das dortige Schreiben des Vorsitzenden an

die Deutsche Botschaft in Kiew und die Übersetzung eines Telefongesprächs,

die sämtlich die Erreichbarkeit des fraglichen Zeugen betreffen.

7. Die Rüge, die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Faser-

gutachten enthalte eine unzulässige Wertung der Einlassung des Angeklagten

als ein ihn belastendes Teilschweigen, ist unbegründet. Insoweit führt die

Strafkammer aus, daß die vom Angeklagten bei seiner Festnahme am Tag

nach der Tat getragene Hose in dem beim Opfer gestohlenen Mercedes keine

Faserspuren hinterlassen hat. Die anderen Hosen in der Wohnung des Ange-

klagten seien gewaschen gewesen. Der folgende, von der Revision angegriffe-

ne Satz lautet sodann: "Es steht daher, zumal sich der Angeklagte Gor. dazu

ebenfalls nicht einläßt, nicht einmal fest, welche Hose er am Tattag getragen

hat". Dieser Satz enthält keine Wertung des Teilschweigens zum Nachteil des

Angeklagten, so daß dahingestellt bleiben kann, ob trotz der Bereitschaft des

Angeklagten, Fragen des Gerichts schriftlich zu beantworten, ein Teilschwei-

gen vorliegt (vgl. dazu BGH StV 1994, 521, 524, insoweit in BGHSt 40, 211

nicht abgedruckt; BGH NStZ 2000, 494).

8. Auch die weiteren Verfahrensrügen greifen aus den Gründen, die der

Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. Februar 2000 dargelegt

hat, nicht durch.

III.

Die Sachrüge bleibt erfolglos, da die Überprüfung des Urteils keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Schäfer Maul Nack

Boetticher Hebenstreit