BGH Urteil vom 26.09.2000 – X ZR 94/98
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 26. September 2000 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
BGB § 276 Fb
a) Ein Wirtschaftsprüfer, der es im Rahmen eines Kapitalanlagemodells übernimmt, die Einzahlungen der Anleger und die Mittelverwendung regelmäßig zu überprü- fen, diese Kontrolle tatsächlich jedoch nicht in dem den Anlegern versprochenen Umfang durchführt, in seinen Prüftestaten aber gleichwohl die Ordnungsge- mäßheit des Geldflusses und der Mittelverwendung bestätigt, haftet späteren An- legern auf Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsschluß, wenn diese im Vertrauen auf die Richtigkeit früherer Testate Geldanlagen getätigt haben und der Wirtschaftsprüfer damit rechnen mußte.
b) Ein Wirtschaftsprüfer kann sich in einem solchen Fall nicht darauf berufen, er sei vom Veranstalter des Kapitalanlagesystems nur mit der Kontrolle der Konten be- auftragt worden; vielmehr muß er, wenn er Unzulänglichkeiten im Geschäftsbe- trieb des Kapitalanlagebetreibers und Abweichungen zwischen den Angaben des Anlageprospekts und dem Gegenstand seines Prüfauftrags feststellt, geeignete Maßnahmen ergreifen, um den von ihm mitgeschaffenen Vertrauenstatbestand zu beseitigen.
BGH, Urteil vom 26. September 2000 - X ZR 94/98 - OLG Celle
LG Hannover
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 28. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Rich-
ter Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das am 26. März 1998
verkündete Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Celle aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger beteiligten sich in den Jahren 1994 und 1995 mit Geldbeträ-
gen in unterschiedlicher Höhe an einem Kapitalanlagemodell, bei dem den
Anlegern Beteiligungen an Gesellschaften bürgerlichen Rechts angeboten
wurden. Gegenstand der Gesellschaften sollte die Kapitalanlage
im
U. -Handel sein. Die in einem Kalendermonat beigetretenen Anleger
bildeten jeweils eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die für die Dauer von
24 Monaten errichtet wurde.
Das Anlagesystem wurde von der P. GmbH von 1989 bis 1995
betrieben, deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der im Revisi-
onsrechtszug nicht mehr beteiligte Beklagte zu 1 war. In Prospekten, mit denen
sie für ihr Kapitalanlagemodell warb, wird der nach Einzahlung der Geldbeträ-
ge stattfindende Geldfluß so dargestellt, daß die Anlagebeträge zu 100 % vom
Einzahlungskonto an Broker fließen, denen die Anlage der Gelder obliegt.
Weiter wird neben den hohen Renditeerwartungen hervorgehoben, daß ein
besonderes Kapitalsicherungssystem bestehe. Danach sollten die Einzahlun-
gen auf ein Treuhandkonto gehen. Treuhänder war ein Rechtsanwalt und No-
tar. Nach den jeweils mit den einzelnen Gesellschaften bürgerlichen Rechts,
vertreten durch die P. GmbH, abgeschlossenen Treuhandverträgen ge-
hörte es zu seinen Aufgaben, die von den Kapitalanlegern gezeichneten Anla-
gebeträge entgegenzunehmen und den Zahlungsverkehr der Gesellschaften
abzuwickeln. Die P. GmbH schloß darüber hinaus mit den jeweiligen Ge-
sellschaften einen Verwaltungs- und Geschäftsführungsvertrag ab, durch den
sie von den Gesellschaften mit der Geschäftsführung und Verwaltung des Ge-
sellschaftsvermögens beauftragt wurde. Der zwischen dem Treuhänder und
den Gesellschaften geschlossene Treuhandvertrag enthielt in § 1 Nr. 5 die fol-
gende Regelung:
"Die Prüfung des Mittelzuflusses, der Mittelverwendung, der Ge-
winnauszahlungen sowie der Beteiligungen wird von einem unab-
hängigen Wirtschaftsprüfer bzw. einer Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft halbjährlich durchgeführt. Die Wahl dieses Wirtschafts-
prüfers bzw. dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft obliegt dem
Treuhänder. Den Auftrag zur Prüfung erteilt die Verwaltungsge-
sellschaft im Namen sämtlicher P. GbRs und auf Rechnung
der Verwaltungsgesellschaft."
