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BGH Beschluß vom 21.09.2000 – 1 StR 634/99
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
21. September 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Septem-
ber 2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Maul,
Nack,
Dr. Boetticher,
Hebenstreit,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Memmingen vom 11. Mai 1999 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit
schwerem Raub mit Todesfolge zugleich mit Urkundenfälschung zu lebenslan-
ger Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Sachrüge und eine Anzahl von Verfah-
rensrügen gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen traf der Angeklagte am 20. März 1998 gegen
16.45 Uhr zusammen mit einem derzeit in der Ukraine untergetauchten Tatge-
nossen und dem Mitangeklagten, der sogleich weiterfuhr, am späteren Tatort,
einem Autohandelsplatz am Stadtrand von N. , ein. Einige Minuten später
erschossen sie dort in seinem Büro entsprechend dem gemeinsamen Tatplan
mit einer Maschinenpistole den Gebrauchtwagenhändler G. . Sie
nahmen Schmuck, Bargeld und zwei Pkw des Opfers an sich und fuhren mit
den entwendeten Wagen davon. Gegen 17.15 Uhr traf sich der Angeklagte am
Bahnhof mit seiner Freundin. Etwa um 20.25 Uhr wurde die Leiche aufgefun-
den. Am folgenden Tag konnte der entwendete Pkw Mercedes-Benz vor der
Wohnung der Freundin sichergestellt und der Angeklagte festgenommen wer-
den. An dem Wagen wurden - ebenso wie an der Hand und Lederjacke des
Angeklagten - Schmauchspuren festgestellt.
II.
Die Verfahrensrügen bleiben erfolglos.
1. Die Rüge, entgegen § 251 Abs. 4 StPO sei das polizeiliche Protokoll
von der Vernehmung des Notarztes ohne entsprechenden Gerichtsbeschluß
verlesen worden, greift nicht durch.
Zwar fehlt der gemäß § 251 Abs. 4 StPO für die Ersetzung einer Zeu-
genvernehmung durch die Verlesung eines Vernehmungsprotokolls erforderli-
che begründete Gerichtsbeschluß. Der Senat schließt jedoch aus, daß das
Urteil auf diesem Mangel beruht (vgl. BGHR StPO § 251 IV 1 Anordnung 1;
BGH NStZ 1986, 325; BGH StV 1983, 319, 320 sowie andererseits BGH NStZ
1988, 283; BGH, Urt. vom 5. August 1975 - 1 StR 376/75; Brandenburgisches
OLG NStZ 1996, 300, 301).
Dies folgt allerdings (zumindest bei polizeilichen Vernehmungsprotokol-
len) nicht bereits daraus, daß der Angeklagte, sein Verteidiger und der Staats-
anwalt der Verlesung zugestimmt haben und der Verlesungsgrund ihnen - wie
hier durch die Anordnung des Vorsitzenden - bekannt war (so jedoch Gollwitzer
in LR 25. Aufl. § 251 Rdn. 98). Der Beschluß dient nämlich nicht nur der Unter-
richtung der Verfahrensbeteiligten über den Grund der Verlesung und der ein-
deutigen Bestimmung des Umfangs der Verlesung. Er soll bei Kollegialgerich-
ten unter Beachtung der Aufklärungspflicht auch eine Meinungsbildung des
gesamten Gerichts und nicht nur des Vorsitzenden über das einzuschlagende
Verfahren sicherstellen (BGH NStZ 1988, 283; Diemer in KK-StPO 4. Aufl.
§ 251 Rdn. 30 m.w.N.) und insbesondere den Schöffen im Hinblick auf den
Grundsatz der Unmittelbarkeit den Ausnahmecharakter der Verlesung deutlich
machen. Auch die Unterscheidung zwischen richterlichen und polizeilichen
Vernehmungsprotokollen ist in diesem Zusammenhang nicht von wesentlicher
Bedeutung. Entscheidend muß vielmehr darauf abgehoben werden, ob die per-
sönliche Vernehmung des Zeugen zur weiteren Aufklärung hätte beitragen
können.
