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BGH Beschluß vom 21.09.2000 – III ZR 325/99

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 325/99

BESCHLUSS

vom

21. September 2000

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

nein

ja

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BKleingÄndG Art. 3 Satz 1 Nr. 1

a) Rückwirkend erhöhte Pachtzinsen können nicht nur, wie vom Wortlaut

der Überleitungsbestimmung nahegelegt wird, ausschließlich ab dem

der Rechtshängigkeit folgenden Monat verlangt werden. In verfassungs-

konformer Auslegung werden auch vor der Rechtshängigkeit liegende

Pachtzeiträume erfaßt, wenn sie Streitgegenstand waren und zum Zeit-

punkt der Klageerhebung die Pachtzinsforderung noch nicht verjährt

war.

b) Auch ohne förmliche Klageerweiterung(en) können für nach der streitge-

genständlich gemachten Pachtzeit liegende Zeiträume erhöhte Pacht-

zinsen verlangt werden, wenn die Klageerweiterung deshalb unterblie-

ben ist, weil der Pächter auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat.

BGH, Beschluß vom 21. September 2000 - III ZR 325/99 - OLG Hamm

LG Paderborn

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2000 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick

und Dörr

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 30. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. September 1999 - 30 U

106/88 - wird nicht angenommen, soweit die Beklagte zur Zahlung

von 128.184,40 DM nebst 4 % Zinsen aus 20.509,68 DM seit dem

6. Januar 1988 und aus weiteren 66.656,46 DM seit dem 26. Au-

gust 1996 verurteilt worden ist; im übrigen wird die Revision an-

genommen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).

Die Revision hat jedoch, soweit die beklagte Stadt zur Zahlung erhöhten

Pachtzinses für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September 1983 verurteilt

worden ist (17.091,40 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 18. März 1999),

Aussicht auf Erfolg.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 23. Sep-

tember 1992 (BVerfGE 87, 114) die in § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG in der ur-

sprünglichen Fassung vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) vorgeschriebene

Begrenzung des Höchstpreises auf den doppelten Betrag des ortsüblichen

Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau für unvereinbar mit

Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erklärt hatte, hat der Gesetzgeber durch das am

1. Mai 1994 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Bundeskleingartenge-

setzes (BKleingÄndG) vom 8. April 1994 (BGBl. I S. 766) Abhilfe geschaffen.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG wurde dahin geändert, daß der Höchstpachtzins

den vierfachen Betrag des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obst-

und Gemüseanbau beträgt. Die Verdoppelung des Höchstpachtzinses durch

§ 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG n.F. hat insbesondere auch mit Rücksicht darauf,

daß der Eigentümer nach § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. vom Pächter Erstattung der

öffentlich-rechtlichen Grundstückslasten verlangen kann, dazu geführt, daß der

Eigentümer im Gegensatz zur früheren Regelung nicht mehr unverhältnismäßig

belastet wird (BVerfG, Kammerbeschluß vom 25. Februar 1998 - 1 BvR

207/97 - NJW-RR 1998, 1166 f; Senatsurteil vom 12. November 1998 - III ZR

87/98 - NJW-RR 1999, 237, 238). Für "Altfälle" bestimmt die Überleitungsre-

gelung des Art. 3 Satz 1 Nr. 1 BKleingÄndG, daß private Verpächter im Falle

am 1. November 1992 nicht bestandskräftig entschiedener Rechtsstreitigkeiten

über die Höhe des Pachtzinses rückwirkend vom ersten Tage des auf die

Rechtshängigkeit folgenden Monats den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG n.F.

zulässigen Höchstpachtzins verlangen können.

1.

Da über die am 22. Dezember 1987 beim Landgericht eingereichte und

durch Zustellung der Klageschrift an die Beklagte am 6. Januar 1988 erhobene

Klage am Stichtag 1. November 1992 noch nicht bestandskräftig entschieden

war, sind die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 3 Satz 1 Nr. 1 BKleingÄndG

erfüllt. Aufgrund dessen können, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutref-

fend angenommen hat, die Kläger von der Beklagten den erhöhten Pachtzins

(auch) für die Zeit vom 1. Oktober 1983 bis zum 31. Dezember 1987 verlangen.

