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BGH Beschluss vom 21.09.2000 – 5 StR 428/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. September 2000 in der Strafsache gegen
wegen Raubes mit Todesfolge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2000
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten G wird das Urteil
des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Januar 2000
gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die
Gesamtfreiheitsstrafe gegen diesen Angeklagten mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Die Sache wird zur Festsetzung einer Einzelstrafe wegen
der schweren räuberischen Erpressung und zur Bildung
einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe sowie zur Entscheidung
über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge
sowie wegen (schwerer) räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von 15 Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten
ist unbegründet
im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Schuldsprüche
und die Festsetzung der Freiheitsstrafe von 13 Jahren wegen des Raubes
mit Todesfolge richtet.
Die Gesamtfreiheitsstrafe hat dagegen keinen Bestand. Sie ist
rechtsfehlerhaft gebildet, weil die Strafkammer es versehentlich unterlassen
hat, eine Einzelstrafe für die schwere räuberische Erpressung zu verhängen
(vgl. BGHSt 4, 345, 346).
Harms Häger Tepperwien
Raum Brause