Die auf dieser vertraglichen Regelung beruhenden Prüfaufträge erteilte
der Geschäftsführer der P. GmbH dem Beklagten zu 2 (nachfolgend: Be-
klagter), einem Wirtschaftsprüfer, wobei die P. GmbH die Kosten hierfür
übernahm. Der Beklagte erstellte unter Bezugnahme auf § 1 Nr. 5 des Treu-
handvertrags in regelmäßigen Abständen im Zeitraum von April 1990 bis Fe-
bruar 1995 Prüfberichte. Die Prüfberichte enden jeweils mit dem folgenden
gleichlautenden Bestätigungsvermerk:
"Schlußbemerkung und Bestätigungsvermerk über die Prüfung
des Zahlungsverkehrs beim Mittelverwendungstreuhänder gem.
§ 1 Abs. 5 des Treuhandvertrages.
Entsprechend dem Verwaltungs- und Geschäftsführungsvertrag
obliegt der P. GmbH lediglich die Geschäftsführung und die
Verwaltung des Gesellschaftsvermögens der von den Kapitalan-
legern gebildeten BGB-Gesellschaften. Die finanzielle Abwicklung
ist von der verwaltenden Tätigkeit dadurch klar getrennt, daß
gem. Treuhandvertrag der Mittelverwendungstreuhänder die von
den Gesellschaftern gezeichneten Einlagen entgegennimmt und
die Abwicklung des Zahlungsverkehrs übernimmt. Sämtliche Ein-
und Auszahlungen, die die Kapitalanleger betreffen, erfolgen über
Ander-Konten des Notars L. W. , H. , in seiner Eigenschaft
als Mittelverwendungstreuhänder.
Meine Prüfung für den Zeitraum vom ... ergab, daß der Zahlungs-
verkehr über die Ander-Konten entsprechend dem Treuhandver-
trag abgewickelt und die Einnahmen und Ausgaben ordnungsge-
mäß anhand der Kontoauszüge und Belege nachgewiesen wur-
den. Die P. GmbH hat weder Gelder der Kapitalanleger
entgegengenommen noch direkt darüber verfügt. Die Einzahlun-
gen der Kapitalanleger und deren Renditeanteile wurden vom
Mittelverwendungstreuhänder über eine EDV-Anlage in entspre-
chenden Listen, unterteilt nach den einzelnen Gesellschaften,
erfaßt. Außerdem wurde der gesamte Zahlungsverkehr im Wege
einer doppelten Buchführung (System DATEV) erfaßt. Feststel-
lungen, die gegen die Vollständigkeit der ausgewiesenen Anlage-
und Renditebeträge sprechen, wurden nicht getroffen.
Zusammenfassend stelle ich fest, daß die finanzielle Abwicklung
(Mittelzufluß und Mittelverwendung) entsprechend dem Treu-
handvertrag ordnungsgemäß erfolgte."
Die Prüfberichte versah der Beklagte mit seinem Wirtschaftsprüfersiegel
und seiner Unterschrift.
Die von den Anlegern eingehenden Geldbeträge wurden von dem Treu-
händer W. auf ein Konto des Rechtsanwalts K. aus N. überwiesen. Die-
ser fungierte als Treuhänder der FT C. (nachfolgend: FTC), die ihren Sitz
auf den C. hatte. Zusätzlich wurde im Jahre 1994 eine weitere Vermö-
gensverwaltungsgesellschaft eingeschaltet. K. überwies die von W. er-
haltenen Beträge auf Konten, die die FTC angegeben hatte. Der weitere Ver-
bleib der Gelder ist ungeklärt. Im Jahre 1995 brach das gesamte Kapitalanla-
gesystem zusammen.
Mit der Klage verlangen die Kläger von dem Beklagten Schadensersatz
und die Rückzahlung der von ihnen angelegten Gelder abzüglich erhaltener
Renditezahlungen.
Die Kläger haben vorgetragen, die ihnen vorgelegten Prospektunterla-
gen seien unrichtig. Der Beklagte hafte hierfür als Prospektverantwortlicher.
Zudem habe der Beklagte die sich aus seinem Prüfauftrag ergebende Ver-
pflichtung zur umfassenden und richtigen Prüfung gegenüber den Kapitalanle-
gern schuldhaft verletzt, weil er in den Testaten unrichtig die ordnungs- und
vertragsgemäße Mittelverwendung
testiert habe. Die Vermittler der
P. GmbH hätten mit den vom Beklagten erstellten Bestätigungsvermer-
ken bei den Kunden geworben; auch ihnen seien diese vorgelegt worden.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hafte nicht aus Prospekthaf-
tung, da er auf die Gestaltung der Prospekte keinen maßgeblichen Einfluß ge-
nommen habe. Er schulde auch nicht Schadensersatz wegen fehlerhafter Prüf-
berichte. Er habe entsprechend der ihm von der P. GmbH erteilten Auf-
träge nur bestätigt, daß der Geschäftsablauf ordnungsgemäß erfolgt sei. Die
Prüfberichte seien ausdrücklich nur für die Akten der Vertriebsbeauftragten
gedacht gewesen.