Weitere Angaben des Notarztes wären hier eventuell zu der Frage zu
erwarten gewesen, ob die von ihm festgestellten Leichen- bzw. Totenflecken
bereits "fixiert" oder noch "verschieblich" (wegdrückbar) waren. Insoweit stützt
sich die Revision aber auf einen unzutreffenden Ausgangspunkt. Entgegen
ihrer Ansicht kann von noch wegdrückbaren Totenflecken nicht darauf ge-
schlossen werden, daß der Tod erst 20-60 Minuten vor der Untersuchung
durch den Notarzt (ca. 20.30 Uhr) und mithin nicht zum von der Strafkammer
festgestellten Zeitpunkt (durch sofort tödliche Schüsse kurz nach 16.45 Uhr)
eingetreten ist. Nach etwa 20 bis 60 Minuten treten Totenflecken überhaupt
erst auf. Sie sind dann anschließend zumindest 5 1/2 Stunden (nach anderen
Beobachtungen sogar bis zu 36 Stunden) lang noch vollständig wegdrückbar
(Pohl, Handbuch der Naturwissenschaftlichen Kriminalistik, 1981, S. 366-369;
Forster, Praxis der Rechtsmedizin, 1986, S. 18-21; Arbab-Zadeh/Prokop/
Reimann, Rechtsmedizin, 1977, S. 3 f.).
Auch im übrigen kann ausgeschlossen werden, daß der Notarzt bei ei-
ner Vernehmung in der Hauptverhandlung des Landgerichts Angaben hätte
machen können, die über die Darlegungen in der verlesenen Vernehmungs-
niederschrift hinausgehen und durch die das Gericht bzw. ein medizinischer
Sachverständiger den anhand von Zeugenaussagen festgestellten Todeszeit-
punkt (etwa 16.45 Uhr) als unwahrscheinlich oder unmöglich beurteilt hätte.
Insoweit folgt der Senat den in sich widerspruchsfreien und überzeugenden
Ausführungen des vom Senat eingeholten Gutachtens des Sachverständigen
Prof. Dr. Eisenmenger. Demnach hätten auch weitergehende Angaben des
Notarztes zur Ausprägung und Qualität der Totenflecken, zu ihrer Lage und zu
dem bei ihrem "Wegdrücken" erforderlichen Druck keine genauere Schätzung
des Todeszeitpunktes als "zwischen 16.15 und 19.45 Uhr" ermöglicht. Selbst
für den erfahrenen Rechtsmediziner ist es schwer, aufgrund dieser Todeszei-
chen eine Einschätzung des Todeszeitpunktes vorzunehmen, die den An-
spruch erhebt, auch nur auf wenige Stunden exakt zu sein. Die bei dieser Art
der Todeszeitbestimmung gegebene "enorme Variationsbreite" beruht u.a. dar-
auf, daß der untersuchende Arzt den mit seinen Fingern entfalteten Druck nicht
exakt dosieren und wiedergeben kann. Entsprechendes gilt hinsichtlich der
Totenstarre. Die in dem polizeilichen Vernehmungsprotokoll enthaltenen dies-
bezüglichen Angaben des Notarztes lassen einen Todeszeitpunkt zwischen
13.30 und 20.00 Uhr zu. Exaktere Schätzungen hätten sich auch nicht treffen
lassen, wenn der Notarzt zusätzliche Angaben zur subjektiv empfundenen
Graduierung der Starre oder zur Umgebungstemperatur gemacht hätte (vgl. zur
großen Variationsbreite bei der Feststellung des Todeszeitpunktes anhand der
Graduierung der Totenstarre Henßge/Madea, Methoden zur Bestimmung der
Todeszeit an Leichen, 1988, S. 106 ff.). Eine zusätzliche Aussage des Notarz-
tes zu sogenannten supravitalen Reaktionen und Augenhintergrundverände-
rungen wäre u.a. wegen der subjektiv getönten Befunderhebung und der
schwierigen meßtechnischen Erfassung der Kriterien zu einer genaueren Lei-
chenaltersbestimmung ungeeignet (vgl. Henßge/Madea aaO. S. 23 ff., 126-
131).
