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BGH Beschluss vom 21.09.2000 – IX ZR 395/98

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. September 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,

Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel

am 21. September 2000

beschlossen:

Die Revision der Streithelfer des Klägers gegen das Urteil des

3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. September

1998 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Streithelfern des

Klägers zur Last.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 135.000 DM.

Gründe

Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen

von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg

(§ 554 b ZPO). Eine schadensursächliche Pflichtverletzung des Beklagten

(§ 19 BNotO) hat der Kläger nicht substantiiert dargetan. Der Kaufvertrag vom

26. Juni 1991 erfüllte insbesondere durch die in § 23 vorgesehene Belastungs-

möglichkeit die üblicherweise zu stellenden Anforderungen. Danach konnte die

erforderliche Grundschuld schnell bestellt werden. Gründe für die verzögerte

Eintragung hat der Kläger nicht dargetan. Dementsprechend ist von der nicht

bestrittenen Behauptung des Beklagten auszugehen (S. 3 seines Schriftsatzes

vom 19. August 1997, Bl. 42 GA), die Eintragung im Grundbuch habe sich nur

deshalb verzögert, weil zunächst Vermögenszuordnungsbeschlüsse und Inve-

stitionsvorrangbescheide hätten erlassen werden müssen. Der Kläger hat nicht

dargetan, daß der Beklagte mit einer derartigen Erschwernis von vornherein

hätte rechnen müssen; nur dann hätte dieser bei der Vertragsgestaltung darauf

Rücksicht nehmen müssen.

Ob der Beklagte den Treuhandauftrag der D. Bank vom 14. August 1991

hätte annehmen dürfen, kann offenbleiben. Denn der Kläger hat nicht darge-

tan, daß ihm gerade durch die Annahme ein Schaden entstanden ist. Hätte der

Beklagte den Treuhandauftrag abgelehnt, hätte er den ihm überwiesenen Be-

trag zurückzahlen müssen. Dann hätte ein etwaiger Verzug des Klägers eben-

falls nicht entfallen können; jedoch wären keine Zinsen auf dem Hinterlegungs-

konto angefallen. Ob der Kläger sich dann im Ergebnis dennoch wirtschaftlich

besser gestanden hätte, hat er nicht nachvollziehbar dargetan.

Insoweit trägt er die Darlegungslast, weil es vorrangig nicht dem Notar, son-

dern den Kaufvertragsparteien selbst obliegt, die Finanzierungsvoraussetzun-

gen bei ihrer eigenen Bank herbeizuführen.

Auf die tragende Begründung des Berufungsurteils kommt es danach

nicht entscheidend an.

Kreft Stodolkowitz Kirchhof

Fischer Raebel