Das Landgericht hat den vormaligen Beklagten zu 1 antragsgemäß zur
Zahlung verurteilt, die Klage gegen den Beklagten hingegen abgewiesen. Auf
die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil
abgeändert und der Klage gegen den Beklagten - abgesehen von geringfügi-
gen Kürzungen bei der Schadenshöhe - im wesentlichen stattgegeben. Mit sei-
ner Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen
Urteils. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung
der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I. 1. Das Berufungsgericht hat den Klägern Schadensersatz aus Werk-
vertrag zugesprochen. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Zwischen dem
Beklagten und den jeweiligen Anlegern der P. GmbH Gesellschaften
bürgerlichen Rechts als Gesellschaftern sei ein Vertrag über "die Prüfung des
Mittelzuflusses, der Mittelverwendung, der Gewinnauszahlungen sowie der
Beteiligungen" mit dem in § 1 Nr. 5 des Treuhandvertrages genannten Umfang
zustande gekommen. Der Beklagte sei durch die P. GmbH als Verwal-
tungsgesellschaft im Namen sämtlicher "P. GbRs" beauftragt worden. Ein
Vertragsschluß ergebe sich zudem aus dem Vortrag des Beklagten, wonach er
jeweils von der P. GmbH beauftragt worden sei, gemäß § 1 Abs. 5 des
Treuhandvertrages zu prüfen. Hierfür habe er auch in seinen Bestätigungsver-
merken über die Prüfung des Zahlungsverkehrs beim Mittelverwendungstreu-
händer Bezug genommen.
2. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts ist unter revisionsrechtlichen
Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
a) Vor allem spricht der Umstand, daß nicht die Kläger, sondern die
P. GmbH das Entgelt für die Prüfberichte gezahlt haben, nicht gegen die
Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei ein entgeltlicher
Werkvertrag zustande gekommen. Die Bezahlung der Prüfungstätigkeit des
Beklagten durch die P. GmbH steht der Entgeltlichkeit des Vertrages
nicht entgegen. Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich
der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes für den Besteller
im Austausch gegen die Leistung einer Vergütung verpflichtet (§ 631 BGB); es
wird ein Entgelt als Gegenleistung für den Arbeitserfolg geschuldet. Nicht er-
forderlich ist dabei, daß die Vergütung von dem Empfänger der Werkleistung
selbst gezahlt wird (vgl. § 267 BGB). Denn der Unternehmer ist regelmäßig nur
an der Zahlung der Vergütung interessiert, nicht aber daran, ob sein Vertrags-
partner das Entgelt entrichtet oder ein Dritter.
b) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, es fehle an einer
Vereinbarung dahin, daß die P. GmbH die dem Beklagten geschuldete
Vergütung für die Anleger-Gesellschaften gezahlt habe.
Nach § 7 des jeweiligen Verwaltungs- und Geschäftsführungsvertrages
hatte sich die P. GmbH gegenüber den bestehenden Gesellschaften
bürgerlichen Rechts und damit auch gegenüber den Klägern als Gesellschaf-
tern verpflichtet, von dem Gewinnanteil die Kosten des Wirtschaftsprüfers zu
bezahlen. Gemäß § 1 Nr. 5 des Treuhandvertrages, der den Verträgen mit den
Klägern zugrunde lag, erteilte die P. GmbH den Auftrag zur Prüfung im
Namen sämtlicher Gesellschaften bürgerlichen Rechts und auf ihre Rechnung.
Daraus ergibt sich unmittelbar, daß der Vertrag über die Prüfung für die jeweili-
gen Gesellschaften bürgerlichen Rechts geschlossen werden sollte, die er-
brachten Leistungen jedoch von der P. GmbH bezahlt werden sollten.
c) Zu Unrecht vermißt die Revision Vortrag der Kläger, daß zwischen ih-
nen und dem Beklagten ein entgeltlicher Werkvertrag hinsichtlich der Prüfung
des Geldmittelflusses und der Geldmittelverwendung zustande gekommen sei.
Zwar ist der Revision insoweit zuzugeben, daß sich der klägerische Vortrag in
erster Linie an anderen Anspruchsgrundlagen wie etwa der Prospekthaftung
orientiert hat. Gleichwohl reicht das klägerische Vorbringen in der Berufungsin-
stanz in Verbindung mit den vorgelegten Vertragsunterlagen, insbesondere
dem Treuhandvertrag, aber aus, um jedenfalls auch einen Werkvertrag zwi-
schen den Parteien annehmen zu können. Danach hatte der Beklagte bei
Durchführung der Prüfaufträge die Interessen der Kläger wahrzunehmen und in
ihrem Interesse auch die ordnungsgemäße Mittelverwendung zu überprüfen.
