Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.09.2000 – 5 StR 428/00

5. Strafsenat

5 StR 428/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 21. September 2000 in der Strafsache gegen

wegen Raubes mit Todesfolge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2000

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten G wird das Urteil

des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Januar 2000

gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die

Gesamtfreiheitsstrafe gegen diesen Angeklagten mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Die Sache wird zur Festsetzung einer Einzelstrafe wegen

der schweren räuberischen Erpressung und zur Bildung

einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe sowie zur Entscheidung

über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge

sowie wegen (schwerer) räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von 15 Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten

ist unbegründet

im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Schuldsprüche

und die Festsetzung der Freiheitsstrafe von 13 Jahren wegen des Raubes

mit Todesfolge richtet.

Die Gesamtfreiheitsstrafe hat dagegen keinen Bestand. Sie ist

rechtsfehlerhaft gebildet, weil die Strafkammer es versehentlich unterlassen

hat, eine Einzelstrafe für die schwere räuberische Erpressung zu verhängen

(vgl. BGHSt 4, 345, 346).

Harms Häger Tepperwien

Raum Brause