2. Das Sektionsprotokoll des Instituts für Rechtsmedizin der Universität
Ulm konnte gemäß § 256 StPO verlesen werden. Institute für Gerichtsmedizin
der Universitäten stellen Behörden im Sinne dieser Vorschrift dar (BGH NJW
1967, 299). Handelt es sich um ärztliche Befunde und ihre Begutachtung in
dem Protokoll einer Leichenöffnung, so kommt unter Beachtung der Aufklä-
rungspflicht eine Verlesung nach § 256 StPO in Betracht, wenn - wie hier - die
beiden nach § 87 StPO erforderlichen Ärzte der Behörde angehören und es
unterzeichnet haben (Senge in KK 4. Aufl. § 87 Rdn. 7; Kleinknecht/Meyer-
Goßner 44. Aufl. § 87 Rdn. 16; HK-Lemke 2. Aufl. § 87 Rdn. 10; Neubeck in
KMR 20. Lfg. 1999, § 87 Rdn. 15). Zweck des § 256 StPO ist die Verfahrens-
beschleunigung und Vermeidung unnötiger Kosten; die Verlesung soll in Fällen
zulässig sein, bei denen ohne Nachteil für die Wahrheitsermittlung auf eine
unmittelbare Vernehmung des Verfassers verzichtet werden kann (Diemer in
KK 4. Aufl. § 256 Rdn. 1). Eine besondere Verläßlichkeit des Sektionsproto-
kolls ist bereits durch die Mitwirkung zweier Ärzte (§ 87 StPO) gewährleistet.
Jedenfalls hinsichtlich der bloßen Befundmitteilung kommt hinzu, daß das kurz
nach der Sektion angefertigte Protokoll regelmäßig zuverlässiger sein dürfte
als die viel später erfolgenden mündlichen Ausführungen des Arztes in der
Hauptverhandlung. Gegenstand der Rüge sind hier lediglich solche Befundtat-
sachen bzgl. Mageninhalt und Verdauungszustand, die der dazu gehörte
Sachverständige Dr. Höhmer für die Berechnung des Todeszeitpunktes heran-
zog. Unschädlich ist daher auch der von der Revision angeführte Umstand,
daß im Sektionsprotokoll (bzgl. des Gutachtenteils) von einem "vorläufigen
Gutachten" unter Vorbehalt eines abschließenden Gutachtens die Rede ist.
Ein die Angaben der Obduzenten wiedergebendes richterliches Ver-
nehmungsprotokoll, das nur unter den Voraussetzungen der §§ 251, 253 StPO
verlesen werden könnte (vgl. Dahs in LR-StPO 24. Aufl. § 87 Rdn. 25;
Alsberg/Nüse/Meyer, Beweisantrag 5. Aufl. Seite 257; Eb. Schmidt StPO § 87
Rdn. 6) liegt hier nicht vor, da die Leichenöffnung nicht nach § 87 Abs. 2 Satz 6
StPO im Beisein eines Richters stattfand.
3. Auch soweit die Revision mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2
StPO) geltend macht, die Strafkammer habe zur Ermittlung des Todeszeit-
punktes einen weiteren medizinischen Sachverständigen anhören müssen, hat
sie keinen Erfolg. Die Revision ist insoweit der Auffassung, der festgestellte
Mageninhalt des Tatopfers weise auf eine Nahrungsaufnahme hin, die - anders
als vom gehörten Sachverständigen dargelegt - allenfalls zwei Stunden vor
dem Todeseintritt erfolgt sein könne. Der Sachverständige Dr. Höhmer habe
als Landgerichtsarzt nicht die Sachkunde eines rechtsmedizinischen Sachver-
ständigen. Gründe, allgemein an der Sachkunde des gehörten Sachverständi-
gen Dr. Höhmer zu zweifeln, sind nicht ersichtlich, da er der Kammer seit vielen
Jahren als Landgerichtsarzt aus zahlreichen Verfahren als "äußerst gründlicher
und erfahrener Sachverständiger" bekannt war. Allein der Umstand, daß es
sich bei dem Sachverständigen um einen Landgerichtsarzt handelt, bedeutet
nicht, daß dieser keine gerichtsmedizinische Ausbildung hatte. Insoweit trägt
auch die Revision nichts vor (vgl. BGH, Urt. vom 21.4.1998 - 1 StR 132/98).
Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde eines Sachverständigen muß ein Tatge-
richt haben, wenn der Sachverständige von anerkannten wissenschaftlichen
Kriterien abweicht (BGH, Beschluß vom 7.7.1999 - 1 StR 207/99 = NStZ 1999,
630, 631). Hierzu führt die Revision unter Bezugnahme auf medizinische Lite-
ratur an, der festgestellte Mageninhalt deute auf eine Nahrungsaufnahme ma-
ximal zwei Stunden vor Todeseintritt hin. Dies könnte mit dem verlesenen Sek-
tionsprotokoll übereinstimmen, wonach die starke Füllung des Magens darauf
hindeute, daß die letzte Mahlzeit "nicht lange" zurückgelegen habe. Die "groß-
zügigeren" Angaben des angehörten Sachverständigen, die Streubreite für die
beginnende Verdauung könne zwischen zwei und 14 Stunden betragen, führen
jedoch nicht dazu, daß sich die Beauftragung eines - damals von der Verteidi-
gung nicht beantragten - weiteren Sachverständigen dem Gericht hätte auf-
drängen müssen. Während der Hauptverhandlung wurde - soweit ersichtlich -
die Sachkunde des Sachverständigen nicht angezweifelt. Zum anderen werden
auch
in
dem
von
der Revision
angeführten Werk Arbab-
Zadeh/Prokop/Reimann (aaO S. 16 f.; vgl. auch Henßge/Madea aaO Seite 221)
in einer "Verdaulichkeitstabelle" lediglich als "Richtwerte" geltende Zeiten zwi-
schen einer und 8 1/2 Stunden genannt und hinzugefügt, daß die Verweildauer
der Nahrung im Magen auch bei gesunden Personen und sogar bei derselben
Person verschieden und keine genaue Schätzung möglich sei.
4. Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) im Zusammenhang mit der
nicht erfolgten Vernehmung der in den Hilfsbeweisanträgen Nr. 1 bis 3 ge-
nannten Zeugen D. , S. und St. greift nicht durch.
Die Rüge ist unzulässig. Eine zulässige Aufklärungsrüge erfordert ge-
mäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Darlegung aller Umstände und Vorgänge,
die für die Beurteilung der Frage, ob sich dem Gericht die vermißte Beweiser-
hebung aufdrängen mußte, bedeutsam sein konnten. Wird gerügt, daß das Ge-
richt bestimmte Zeugen nicht vernommen hat, ist insbesondere der Inhalt et-
waiger früherer Aussagen mitzuteilen (BGH NJW 2000, 370, 371 m.w.N.). Das
hat die Revision unterlassen.
Die Rüge ist zudem unbegründet, weil nicht erkennbar ist, daß sich die
Vernehmung der Zeugen dem Tatrichter aufdrängen mußte. Beim Zeugen D.
