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BGH Urteil vom 21.09.2000 – IX ZR 437/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 437/99

URTEIL

Verkündet am: 21. September 2000 B ü r k Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

nein

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StBGebV § 4 Abs. 1

Nur solche Gebührenvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die, bezogen auf die jeweilige Angelegenheit, einen die gesetzli- che Vergütung übersteigenden Honoraranspruch des Steuerberaters begrün- den sollen; allein die Überschreitung einer einzelnen gesetzlichen Gebühr ist rechtlich unerheblich.

BGB §§ 675, 612 Abs. 2, 632 Abs. 2

Wer eine die gesetzliche Vergütung unterschreitende mündliche Gebühren- vereinbarung mit einem Steuerberater behauptet, hat deren Voraussetzungen zu beweisen.

BGH, Urteil vom 21. September 2000 - IX ZR 437/99 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. September 2000 durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof,

Dr. Fischer und Raebel

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. November

1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die beklagte OHG sowie zwei ihrer Gesellschafter beauftragten die kla-

gende Steuerberatungsgesellschaft mit der Fertigung einer Selbstanzeige we-

gen Steuerhinterziehung. Diese Anzeige wurde am 17. März 1997 eingereicht

und führte zu Nachforderungen des Finanzamts von insgesamt 267.000 DM.

Die Klägerin übersandte am 27. März 1997 eine vorgefertigte Honorar-

vereinbarung, die einen Stundensatz von 300 DM für die Tätigkeit des Steuer-

beraters, mindestens die gegenstandswertbezogene Mindestvergütung nach

der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV), vorsah. Diese Vereinbarung

wurde nicht unterzeichnet. Die Klägerin hat ihre Tätigkeit auf der Grundlage

von § 30 StBGebV der Beklagten zunächst mit 26.927,25 DM, später mit

24.109,75 DM, und den Gesellschaftern mit weiteren rund 25.000 DM in Rech-

nung gestellt. Von den Gesellschaftern hat die Klägerin etwa 8.000 DM zzgl.

Mehrwertsteuer Vorschuß erhalten.

Die Klägerin hat von der Beklagten Zahlung von 26.927,25 DM verlangt.

Diese hat eingewandt, mit dem Geschäftsführer der Klägerin sei mündlich ver-

einbart worden, die gesamte Tätigkeit im Zusammenhang mit der Selbstanzei-

ge auf der Basis eines Stundenlohns von 300 DM für den Steuerberater abzu-

rechnen. Das der Klägerin zustehende Honorar sei durch den erhaltenen Vor-

schuß abgegolten. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 24.109,75 DM

zuzüglich Zinsen stattgegeben, das Berufungsgericht die Berufung der Be-

klagten zurückgewiesen. Diese verfolgt mit der zugelassenen Revision den

Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur

Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-

führt: Der Behauptung der Beklagten, mit der Klägerin eine mündliche Gebüh-

renvereinbarung getroffen zu haben, brauche nicht nachgegangen zu werden,

weil eine entsprechende Abrede unwirksam wäre. Zwar sei es grundsätzlich

zulässig, auch für die Tätigkeit des Steuerberaters im Selbstanzeigeverfahren

ein Honorar nach Zeitgebühren zu vereinbaren. Mit einem Stundensatz von

300 DM werde jedoch der in § 13 StBGebV vorgesehene Gebührenrahmen

überschritten. Daher hätte eine solche Gebühr wirksam nur schriftlich verein-

bart werden können. Ob eine schriftliche Erklärung erforderlich sei, richte sich

allein nach der jeweils einschlägigen Honorarbestimmung; denn diese Frage

müsse sich im Zeitpunkt der Auftragserteilung beurteilen lassen. Infolgedessen

hätte die hier behauptete Abrede einer Zeitgebühr selbst dann schriftlich fixiert

werden müssen, wenn sie im Gesamtergebnis ein niedrigeres Honorar als bei

Anwendung der in § 30 StBGebV vorgesehenen Gebühr zur Folge gehabt

hätte.

II.

Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Erfolg. Der vom

Berufungsgericht vertretenen Auffassung ist nicht zu folgen.

1. § 4 Abs. 1 StBGebV entspricht inhaltlich der Bestimmung des § 3

Abs. 1 BRAGO. Beide Vorschriften dienen allein dem Schutz des Auftragge-

bers. Dieser soll sich ohne schriftliche Erklärung nicht wirksam verpflichten

können, dem Berater ein Honorar zu zahlen, das die nach der Gebührenord-

nung geschuldete Vergütung übersteigt

(amtliche Begründung zu § 4

StBGebV, abgedr. bei Eckert/Böttcher, StBGebV 2. Aufl. § 4 vor Rdnr. 1; vgl.

auch Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO 8. Aufl. § 3 Rdnr. 10).

a) Entsprechend diesem Schutzzweck kann die Frage, ob die Vereinba-

rung zwischen dem Steuerberater und seinem Mandanten einen über das ge-

setzlich geschuldete Honorar hinausgehenden Anspruch begründen soll, nicht

durch Vergleich mit einer einzelnen Gebührenvorschrift beantwortet werden.