Für die Auffassung des Berufungsgerichts spricht entscheidend, daß die von
dem Beklagten gefertigten Bestätigungsvermerke auf den Gesellschaftsvertrag
und ab März 1994 ausdrücklich auf die Regelung in § 1 Nr. 5 des Treuhand-
vertrages Bezug nehmen. Aus dieser vom Beklagten selbst erwähnten vertrag-
lichen Regelung ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß der Prüfauftrag
im Namen der jeweiligen Gesellschaften erteilt wurde und die P. GmbH
als rechtsgeschäftliche Vertreterin der Gesellschaften bürgerlichen Rechts und
damit auch der Gesellschafter handelte.
II. 1. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der Beklagte habe
seine Prüfaufträge mangelhaft durchgeführt und außerdem Hinweis- und Auf-
klärungspflichten gegenüber seinen Auftraggebern verletzt.
Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, neben dem Mittelzufluß, den Ge-
winnauszahlungen und den Beteiligungen auch die Mittelverwendung zu über-
prüfen. Bei der Mittelverwendung habe es sich nur um den Weiterfluß des Ka-
pitals vom Anderkonto des Treuhänders W. handeln können. Nach dem dem
Beklagten bekannten jeweiligen Prospekt habe das Anlagekapital zu 100 %
von dem Einzahlungskonto an die Broker überwiesen werden sollen; es sei der
Eindruck vermittelt worden, daß die P. GmbH selbst die Verbindung mit
den Brokern herstelle und halte und nicht nur das Kapital einsammle. Der Be-
klagte habe deshalb in seinen Prüfberichten darauf hinweisen müssen, daß
das Anlagekapital im Widerspruch zu dem Inhalt der Prospekte nicht direkt den
Brokern zugeleitet worden sei, sondern an Rechtsanwalt K. in N. , der als
Treuhänder für die FTC fungiert und das Kapital an diese ausgekehrt habe.
Der Beklagte habe auch gewußt, daß diese an Rechtsanwalt K. ausgekehr-
ten Beträge mit anderen Anlagegeldern "vermischt" worden seien, was nicht im
Einklang mit dem Prospekt gestanden habe, wonach "die einzelnen geschlos-
senen GbRs der P. GmbH die alleinigen wirtschaftlichen Inhaber der bei
unseren Brokern geführten Konten" hätten sein sollen. Der Beklagte habe auch
durch verschiedene Berichte über dieses System alarmiert sein müssen. Er
habe in seinen Prüfberichten darauf hinweisen müssen, daß der Kapitalfluß
nicht den Zusagen in den Prospekten entsprochen habe. Er habe in den Prüf-
berichten deutlich machen müssen, daß schon bei der FTC nicht 100 % des
Kapitalanlagebetrages zur Überweisung an Broker verblieben seien. Ihm sei
bekannt gewesen, daß die FTC erhebliche Beträge an den Geschäftsführer der
P. GmbH überwiesen habe und auch eine Provision für sich einbehalten
habe. Gleichwohl habe sich der Beklagte nur darauf beschränkt, in seinen
Prüfberichten darzustellen, ob der Treuhänder W. die eingegangenen Gel-
der ordnungsgemäß verbucht und nichts an die P. GmbH ausgekehrt
habe. Damit habe er seine Prüfaufträge mangelhaft ausgeführt. Diesen Mangel
habe er zu vertreten, weil er aufgrund seiner beruflichen Qualifikation die ab-
weichende Handhabung zu Lasten der Anleger ohne weiteres habe erkennen
müssen.
Der Beklagte habe weiterhin seine Hinweis- und Aufklärungspflichten
aus Vertrag verletzt. Er habe die Kläger nicht darauf hingewiesen, daß die in
den Prospekten suggerierte Sicherheit der Geldanlage tatsächlich nicht be-
standen habe. Eine Kontrolle durch die P. GmbH über die Art der Anlage
sei für den Beklagten erkennbar schon deshalb nicht möglich gewesen, weil
die Einlagen nicht direkt an die Broker geflossen seien, sondern an die FTC.
Ob und wie diese das Kapital angelegt habe, sei weder erkennbar noch kon-
trollierbar gewesen.