ergibt sich aus seinen zwei polizeilichen Vernehmungen, daß er sich entgegen
dem Vortrag der Revision erst über eine Stunde nach der festgestellten Tatzeit,
nämlich ab 18.00 Uhr für 15 Minuten in der Nähe des Tatortes aufhielt. Daß er
und die Zeugin S. , die etwa eine viertel Stunde nach dem festgestellten
Tatzeitpunkt als Fahrgast eines Busses den Tatort passierte, auf dem Auto-
handelsplatz nichts Ungewöhnliches beobachtet haben, widerspricht den Fest-
stellungen nicht, da die Leiche von außen kaum sichtbar auf dem Boden hinter
dem Schreibtisch lag und das Büro - zumindest im Zeitpunkt der Tatentdek-
kung - verschlossen war. Daß die Zeugin St. bei ihrer polizeilichen Verneh-
mung angab, gegen 16.40 Uhr vor dem Büro einen Pkw mit laufendem Motor
gesehen zu haben, führt nicht dazu, daß sich ihre Vernehmung in der Haupt-
verhandlung aufdrängen mußte. Der laufende Motor läßt darauf schließen, daß
der Fahrer bald wieder wegfahren wollte. Die Täter trafen nach den Feststel-
lungen erst einige Minuten später am Tatort ein und führten die Tat erst aus,
nachdem sich alle dort anwesenden Kunden entfernt hatten.
5. Die Rüge, das Landgericht habe das Gebot des fairen Verfahrens
verletzt, weil die Verteidiger nicht auf einen während der Hauptverhandlung zu
den Akten gelangten Brief des Mitangeklagten hingewiesen wurden, greift je-
denfalls im Ergebnis nicht durch.
Dem Tatgericht, das während, aber außerhalb der Hauptverhandlung
verfahrensbezogene Ermittlungen anstellt, erwächst aus dem Gebot der Ver-
fahrensfairneß (Art. 6 MRK in Verbindung mit § 147 StPO) die Pflicht, dem An-
geklagten, der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft durch eine entspre-
chende Unterrichtung Gelegenheit zu geben, sich Kenntnis von den Ergebnis-
sen dieser Ermittlungen zu verschaffen. Der Pflicht zur Erteilung eines solchen
Hinweises ist das Tatgericht auch dann nicht enthoben, wenn es die Ergebnis-
se der Ermittlungen selbst für nicht entscheidungserheblich erachtet; denn es
muß den übrigen Verfahrensbeteiligten überlassen bleiben, selbst zu beurtei-
len, ob es sich um relevante Umstände handelt (BGHSt 36, 305, 308 ff.; vgl.
auch BGH, Beschluß vom 17. November 1999 - 1 StR 290/99, insoweit nicht
abgedruckt in NStZ 2000, 216). Entsprechendes muß auch gelten, wenn wäh-
rend der Hauptverhandlung Urkunden oder andere Beweismittel, deren Erheb-
lichkeit nicht ausgeschlossen ist, ohne Veranlassung durch das Gericht zu den
Akten gelangen. Ansonsten wären die Verfahrensbeteiligten bei mehrmonati-
gen Hauptverhandlungen zu hunderten von Nachfragen gezwungen, die (auch)
den gerichtlichen Geschäftsbetrieb unnötig belasten würden.
Hier kann jedoch ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensfehler
(vgl. BGHSt 42, 71, 73) ausgeschlossen werden. Der fragliche Brief war aus-
weislich der eingeholten dienstlichen Äußerungen nicht Gegenstand der Bera-
tung; ihm wurde von den Tatrichtern keine Relevanz beigemessen. Ein "über-
legenes Wissen" erwuchs der Strafkammer aus dem Schriftstück nicht. Der
Brief ist eines von mehreren Schreiben des Mitangeklagten an den Vorsitzen-
den. Er enthält Ausführungen des Mitangeklagten über dessen persönliche
Situation und seine Gefühle während der Hauptverhandlung sowie die Zusam-
menfassung von Zeugenaussagen; eine geschlossene Darstellung des Tatge-
schehens enthält er dagegen nicht. Entgegen der Ansicht der Revision bein-
haltet die kurze Passage über den angeblichen Tatbeteiligten Go. auch
keinen Widerspruch zur Einlassung des Mitangeklagten, der für die Glaubhaf-
tigkeitsbeurteilung erheblich sein könnte. In der Hauptverhandlung berichtete
der Mitangeklagte von dem geplanten Tatbeitrag des Go. , der nicht mit dem
tatsächlichen Tatbeitrag, von dem in dem Brief die Rede ist, identisch sein
muß. Für die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Mitangeklagten, deren zen-
trale Bedeutung offensichtlich war, enthält die angeführte Passage daher keine
Anhaltspunkte, zumal die Strafkammer aufgrund rechtsfehlerfreier Beweiswür-
digung zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Mitangeklagte den Go.
lediglich "hinzuerfunden" hat.
