BGH Beschluss vom 21.09.2000 – IX ZR 395/98
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. September 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,
Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
am 21. September 2000
beschlossen:
Die Revision der Streithelfer des Klägers gegen das Urteil des
3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. September
1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Streithelfern des
Klägers zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 135.000 DM.
Gründe
Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen
von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg
(§ 554 b ZPO). Eine schadensursächliche Pflichtverletzung des Beklagten
(§ 19 BNotO) hat der Kläger nicht substantiiert dargetan. Der Kaufvertrag vom
26. Juni 1991 erfüllte insbesondere durch die in § 23 vorgesehene Belastungs-
möglichkeit die üblicherweise zu stellenden Anforderungen. Danach konnte die
erforderliche Grundschuld schnell bestellt werden. Gründe für die verzögerte
Eintragung hat der Kläger nicht dargetan. Dementsprechend ist von der nicht
bestrittenen Behauptung des Beklagten auszugehen (S. 3 seines Schriftsatzes
vom 19. August 1997, Bl. 42 GA), die Eintragung im Grundbuch habe sich nur
deshalb verzögert, weil zunächst Vermögenszuordnungsbeschlüsse und Inve-
stitionsvorrangbescheide hätten erlassen werden müssen. Der Kläger hat nicht
dargetan, daß der Beklagte mit einer derartigen Erschwernis von vornherein
hätte rechnen müssen; nur dann hätte dieser bei der Vertragsgestaltung darauf
Rücksicht nehmen müssen.
Ob der Beklagte den Treuhandauftrag der D. Bank vom 14. August 1991
hätte annehmen dürfen, kann offenbleiben. Denn der Kläger hat nicht darge-
tan, daß ihm gerade durch die Annahme ein Schaden entstanden ist. Hätte der
Beklagte den Treuhandauftrag abgelehnt, hätte er den ihm überwiesenen Be-
trag zurückzahlen müssen. Dann hätte ein etwaiger Verzug des Klägers eben-
falls nicht entfallen können; jedoch wären keine Zinsen auf dem Hinterlegungs-
konto angefallen. Ob der Kläger sich dann im Ergebnis dennoch wirtschaftlich
besser gestanden hätte, hat er nicht nachvollziehbar dargetan.
Insoweit trägt er die Darlegungslast, weil es vorrangig nicht dem Notar, son-
dern den Kaufvertragsparteien selbst obliegt, die Finanzierungsvoraussetzun-
gen bei ihrer eigenen Bank herbeizuführen.
Auf die tragende Begründung des Berufungsurteils kommt es danach
nicht entscheidend an.
Kreft Stodolkowitz Kirchhof
Fischer Raebel