2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts hatte der Beklagte aufgrund
der mit den Klägern geschlossenen Prüfverträge den Mittelfluß, die Mittelver-
wendung, die Gewinnauszahlungen und die Beteiligungen bei dem Treuhänder
umfassend entsprechend den Regelungen des Treuhandvertrages zu über-
prüfen und deren Ordnungsgemäßheit in einem Prüfbericht zu bestätigen. Die
der Auffassung des Berufungsgerichts zugrundeliegende Auslegung des
Prüfvertrages der Parteien ist in der Revisionsinstanz nur begrenzt zu über-
prüfen (BGHZ 65, 107, 110). Die revisionsrechtliche Kontrolle erstreckt sich
insoweit nur darauf, ob dem Tatrichter bei seiner Auslegung Rechtsfehler un-
terlaufen sind, insbesondere ob seine Würdigung gesetzliche oder allgemein
gemeine Erfahrungssätze verletzt, oder ob seine Auslegung auf Verfahrens-
fehlern beruht, indem er etwa unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften we-
sentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen hat (st. Rspr. u.a. Sen.Urt.
v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968 ff.; BGH, Urt. v. 10.7.1998
- V ZR 360/96, NJW 1998, 3268). Derartige Fehler zeigt die Revision nicht auf.
b) Die Revision meint, maßgebend für die den Beklagten bei der Prüfung
treffenden Pflichten könne nur sein, womit der Beklagte beauftragt worden sei,
nicht aber womit er nach Auffassung des Berufungsgerichts habe beauftragt
werden müssen. Nach seinem unter Beweis gestellten Vortrag sei der Beklagte
im April 1990 von der P. GmbH damit beauftragt worden, die Aus- und
Eingänge auf dem Treuhandkonto zu überprüfen. Seine Prüfung habe entspre-
chend § 1 Nr. 4 c des Treuhandvertrages mit der Überweisung der Anlagegel-
der auf das Treuhandkonto des Rechtsanwalts K. geendet. Es sei deshalb
verfahrensfehlerhaft (§ 286 ZPO), von einem solchen Inhalt des dem Beklagten
erteilten Auftrages auszugehen, wie ihn das Berufungsgericht dem Beklagten
anlaste. Zudem habe das Berufungsgericht den angebotenen Beweis erheben
müssen.
Die Revision bezieht sich insoweit auf einen Vertrag, der nicht zwischen
den Parteien abgeschlossen worden ist und deshalb für die Leistungspflichten
des Beklagten gegenüber den Klägern nicht maßgebend sein kann. Die Kläger
haben sich unstreitig erst ab 1. Juni 1994 an dem Anlagesystem der
P. GmbH beteiligt.
Hiervon abgesehen fehlen für den von der Revision behaupteten einge-
schränkten Prüfungsumfang zureichende Anhaltspunkte. Daß der Inhalt des
Vertrages von April 1990 den mit den Klägern geschlossenen Prüfverträgen
entsprach, hat der Beklagte nicht behauptet. Er hat auch nicht hinreichend
substantiiert dargelegt, daß der in § 1 Nr. 5 des Treuhandvertrages inhaltlich
fixierte Prüfauftrag von den Parteien einverständlich beschränkt worden sei.
Der Beklagte ist ausweislich seiner Testate, die auf § 1 Nr. 5 des Treuhand-
vertrages ausdrücklich Bezug nehmen, selbst von Prüfpflichten in dem Umfang
ausgegangen, die das Berufungsgericht seinen Erwägungen zugrunde gelegt
hat. Entgegen der Auffassung der Revision war daher das Berufungsgericht
mangels eines schlüssigen Vortrages des Beklagten nicht verpflichtet, den an-
gebotenen Beweisen nachzugehen.
c) Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Beru-
fungsgericht habe verkannt, daß sich die Kläger nach den Vertretungsvor-
schriften (§ 166 BGB) das Handeln der P. GmbH bei der Erteilung der
Prüfaufträge zurechnen lassen müßten. Sie könnten den Beklagten nicht in
eine vertragliche Haftung hineinzwingen, in die er durch die GmbH nicht ge-
bracht worden sei, weil sie nur beschränkte Aufträge erteilt habe. Deshalb
komme es nur auf das Verhalten der GmbH an. Habe diese die Prüfberichte als
vertragsgemäße Leistung des Beklagten entgegengenommen, müßten sich das
auch die Kläger zurechnen lassen. Es sei deshalb fehlerhaft, wenn das Beru-
fungsgericht fordere, der Beklagte habe darauf hinweisen müssen, daß die
Anlagegelder nicht direkt an die Broker, sondern an Rechtsanwalt K. gezahlt
worden seien. Verfehlt sei auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß der
Beklagte durch verschiedene Berichte habe alarmiert sein müssen.
