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BGH Beschluss vom 19.10.2000 – III ZR 105/00

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Oktober 2000

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und

Dörr

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 2. März 2000 - 1 U 3711/99 -

wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 4.174.227,50 DM

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).

Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.

1.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-

fungsgerichts, die Klägerin könne erst ab dem 1. August 1980 und nicht schon

- wie zuletzt beantragt - ab dem 1. Januar 1980 rückwirkend erhöhte Pachtzin-

sen verlangen.

a) Die Überleitungsbestimmung des Art. 3 Satz 1 Nr. 1 BKleingÄndG will

in dem durch die Rechtshängigkeit der Pachtzinsklage jeweils individuell vor-

gegebenen zeitlichen Rahmen rückwirkend zugunsten des Verpächters den

verfassungsrechtlichen Makel beseitigen, der der Bestimmung des § 5 Abs. 1

Satz 1 BKleingG a.F. anhaftete. Ausgehend von dieser Zielsetzung der Norm

hat der Senat ausgesprochen, daß der zeitliche Anwendungsbereich des § 5

Abs. 1 Satz 1 BKleingG n.F. jedenfalls nicht weiter gehen kann als der des

Bundeskleingartengesetzes überhaupt. Danach würde das Inkrafttreten des

Bundeskleingartengesetzes am 1. April 1983 die äußerste zeitliche Grenze

eines wirksamen Erhöhungsverlangens nach Art. 3 Satz 1 Nr. 1 BKleingÄndG

bilden und zwar auch dann, wenn die Rechtshängigkeit einer am Stichtag

1. November 1992 anhängigen Pachtzinsklage noch früher eingetreten war

(Senatsurteile vom 12. November 1998 - III ZR 87/98 - NJW-RR 1999, 237;

vom 6. Februar 1997 - III ZR 141/96 - NJW 1997, 3374, 3376; in diesem Sinne

auch Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 26. Februar 1998 - 1 BvR

1342/91 - S. 7 f, unveröffentlicht).

b) In dem auf eine von der Klägerin erhobene Verfassungsbeschwerde

hin ergangenen Beschluß vom 16. Februar 1999 (1 BvR 938/97; unveröffent-

licht) hat das Bundesverfassungsgericht allerdings diese Auffassung im Hin-

blick auf Art. 14 Abs. 1 GG nur dann für unbedenklich gehalten, wenn für die

Zeit vor Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes "anderweitige Ansprüche

zur Beseitigung verfassungswidriger Pachtpreisbindungen grundsätzlich aner-

kannt und im Einzelfall geprüft werden" (S. 10 f des Beschlusses). In diesem

Zusammenhang kommt insbesondere ein Anspruch auf Zahlung eines erhöh-

ten Pachtzinses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Maßgabe der

vom Bundesgerichtshof für die Zahlung erhöhten Erbbauzinses aufgestellten

Grundsätze (Äquivalenzstörung infolge Geldwertschwundes) in Betracht; § 5

BKleingG n.F. stellt dabei die Obergrenze einer möglichen Vertragsanpassung

dar (Senatsurteil vom 12. November 1998 aaO).

c) Unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom

16. Februar 1999 hat das Berufungsgericht "analog Art. 3 BkleingÄndG" der

Klägerin rückwirkend erhöhte Pachtzinsen auch für die Zeit vor dem Inkrafttre-

ten des Bundeskleingartengesetzes zugebilligt, aber nicht schon ab dem 1.

Januar 1980, sondern erst ab dem 1. August 1980, weil die (frühere) Klage erst

am 23. Juli 1980 zugestellt worden sei.

aa) Hält man mit dem Berufungsgericht Art. 3 BKleingÄndG analog auch

für vor dem 1. April 1983 liegende Zeiträume anwendbar, so stößt es allerdings

auf Bedenken, wenn das Berufungsgericht unabhängig von den klagegegen-

ständlich gemachten Pachtzeiten einen Anspruch der Klägerin auf rückwirkend

erhöhte Pachtzinsen - entsprechend dem Gesetzeswortlaut - nur ab dem der

Rechtshängigkeit folgenden Monat für möglich hält. Denn Art. 3 Satz 1 Nr. 1

BKleingÄndG ist, wie der Senat mittlerweile ausgesprochen hat, verfassungs-

konform dahin auszulegen, daß er auch auf Leistungsklagen bzw. Klageerwei-

terungen für zurückliegende Pachtzeiträume anzuwenden ist; lediglich für die

Berechnung der Prozeßzinsen gilt etwas anderes (Senatsbeschluß vom

21. September 2000 - III ZR 325/99 - zur Veröffentlichung bestimmt).

bb) Auf die Frage, ob der Klägerin nach Art. 3 Satz 1 Nr. 1 BKleingÄndG

analog erhöhte Pachtzinsen auch für die Zeit vom 1. Januar bis zum 1. August

1980 zustehen könnten, kommt es jedoch vorliegend nicht an. Die Klägerin

selbst hat mit Schreiben vom 17. August 1995 an den Beklagten ein "förmli-

ches Erhöhungsverlangen" gerichtet, in dem sie unter Hinweis auf Art. 3

BKleingÄndG rückwirkend ab 1. August 1980 einen Pachtpreis von (nunmehr)

0,52 DM pro Quadratmeter und Jahr verlangte. An diesem Schreiben, das be-

wirkte, daß mit dem vom Verpächter genannten Zeitpunkt an die Stelle des bis-

herigen Pachtzinses der erhöhte Pachtzins trat (vgl. Mainczyk, BKleingG,

7. Aufl., Art. 3 BKleingÄndG Rn. 3), muß sich die Klägerin festhalten lassen,

zumal sie mit ihrer Klage (zunächst) auch nur für den Zeitraum ab dem 1. Au-

gust 1980 erhöhte Pachtzinsen begehrt hatte. Erhöhte Pachtzinsen auch für

die Zeit vom 1. Januar bis zum 1. August 1980 wurden erstmals mit Schriftsatz

vom 1. April 1999 geltend gemacht. Mit einer so späten Nachforderung (fast

fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingar-

tengesetzes am 1. Mai 1994) mußte der Beklagte billigerweise nicht mehr

rechnen (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1997 aaO).

2.

Auch im übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum

Nachteil der Klägerin auf.

Rinne

Wurm

Streck

Schlick

Dörr