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BGH Urteil vom 22.09.2000 – V ZR 229/99

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 22. September 2000 R i e g e l Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die

Richter Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Mai 1999 auf-

gehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts

Chemnitz vom 29. Oktober 1998 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte ist seit 1995 Verwalter in dem Gesamtvollstreckungsver-

fahren über das Vermögen des F. H., von dem die Klägerin mit notariellem

Vertrag vom 3. Dezember 1993 ein bebautes Grundstück in G. zum Preis von

700.000 DM kaufte. Der Kaufpreis, von dem zunächst die bestehenden Grund-

pfandrechte in Höhe von damals 672.650 DM nebst Zinsen abgelöst werden

sollten, war auf das Anderkonto des beurkundenden Notars zu überweisen.

Versehentlich wurde er im Januar 1994 zunächst auf das Konto des Rechtsan-

walts des Verkäufers überwiesen, der ihn nach Abzug eines Betrages von

67.755,80 DM für eine eigene Forderung gegen den Verkäufer auf das Ander-

konto weiterleitete. Die Klägerin erhielt diesen Abzugsbetrag im März 1996 zu-

rück. In demselben Monat kam es zu einer schriftlich bestätigten telefonischen

Vereinbarung zwischen den Parteien, nach der die Klägerin die Grundpfand-

gläubiger zu einem teilweisen Verzicht bewegen sollte, damit der Vertrag end-

gültig abgewickelt werden könne. Der Beklagte sollte 20.000 DM als Verwalter-

kosten erhalten und der möglicherweise zusätzliche Verhandlungserfolg der

Klägerin verbleiben.

Mit der Vollstreckungsabwehrklage wendet sich die Klägerin gegen die

Inanspruchnahme hinsichtlich des Restkaufpreises durch den Beklagten, weil

die Rückzahlung dem Beklagten bei Abschluß der Vereinbarung vom März

1996 bekannt gewesen und von dieser umfaßt worden sei. Das Landgericht hat

nach Beweiserhebung der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat

das Oberlandesgericht nach weiterer Beweiserhebung zurückgewiesen. Hier-

gegen richtet sich die Revision des Beklagten. Die Klägerin beantragt die Zu-

rückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß dem Beklagten wegen der mit

der Klägerin im März 1996 getroffenen vergleichsweisen Regelung kein Rest-

kaufpreisanspruch mehr zustehe. Ziel dieser Vereinbarung sei es gewesen,

den Grundstückskaufvertrag endgültig abzuwickeln. Dies habe auch die Ver-

nehmung des Beklagten als Partei ergeben. Der Beklagte habe seine Zustim-

mung zum Vergleichsangebot nicht wirksam angefochten, denn die Vorausset-

zungen eines Irrtums oder einer arglistigen Täuschung lägen nicht vor. Den

nötigen Beweis hierfür habe der Beklagte nicht zur Überzeugung des Senats

erbracht. Es seien zwar Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der beiden

Zeugen geblieben, die bestätigten, daß der Beklagte über den Rückfluß des

Kaufpreisanteils in Kenntnis gesetzt worden sei. Für den Beklagten sei dies

aber beim Vergleichsabschluß unerheblich gewesen. Die Klägerin hätte näm-

lich gegen die Restkaufpreisforderung mit ihren behaupteten Gegenansprü-

chen aufrechnen können.

II.

Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß zwischen den Parteien

entsprechend den wechselseitigen Schreiben vom 25. März 1996 und 22. April

1996 ein Vergleich zustande gekommen ist. Es legt diesen Vergleich dahin

aus, daß von ihm auch die restliche Kaufpreisforderung in Höhe des ursprüng-

lich von dem anwaltlichen Vertreter des Schuldners einbehaltenen und später

unmittelbar an die Klägerin ausgezahlten Betrags von 67.755,80 DM erfaßt

werde. Dies wird von dem festgestellten Sachverhalt nicht getragen. Es ergibt

sich weder aus den beiden Schreiben noch aus der von dem Berufungsgericht

herangezogenen Aussage des Beklagten oder sonst festgestellten Umständen.