Soweit die Revision damit in Abrede stellt, daß dem Beklagten Prüfauf-
träge mit dem vom Berufungsgericht festgestellten umfassenden Inhalt erteilt
worden sind, führt sie eine zulässige Rüge nicht aus. Soweit sie meint, eine
Information der P. GmbH als Vertreterin der Kläger über die Ordnungs-
gemäßheit der Mittelverwendung sei als vertragsgemäße Leistung anzusehen
und ausreichend, verkennt die Revision die Bedeutung der Prüfberichte für die
Anleger in dem von der P. GmbH betriebenen Kapitalanlagesystem. Die
Prüfberichte und Informationen des Beklagten über die Ordnungsgemäßheit
der Einzahlungen und der Mittelverwendung waren gerade für die Anleger von
besonderer Bedeutung, weil sie sich im Vertrauen auf das in den Prospekten
herausgestellte Kapitalsicherungssystem zur Anlage bei der P. GmbH
entschlossen hatten. Um ihr Risiko einschätzen zu können, waren sie darauf
angewiesen, von dem Beklagten über Abweichungen zwischen dem aufgrund
des Prospektes und dem Inhalt des Treuhandvertrages vereinbarten Lei-
stungsbild und der tatsächlichen Handhabung unterrichtet zu werden. Ihrem
Informationsbedürfnis mußte der Beklagte demnach genügen. Eine Information
des Geschäftsführers der P. GmbH reichte hierzu nicht aus. Dieser
kannte zudem die Vertragsabweichungen und profitierte von ihnen; eine Ände-
rung der zu beanstandenden Praxis im Interesse der Anleger war daher von
diesem nicht zu erwarten.
III. 1. Das Berufungsgericht hat die Pflichtverletzungen des Beklagten
als Ursache des den Klägern mit ihren Geldanlagen entstandenen Schadens
angesehen. Es hat die Kausalität damit begründet, daß im Prospekt der
P. GmbH mit der Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers geworben worden
sei, was auch der Beklagte gewußt habe. Er habe gewußt, daß Interessenten,
die den Prospekt gelesen hätten, unter anderem auf diese Prüfung vertraut
hätten. Auch habe er damit rechnen müssen, daß seine Prüfergebnisse für die
Kundenwerbung eingesetzt würden. Hätte er deutlich gemacht, daß die Anla-
gegelder nicht direkt an Broker ausgezahlt würden, sondern an einen weiteren
"Treuhänder" einer sogenannten Vermögensverwaltungsgesellschaft, hätten
die Anleger erkannt, daß die Angaben im Prospekt unzutreffend gewesen sei-
en. Sie hätten sodann nicht auf die Sicherheit ihrer Anlage vertraut und des-
halb ihr Geld nicht über die P. GmbH angelegt. Die Kläger hätten bei
entsprechenden Hinweisen des Beklagten auch erkannt, daß aufgrund der ver-
sprochenen Rendite eine 91 %ige Kapitalsicherheit gar nicht habe bestehen
können. Hätten die Kläger ihre Einlagen nicht an den Treuhänder W. ge-
zahlt, wären diese nicht verlorengegangen.
Auch der Schaden derjenigen Kläger, die ihr Kapital erst 1995 über die
P. GmbH angelegt hätten, sei auf Verletzung der Pflichten des Beklagten
zurückzuführen, obwohl insoweit kein Vertrag mit dem Beklagten zustande ge-
kommen sei. Die Klägerin zu 2 habe im März 1995 nochmals 5.500,-- DM an-
gelegt, weil sie aufgrund der Prüfaufträge an den Beklagten aus dem Jahr 1994
(Erstanlage) darauf habe vertrauen können, daß der Beklagte seiner Prüfpflicht
ordnungsgemäß nachgekommen sei. Dasselbe gelte für die Klägerin zu 3 und
den Kläger zu 5, die ebenfalls im Vertrauen auf die pflichtgemäße Tätigkeit des
Beklagten noch am 4. Januar 1995 und am 18. März 1995 ihr Anlagekapital
"aufgestockt" hätten.
2. Dies greift die Revision mit Erfolg an.
a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Schaden der Kläger
bereits dadurch entstanden ist, daß sie sich an dem Anlagesystem der Firma
P. GmbH beteiligt und entsprechende Geldbeträge eingezahlt haben.
Eine Ersatzpflicht des Beklagten aus dem mit ihm geschlossenen Werkvertrag
kann ein solcher Schaden jedoch nur dann auslösen, wenn er durch vorange-
gangene Verletzungen der Vertragspflichten des Beklagten verursacht war.
