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BGH Beschluss vom 21.09.2000 – 4 StR 366/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 366/00

BESCHLUSS

vom

21. September 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2000 be-

schlossen:

Der Nebenklägerin Sandra P. wird für die Revisionsinstanz

Rechtsanwalt Henning B. aus Magdeburg als Beistand be-

stellt (§§ 397 a Abs. 1, 395 Abs. 1 Nr. 1a StPO).

Gründe:

Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren

Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B. beizuordnen. Dieser

Antrag ist, da ihm damit die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechtsgedanke

des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1

StPO) auszulegen. Er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet. Die

gesetzlichen Voraussetzungen für die Beistandsbestellung sind sogar mehr-

fach erfüllt. Sie ergeben sich zum einen aus dem Vorwurf der versuchten Ver-

gewaltigung (Fall 5 der Anklageschrift vom 9. August 1999 = Fall II 3 der Ur-

teilsgründe), zum anderen aber auch aus dem des sexuellen Mißbrauchs eines

Kindes im Fall 3 der Anklageschrift (= Fall II 2 der Urteilsgründe). Diese Tat

erfüllt die Voraussetzungen des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung des

6. StrRG vom 26. Januar 1998 und stellt damit ein Verbrechen dar, das die

Nebenklägerin gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 1a StPO zum Anschluß berechtigt. Der

Bestellung eines Beistands steht insoweit nicht entgegen, daß das Landgericht

gemäß § 2 Abs. 3 StGB zu Recht auf diese im Jahre 1995 begangene Tat den

Vergehenstatbestand des § 176 Abs. 1 StGB a.F. angewandt hat. Ist eine

Straftat jedoch zur Zeit der Urteilsverkündung und des Revisionsverfahrens ein

Verbrechen, so ist dies für die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand

des Nebenklägers in der Revisionsinstanz maßgebend, auch wenn die Straftat

zum Zeitpunkt ihrer Begehung lediglich die Voraussetzungen eines Vergehen-

statbestandes erfüllt hat (BGH NStZ 1999, 365).

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

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