Dabei ist es entgegen der Auffassung der Revision unschädlich, daß die ur-

sprüngliche Klage allein das bei Einreichung und Zustellung der Klageschrift

schon abgelaufene Pachtjahr 1983/1984 betroffen hat und die Erweiterung der

Klage (auch) auf die folgenden Pachtjahre erst nach Inkrafttreten des Gesetzes

zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes erfolgt ist.

a) Anders, als es der Wortlaut der Vorschrift nahelegt, ist Art. 3 Satz 1

Nr. 1 BKleingÄndG nicht dahin auszulegen, daß Pachtzinserhöhungen für vor

der Klageerhebung liegende Zeiträume schlechthin ausgeschlossen sind.

aa) Der Verpächter kleingärtnerisch genutzter Grundstücke, der - wie

hier die Kläger - die in § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. enthaltene Pachtzins-

begrenzung für verfassungswidrig erachtete, war vor Anrufung des Bundes-

verfassungsgerichts grundsätzlich gehalten, zunächst den Rechtsweg zu den

ordentlichen Gerichten zu beschreiten. Eine naheliegende - und hier ebenfalls

wahrgenommene - Möglichkeit war dabei die, daß ein Verpächter unter Beru-

fung auf die Verfassungswidrigkeit der Pachtzinsbegrenzungsregelung des § 5

Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. einen höheren Pachtzins verlangte. Dabei konnte

und durfte ein Verpächter davon ausgehen, das zur Wahrung seiner verfas-

sungswidrig beschnittenen Eigentümerposition Erforderliche getan zu haben,

wenn er rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung Zahlungsklage erhoben hatte. So

lag der Fall hier: Da aufgrund der vertraglichen Abreden für ein vom 1. Oktober

bis zum 30. September des Folgejahres dauerndes Pachtjahr die Pacht bis

zum 31. August (des Folgejahres) zu zahlen ist, wäre die Pachtzinsforderung

für das Pachtjahr 1983/1984 gemäß §§ 197, 198 Satz 1, 201 BGB erst mit Ab-

lauf des 31. Dezember 1988 verjährt gewesen. Die im Januar 1988 erhobene

Klage hatte daher gemäß § 209 Abs. 1 BGB die Verjährung unterbrochen.

Zu einer anderen Vorgehensweise mußte sich ein Verpächter insbeson-

dere auch nicht durch § 5 Abs. 3 BKleingG veranlaßt sehen. Liegt der verein-

barte Pachtzins unter der gesetzlich zulässigen Höchstpacht, so kann der Ver-

pächter nach dieser Bestimmung durch ein schriftliches, frühestens für den fol-

genden Zahlungszeitraum wirksam werdendes Erhöhungsverlangen eine An-

hebung des Pachtzinses erreichen. Da indes diese Formvorschrift auf die ma-

terielle Pachtzinsbegrenzungsregelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG zuge-

schnitten ist, bestand auch unter Berücksichtigung der Pächterinteressen für

einen Verpächter, der - wie sich aufgrund der Entscheidung BVerfGE 87, 114

herausgestellt hat, zu Recht - die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG

a.F. für verfassungswidrig und deshalb für unanwendbar bzw. nichtig gehalten

hatte, kein Anlaß, bei einer etwaigen "übergesetzlichen Erhöhungsklage" nach

§ 5 Abs. 3 BKleingG zu verfahren (eingehend zu dieser Frage Senatsurteil vom

6. Februar 1997 - III ZR 141/96 - NJW 1997, 3374, 3375 f).

bb) Bei dieser Sachlage würde die offenbar nur die Fälle einer Erhö-

hungsklage für gerade erst begonnene oder künftige Pachtjahre in den Blick

nehmende Überleitungsvorschrift des Art. 3 Satz 1 Nr. 1 BKleingÄndG bei

wortlautgetreuer Auslegung - rückwirkend erhöhte Pachtzinsen nur ab dem der

Rechtshängigkeit folgenden Monat - dazu führen, daß bei Leistungsklagen, die

- wie hier - "guten Glaubens" (auch) bezüglich vergangener Zeiträume erhoben

worden sind, erhebliche Anspruchskürzungen bis zum völligen Anspruchsaus-

schluß eintreten könnten. Damit würde aber das von der Verfassung vorgege-

bene, dem Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich aufer-

legte (vgl. BVerfGE 87, 114, 151) und von diesem auch mit der Überleitungsre-

gelung des Art. 3 BKleingÄndG verfolgte (vgl. BT-Drucks. 12/6154 S. 6, 10)

Ziel, bei rechtshängig gemachten Pachtzinsstreitigkeiten rückwirkend verfas-

sungsgemäße Zustände herzustellen, in nicht unerheblichem Umfange verfehlt.

Art. 3 Satz 1 Nr. 1 BKleingÄndG ist daher verfassungskonform dahin auszule-

gen, daß er auch auf Leistungsklagen bzw. Klageerweiterungen für zurücklie-

gende Pachtzeiträume anzuwenden ist; lediglich bei der Berechnung der Pro-

zeßzinsen bleibt der erste Tag des auf die Rechtshängigkeit folgenden Monats

maßgeblich (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. Februar 1999 - 1 BvR

709/95 - NJW-RR 1999, 889; und vom 16. Februar 1999 - 1 BvR 938/97 - un-

veröffentlicht).

b) Ist - wie hier - eine Rechtsstreitigkeit über die Höhe des Pachtzinses

am 1. November 1992 nicht bestandskräftig entschieden, so ist eine rückwir-

kende Erhöhung des Pachtzinses hinsichtlich des ganzen von dem Rechtsstreit

erfaßten Zeitraums möglich. Das ist vorliegend die gesamte Pachtzeit ab dem

Beginn des Pachtjahres 1983/1984. Dabei ist es entgegen der Auffassung der

Revision unschädlich, daß die Kläger zum Stichtag 1. November 1992 nicht

auch den Pachtzins für die folgenden Pachtjahre durch förmliche Klageerweite-

rungen in den Rechtsstreit einbezogen hatten.

Die Kläger, die die Pachtzinsregelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG

a.F. für verfassungswidrig erachteten, haben von Beginn des Rechtsstreits an

keinen Zweifel daran gelassen, daß ihnen - wie folgerichtig - auch für die

Pachtjahre 1984/1985 und nachfolgend ein erhöhter Pachtzins zusteht. Wenn

sie es gleichwohl unterlassen haben, ihre Zahlungsklage entsprechend dem

Zeitablauf jeweils zu erweitern, so lag dem ersichtlich das Bestreben zugrunde,

die angesichts der "Unwägbarkeiten" hinsichtlich der zu entscheidenden

Rechtsfrage (Verstoß des § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. gegen Art. 14 Abs. 1

Satz 1 GG) und der zu erwartenden Verfahrensdauer beim Bundesverfas-

sungsgericht nicht unerheblichen Kostenrisiken gering zu halten. Mit dieser

auch und gerade in ihrem eigenen Interesse liegenden Verfahrensweise war

die Beklagte einverstanden, wie der jeweils am Jahresende erklärte Verzicht

auf die Erhebung der Einrede der Verjährung belegt.