Aus diesen Gründen ist auch nicht ersichtlich, daß die Verteidigung bei
Kenntnis dieses Briefes weitere Verteidigungsbemühungen hatte entfalten
können.
6. Die Aufklärungsrüge im Zusammenhang mit der nicht erfolgten Ver-
nehmung des nach Osteuropa abgereisten Zeugen K. ist gemäß § 344
Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Die Aufklärungspflicht geht grundsätzlich nicht
weiter als das Tatgericht gehalten ist, entsprechenden Beweisanträgen statt-
zugeben; Gründe, die zur Ablehnung eines Beweisantrages berechtigen, las-
sen auch die Aufklärungspflicht entfallen (BGH NStZ 1991, 399, 400; Herdegen
in KK-StPO 4. Aufl. § 244 Rdn. 22). Hier wäre die Ablehnung eines entspre-
chenden Beweisantrages wegen Unerreichbarkeit in Betracht gekommen. Ein
Zeuge, dessen Erscheinen nicht erzwungen werden kann, weil er sich im Aus-
land aufhält, muß zwar vor Annahme seiner Unerreichbarkeit in der Regel
förmlich geladen werden. Auf die Ladung kann jedoch verzichtet werden, wenn
sie zwecklos erscheint (BGH NStZ 1991, 143). Ob das hier der Fall war, kann
nur beurteilt werden, wenn die diesbezüglichen Umstände und Bemühungen
der Kammer vollständig dargelegt werden. Dies hat die Revision nicht getan.
Sie verschweigt die im Hauptverhandlungsprotokoll vom 31. März 1999 ent-
haltene Mitteilung des Vorsitzenden, die in den Sachakten enthaltene Ge-
sprächsnotiz vom 26. März 1999, das dortige Schreiben des Vorsitzenden an
die Deutsche Botschaft in Kiew und die Übersetzung eines Telefongesprächs,
die sämtlich die Erreichbarkeit des fraglichen Zeugen betreffen.
7. Die Rüge, die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Faser-
gutachten enthalte eine unzulässige Wertung der Einlassung des Angeklagten
als ein ihn belastendes Teilschweigen, ist unbegründet. Insoweit führt die
Strafkammer aus, daß die vom Angeklagten bei seiner Festnahme am Tag
nach der Tat getragene Hose in dem beim Opfer gestohlenen Mercedes keine
Faserspuren hinterlassen hat. Die anderen Hosen in der Wohnung des Ange-
klagten seien gewaschen gewesen. Der folgende, von der Revision angegriffe-
ne Satz lautet sodann: "Es steht daher, zumal sich der Angeklagte Gor. dazu
ebenfalls nicht einläßt, nicht einmal fest, welche Hose er am Tattag getragen
hat". Dieser Satz enthält keine Wertung des Teilschweigens zum Nachteil des
Angeklagten, so daß dahingestellt bleiben kann, ob trotz der Bereitschaft des
Angeklagten, Fragen des Gerichts schriftlich zu beantworten, ein Teilschwei-
gen vorliegt (vgl. dazu BGH StV 1994, 521, 524, insoweit in BGHSt 40, 211
nicht abgedruckt; BGH NStZ 2000, 494).
8. Auch die weiteren Verfahrensrügen greifen aus den Gründen, die der
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. Februar 2000 dargelegt
hat, nicht durch.
III.
Die Sachrüge bleibt erfolglos, da die Überprüfung des Urteils keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Schäfer Maul Nack
Boetticher Hebenstreit