Dies läßt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen.
Ein Prüfungsauftrag der Kläger über die Verwendung ihrer Mittel konnte dem
Beklagten erst nach der Anlageentscheidung der Kläger erteilt werden; die
Verwendung der eingezahlten Geldbeträge konnte naturgemäß erst nach de-
ren Einzahlung und Weiterleitung - mithin erst nach Eintritt des Schadens - ge-
prüft und beanstandet werden.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann insoweit auch
nicht darauf abgestellt werden, daß in den beim Abschluß des Gesellschafts-
und des Treuhandvertrages den Anlegern vorgelegten Prospekten mit der Tä-
tigkeit eines Wirtschafsprüfers geworben wurde. Da der Beklagte nicht zum
Kreis der Prospektverantwortlichen zählt, wie das Berufungsgericht mit Recht
festgestellt hat, kann dies allein eine vertragliche Haftung des Beklagten nicht
begründen.
c) Die angefochtene Entscheidung beruht daher auf Rechtsfehlern und
kann mit der bisherigen Begründung keinen Bestand haben. Die Frage, ob sich
eine Ersatzpflicht des Beklagten daraus ableiten läßt, daß die Kläger auf die
Richtigkeit der für frühere Anleger erteilten Testate des Beklagten vertrauen
durften, ist in anderem Zusammenhang (siehe unten bei IV 2) noch zu erörtern.
IV. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auf der Grundla-
ge der bisherigen Feststellungen auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis
als richtig dar (§ 563 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat mit Recht Schadensersatzansprüche der
Kläger gegen den Beklagten aus Prospekthaftung verneint.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH,
Urt. v. 31.3.1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 90; BGHZ 115, 213, 218; Urt.
v. 1.12.1994 - III ZR 93/93, NJW 1995, 1025) unterliegen der Haftung wegen
unrichtiger oder unvollständiger Angaben in einem Prospekt die Herausgeber
des Prospekts und die für dessen Herstellung Verantwortlichen, insbesondere
die das Management bildenden Initiatoren, Gestalter und Gründer der Gesell-
schaft sowie die Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und neben der
Geschäftsleitung besonderen Einfluß ausüben und Mitverantwortung tragen.
Insoweit ist die Haftung an standardisiertes, diesen Personen typischerweise
entgegengebrachtes Vertrauen geknüpft und nicht davon abhängig, daß die
jeweiligen Personen und ihr Einfluß im Prospekt offenbart werden oder den
Anlegern sonst bekannt geworden sind (vgl. BGHZ 79, 337, 341, 342). Darüber
hinaus trifft eine Prospektverantwortlichkeit auch diejenigen, die aufgrund ihrer
besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer
Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen
in Erscheinung tretendes Mitwirken an dem Prospekt einen Vertrauenstatbe-
stand geschaffen haben (BGH aaO; BGH, Urt. v. 14.4.1996 - II ZR 123/85,
WM 1986, 904, 906; BGHZ 77, 172, 176 - Wirtschaftsprüfer).
Nach diesen Grundsätzen kommt eine Prospekthaftung des Beklagten
nicht
in Betracht. Der Beklagte hatte keine Funktionen
innerhalb der
P. GmbH. Er gehörte unstreitig nicht zu dem Personenkreis, der für den
Inhalt des Prospekts verantwortlich war. Eine Haftung aus Garantenstellung
scheidet aus, weil der Beklagte im Prospekt der P. GmbH weder als
Sachverständiger vertrauensbildende Erklärungen abgegeben hat noch eine
Mitwirkung an der Prospektgestaltung auf andere Weise nach außen hervor-
getreten ist.
2. Allerdings könnte eine Schadenshaftung des Beklagten aus Ver-
schulden bei Vertragsschluß in Betracht kommen, wenn die P. GmbH
und deren Vertreter den Klägern gegenüber - wie diese behaupten - vor Zeich-
nung der Anteile unter Hinweis auf die Prospekte mit den unrichtigen Prüfte-
staten des Beklagten geworben haben und wenn der Beklagte damit rechnete
oder rechnen mußte, daß die P. GmbH und deren Vertreter seine Te-
state zur Anwerbung von Kapitalanlegern einsetzten. Sollte sich dies erweisen,
hätte der Beklagte durch pflichtwidrige Duldung des Gebrauchs seiner mit den
Angaben des Prospekts nicht übereinstimmende Prüfberichte durch die
P. GmbH einen Vertrauenstatbestand geschaffen oder aufrechterhalten,
der seine Schadensersatzpflicht wegen schuldhafter Verletzung vorvertragli-
cher Aufklärungspflichten bereits vor Abschluß der konkreten Prüfaufträge be-
gründete.