Hatte aber ein klagender Verpächter im Einvernehmen mit seinem Pro-

zeßgegner im Wege der offenen Teilklage - also unter ausdrücklichem Vorbe-

halt bzw. Ankündigung einer Klageerweiterung auf die späteren Pachtjahre und

bei ausdrücklich erklärtem Verzicht der Gegenseite auf die Einrede der Verjäh-

rung - nur für ein bestimmtes Pachtjahr den erhöhten Pachtzins rechtshängig

gemacht, so konnte und durfte er darauf vertrauen, daß ihm bei einer späteren

gesetzlichen "Altfallregelung" ein solches "objektiv vernünftiges" Prozeßgeba-

ren nicht zum Nachteil gereicht.

Daher ist bei einer derartigen Fallkonstellation Art. 3 Satz 1 Nr. 1

BKleingÄndG dahin auszulegen, daß ein Verpächter auch hinsichtlich der nicht

durch vorherige förmliche Klageerweiterungen im strengen Sinne streitgegen-

ständlich gewordenen späteren Zeiträume rückwirkend erhöhte Zinsen verlan-

gen kann.

Dies entsprach im übrigen auch der ursprünglichen Rechtsauffassung

der Beklagten, die ungeachtet der fehlenden Rechtshängigkeit im Mai/Juni

1994 die sich für das Pachtjahr 1987/1988 anteilig vom 1. Januar 1988 an (er-

sichtlich mit Rücksicht darauf, daß die das Pachtjahr 1983/1984 betreffende

Zahlungsklage am 6. Januar 1988 rechtshängig geworden war) und für die fol-

genden Pachtjahre (bis zum Pachtjahr 1992/1993) nach § 5 Abs. 1 Satz 1

BKleingG n.F. ergebenden Pachtzinsen in Höhe von (weiteren) 117.930,66 DM

(nach-)gezahlt hatte.

Erst später hat sie sich eines anderen besonnen und Rückzahlung die-

ses Betrages verlangt.

c) Da sich der Nachzahlungsanspruch der Kläger unmittelbar aus Art. 3

Satz 1 Nr. 1 BKleingÄndG ergibt, geht die von der Beklagten erhobene Einrede

der Verjährung schon deshalb ins Leere, weil der gesetzliche Pachtzinserhö-

hungsanspruch nicht vor dem 1. Mai 1994, dem Tag des Inkrafttretens des Ge-

setzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes, entstehen konnte.

2.

Soweit die Kläger, denen das Berufungsgericht auch insoweit gefolgt ist,

durch klageerweiternden Schriftsatz vom 10. März 1999 unter Bezug auf den

Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 1999 (1 BvR

938/97) darüber hinaus Zahlung erhöhten Pachtzinses für die Zeit vom 1. April

1983 bis zum 30. September 1983 begehrt haben (Teil des Pachtjahres

1982/1983, der in den zeitlichen Geltungsbereich des Bundeskleingartenge-

setzes fällt), beruht dies auf einem Mißverständnis dieses Beschlusses. Auch

wenn der zeitliche Anwendungsbereich des Art. 3 Satz 1 Nr. 1 BKleingÄndG

bis zum Tag des Inkrafttretens des Bundeskleingartengesetzes zurückreichen

kann (so schon Senatsurteile vom 12. November 1998 aaO S. 237 und vom 6.

Februar 1997 aaO S. 3376), so ist doch die Frage, ob das auch im zu ent-

scheidenden Fall so ist, nach den Gegebenheiten der in Rede stehenden

Pachtzinsstreitigkeit zu beantworten. Der danach individuell vorgegebene zeit-

liche Rahmen darf - ungeachtet der aufgezeigten Möglichkeiten einer (verfas-

sungskonform) erweiternden Auslegung der Überleitungsbestimmung des

Art. 3 Satz 1 Nr. 1 BKleingÄndG - nicht verlassen werden.

Da der Pachtzins für das (Rest-)Pachtjahr 1982/1983 bis zum Stichtag

1. November 1992 bzw. bis zum 1. Mai 1994 nicht in Streit gestanden hatte,

können die Kläger insoweit keinen erhöhten Pachtzins verlangen.

Rinne

Wurm

Streck

Schlick

Dörr