Das Schreiben der Klägerin vom 25. März 1996 beziffert den Forderungsstand

aus den eingetragenen Grundpfandrechten sowie sonstigen Verbindlichkeiten

zum 30. März 1996 auf ca. 830.000 DM und die auf dem Notaranderkonto zur

Verfügung stehende Tilgungsmasse auf ca. 660.000 DM. Vor diesem Hinter-

grund sollte der Beklagte seine Zustimmung dazu erklären, daß der Gesamt-

vollstreckungsvermerk gegen Zahlung von 20.000 DM auf die Sequester- und

Verwaltergebühren im Grundbuch gelöscht werde und daß eine möglicherwei-

se aufgrund von Verhandlungen mit den Grundpfandgläubigern verbleibende

Restsumme der Klägerin zustehe. Der noch offene Kaufpreisrest von

67.755,80 DM ist hierbei nicht einbezogen. Die entsprechende Forderung kann

daher nur dann als durch den Vergleich mit abgegolten angesehen werden,

wenn die Parteien dies mündlich so vereinbart haben oder die Klägerin davon

ausgehen konnte, daß der Beklagte das Vergleichsangebot so verstehen

mußte und billigen wollte. Dies setzt aber voraus, daß er die an die Klägerin

erfolgte Rückzahlung dieses Betrages kannte. Dies hat das Berufungsgericht

nicht festgestellt. Den Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen M. und S.,

wonach die Rückzahlung im Rahmen des durch das Schreiben der Klägerin

vom 25. März 1996 bestätigten Telefonats “zumindest angesprochen wurde”,

hat es keinen Glauben geschenkt. Vielmehr hat es für die Auslegung des Ver-

gleichs auf die Aussage des Beklagten zurückgegriffen. Nach dieser ist aber

davon auszugehen, daß die Rückzahlung dieses Betrages nicht zur Sprache

gekommen ist. Anders läßt sich nicht erklären, wie der Beklagte - nach den

Feststellungen des Berufungsgerichts - zu der Auffassung gelangt sein soll,

daß die Honoraransprüche des Rechtsanwalts des Schuldners berechtigt ge-

wesen seien und er somit von einer vollständigen Kaufpreiszahlung durch die

Klägerin ausgegangen sei. Wenn aber die Rückzahlung des Geldes nicht zur

Sprache gekommen ist, der Beklagte vielmehr davon ausgegangen ist, daß der

Kaufpreis vollständig gezahlt wurde, und weitere Umstände nicht festgestellt

sind, entbehrt die Annahme des Berufungsgerichts, der Vergleich hätte die

Kaufpreiszahlung einbezogen, der tatsächlichen Grundlage. Aus der Sicht des

Beklagten bestand insoweit schon kein Regelungsbedarf. Aus der Sicht der

Klägerin hätte dies nur dann anders ausgesehen, wenn der Kaufpreis zu die-

sem Zeitpunkt bereits zurückgezahlt war. Das hat das Berufungsgericht aber

ebensowenig festgestellt wie die Tatsache, daß dies für den Beklagten zumin-

dest erkennbar war.

2. Die Klägerin ist dafür beweispflichtig, daß sie den Kaufpreis bezahlt

hat. Dieser Beweis wäre geführt, wenn der Vergleich den Kaufpreisrest mit ein-

bezogen hätte. Das ist nicht der Fall. Der Senat kann das Schreiben vom 25.

März 1996 insoweit selbst auslegen, weil weitere Feststellungen hierzu nicht zu

erwarten sind. Nach seinem Wortlaut bezieht es sich lediglich auf die auf dem

Notaranderkonto zur Verfügung stehenden 660.000 DM und nicht auf den

Kaufpreisrest. Eine diesen einbeziehende Abgeltungsklausel ist nicht enthal-

ten. Der Vergleich hätte diese Forderung daher nur dann mit erfassen können,

wenn die Parteien davon ausgegangen wären, daß sie noch besteht und durch

die Zahlung an den Anwalt des Schuldners nicht erfüllt wurde. Das hat die Klä-

gerin nicht bewiesen. Den Aussagen der beiden Zeugen M. und S., daß die

Rückzahlung der 67.755,80 DM an die Klägerin im Rahmen des Telefonats im

März 1996 zumindest angesprochen wurde, hat das Berufungsgericht keinen

Glauben geschenkt. Weiterer Beweis hierzu ist nicht angetreten worden. Das

von der Revision angeführte Schreiben des Rechtsanwalts des Schuldners

vom 28. Mai 1997 ergibt vielmehr, daß sich der Beklagte noch mit Anwalts-

schreiben vom 22. Mai 1997 bei dem Rechtsanwalt des Schuldners nach dem

Verbleib des einbehaltenen Geldbetrages erkundigt hat. Die Klage ist daher

unbegründet.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unter-

legen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO).

Wenzel

Vogt

Tropf

Schneider

Lemke