Vielmehr richtet sich die Beurteilung danach, was die Erledigung der gesamten

Angelegenheit auf der Grundlage der Vereinbarung im Vergleich zur normier-

ten Regelung kostet. Solange die Gebührenabrede nicht zur Folge hat, daß der

Steuerberater ein höheres Honorar verlangen kann als nach gesetzlichem Ge-

bührenrecht, ist der Auftraggeber in seinen von § 4 Abs. 1 StBGebV geschütz-

ten Belangen nicht betroffen. Dies wird auch von der Revisionserwiderung zu-

treffend so gesehen.

b) Diese Zielrichtung der Vorschrift kommt auch in deren Wortlaut zum

Ausdruck. Die Norm knüpft die Schriftform nicht an die Abweichung von dem

Gebührenrahmen einzelner Vorschriften - hier § 13 StBGebV -, sondern stellt

darauf ab, ob die Vereinbarung eine höhere Vergütung zur Folge hat. Dieser

Begriff ist bezogen auf die jeweilige Angelegenheit (Eggesiecker, Kommentar

zur StBGebV 2. Aufl. Rdnr. 4.100, 4.150). Nur soweit die dafür vereinbarten

Gebühren insgesamt das aus den gesetzlichen Vorschriften folgende Honorar

übersteigen, entsteht kein durchsetzbarer Anspruch des Steuerberaters.

c) Dies kann im Einzelfall dazu führen, daß erst aufgrund der vom Steu-

erberater erteilten Abrechnung feststeht, ob die vereinbarte oder die gesetzli-

che Vergütung höher ist. Dadurch erwächst dem Auftraggeber, welcher eine

mündliche Gebührenvereinbarung getroffen hat, indes kein Nachteil. Da er bei

lediglich mündlicher Erklärung höchstens das gesetzliche Honorar, gegebe-

nenfalls jedoch nur die niedrigere vereinbarte Vergütung schuldet, wird auf die-

se Weise der Zweck verwirklicht, der mit der Regelung des § 4 Abs. 1

StBGebV beabsichtigt ist.

2. Aus der Vertragsfreiheit folgt, daß der Steuerberater und der Mandant

ein unter der gesetzlichen Vergütung liegendes Honorar wirksam vereinbaren

können (Eckert/Böttcher, aaO § 4 Rdnr. 1; Eggesiecker, aaO Rdnr. 4.010). Da-

her ist es auch zulässig, über den von § 13 StBGebV beschriebenen Bereich

hinaus die Tätigkeit des Steuerberaters anstelle von Wertgebühren mit Zeitge-

bühren abzugelten (Eggesiecker, aaO Rdnr. 4.600). Selbst dort, wo der Berater

durch die Vereinbarung im Einzelfall standeswidrig handelt, hat dies auf den

Bestand der Gebührenabrede grundsätzlich keinen Einfluß (BGHZ 132, 229,

238 f; vgl. auch OLG Frankfurt OLG Report Frankfurt 1993, 307). Tatsachen,

die geeignet sein könnten, die getroffene Vereinbarung sittenwidrig erscheinen

zu lassen, sind im Streitfall nicht ersichtlich; denn die Klägerin hat nichts vor-

getragen, was darauf hindeutet, daß eine Vergütung von 300 DM je Stunde in

deutlichem Mißverhältnis zu Bedeutung und Schwierigkeit der steuerlichen Tä-

tigkeit steht.

3. a) Derjenige, der behauptet, eine unter den gesetzlichen Gebühren

liegende Vereinbarung getroffen zu haben, muß die entsprechenden Voraus-

setzungen darlegen und beweisen. Dies folgt für eine Geschäftsbesorgung,

welche eine dienstvertragliche Tätigkeit zum Gegenstand hat, aus § 612

Abs. 2 BGB, wonach im Zweifel die taxmäßige und in Ermangelung einer Taxe

die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist (Baumgärtel, Handbuch der

Beweislast 2. Aufl. § 612 BGB Rdnr. 5; OLG München NJW 1984, 2537). Für

Geschäftsbesorgungen mit werkvertraglichem Charakter gilt nichts anderes.

Der Wortlaut von § 632 Abs. 2 BGB ist mit demjenigen des § 612 Abs. 2 BGB

identisch. Daher ist auch dort im Zweifel von der durch den Gesetzgeber ge-

troffenen Regelung auszugehen (im Ergebnis ebenso Baumgärtel, aaO § 632

BGB Rdnr. 30, § 675 BGB Rdnr. 9; OLG München aaO). Die im Werkvertrags-

recht ansonsten geltende Regel, wonach den Unternehmer, der sich auf die

taxmäßige oder übliche Vergütung beruft, dafür die Beweislast trifft, wenn der

Besteller eine abweichende Vereinbarung behauptet (vgl. BGH, Urt. v. 26.

März 1992 - VII ZR 180/91, WM 1992, 1288, 1289; v. 23. Januar 1996 - X ZR

63/94, NJW-RR 1996, 952; Baumgärtel, aaO § 632 BGB Rdnr. 10 ff), ist auf

Fälle gesetzlicher Honorarvorschriften nicht zu übertragen (BGH, Urt. v. 15.

Mai 1997 - IX ZR 119/96, NJW-RR 1997, 1285).

b) Die Revisionserwiderung meint, die Beklagte habe eine Gebühren-

vereinbarung nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Diese Gegenrüge

greift nicht durch.

Die Beklagte hat unter Beweisantritt behauptet, ein erstes Gespräch we-

gen der Selbstanzeige habe mit dem Geschäftsführer der Klägerin am 14. März

1997 stattgefunden. Schon dabei sei gemeinsam entschieden worden, daß die

Klägerin die Selbstanzeige umgehend erstellt und die gesamte Tätigkeit auf

Zeitbasis zu einem Stundenlohn von 300 DM für den Steuerberater abrechnet.

Damit sind die rechtserheblichen Tatsachen in nachvollziehbarer und der Be-

weiserhebung zugänglicher Weise dargestellt.

III.

Das Berufungsgericht wird daher nunmehr aufzuklären haben, ob die

Parteien die behauptete Vereinbarung geschlossen haben, und bei einem für

die Beklagte günstigen Ergebnis den Arbeitsaufwand der Klägerin ermitteln

müssen.

Kreft

Stodolkowitz

Kirchhof

Fischer

Raebel