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BGH Beschluss vom 21.09.2000 – I ZB 32/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 32/00

BESCHLUSS

vom

21. September 2000

in der Beschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2000

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter

Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Schaffert

beschlossen:

Das Rechtsmittel der Beklagten gegen die Beschlüsse des 4. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Februar und vom

3. Juli 2000 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 21.060 DM festge-

setzt.

Gründe:

Die außerordentliche Beschwerde der Beklagten ist mit der Kostenfolge

aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Be-

schwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kann nur in Betracht kommen,

wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder

mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie dem Ge-

setz inhaltlich fremd ist (BGH, Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, WRP 1994,

763, 764 - Greifbare Gesetzwidrigkeit II, m.w.N.). Davon kann hier nicht ausge-

gangen werden.

Die angefochtenen Beschlüsse des Berufungsgerichts setzen sich mit der

Frage der Kostenauferlegung gemäß § 91a ZPO in einer die getroffene Ermes-

sensentscheidung unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes hinrei-

chend erläuternden Weise auseinander. Die Beklagten zeigen nicht auf, in-

wiefern die Erwägungen jeder rechtlichen Grundlage entbehren oder mit der

geltenden Rechtsordnung, weil völlig gesetzesfremd oder gar willkürlich,

schlechthin unvereinbar sein sollen.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Schaffert