a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß
die berufliche Stellung bedeutsam dafür sein kann, ob eine Person auch Dritten
gegenüber, zu denen sie keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen un-
terhält, nach den Grundsätzen der vertraglichen oder quasi-vertraglichen Haf-
tung einzustehen hat (BGHZ 74, 103, 108 ff.; BGH, Urt. v. 8.12.1994
- III ZR 175/93, BGHR BGB vor § 1 Verschulden bei Vertragsschluß, Vertreter-
haftung 15). So können Personen, die über eine besondere, vom Staat aner-
kannte Sachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellung-
nahmen abgeben, wie etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, öffentlich be-
stellte und vereidigte Sachverständige, aus Vertrag mit Schutzwirkungen für
Dritte gegenüber Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber von
dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht (BGHZ 127, 378, 380 f.).
Personen, die aufgrund ihrer besonderen beruflichen und wirtschaftlichen
Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen, wie
etwa Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer, können, wie oben ausgeführt, als
Prospektverantwortliche schadensersatzpflichtig sein, sofern sie durch ihr nach
außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Prospekt einen Vertrauenstatbe-
stand schaffen (BGH, Urt. v. 31.3.1992 - XI ZR 70/91, NJW-RR 1992, 879,
883).
Dieser Rechtsprechung liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde,
daß für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in Verkehr gebrachten Angaben
jeder einstehen muß, der durch von ihm in Anspruch genommenes und ihm
auch entgegengebrachtes Vertrauen auf den Willensentschluß der Kapitalan-
leger Einfluß genommen hat. Gleiche Grundsätze müssen für Wirtschaftsprüfer
gelten, die nicht zu den Prospektverantwortlichen zählen, aber gleichwohl eine
Garantenstellung einnehmen, indem sie sich in ein Kapitalanlagesystem als
Kontrollorgan einbinden lassen und aufgrund des ihnen entgegengebrachten
Vertrauens Einfluß auf die Anlageentscheidung der Anlageinteressenten neh-
men.
Wirtschaftsprüfer genießen aufgrund ihrer staatlich anerkannten Sach-
kunde in wirtschaftlichen Fragen in der Öffentlichkeit besonderes Vertrauen.
Der Wirtschaftsprüfer hat seinen Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwie-
gen und eigenverantwortlich auszuüben und sich insbesondere bei der Erstat-
tung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten
(§ 43 WPO). Er ist verpflichtet, seine Prüfberichte diesen Anforderungen ent-
sprechend anzufertigen und in diesen enthaltene Aussagen auf ihre Wahr-
heitsgemäßheit zu überprüfen. Bei der Erstellung solcher Testate hat er den
Geboten der Vollständigkeit und Klarheit zu genügen (Hopt, Festschrift für
K. Pleyer, 1986, S. 341, 364 ff.). Ist der Wirtschaftsprüfer nach dem dem An-
lageinteressenten vorgelegten Prospekt in das Kapitalanlagesystem so einge-
bunden, daß das Kapitalsicherungssystem von der Vollständigkeit und Richtig-
keit der Prüfungen des Wirtschaftsprüfers abhängt, so wird hierdurch der Ein-
druck besonderer Zuverlässigkeit des Systems geschaffen und für die Anlage-
interessenten eine zusätzliche, wenn nicht gar die ausschlaggebende Gewähr
für die Richtigkeit der in dem Werbeprospekt über die Kapitalanlage gemach-
ten Angaben gegeben (vgl. dazu Nirk, Festschrift für Fritz Hauss, 1978, S. 267,
283).
b) Einen solchen zusätzlichen Vertrauenstatbestand könnte der Be-
klagte als Wirtschaftsprüfer dadurch geschaffen haben, daß er in Kenntnis der
Angaben des Werbeprospektes und des Treuhandvertrages
für die
P. GmbH Prüftestate erstellte, in denen er mit Bezug auf seine Prüfun-
gen des Zahlungsverkehrs beim Mittelverwendungstreuhänder bestätigte, daß
der Zahlungsverkehr über die Anderkonten entsprechend dem Treuhandver-
trag abgewickelt und die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß anhand
der Kontoauszüge und Belege nachgewiesen worden
seien, die
P. GmbH weder Gelder der Kapitalanleger entgegengenommen noch
direkt darüber verfügt habe, daß die Einzahlungen der Kapitalanleger und de-
ren Renditeanteile vom Mittelverwendungstreuhänder in entsprechenden Li-
sten erfaßt worden seien und daß die finanzielle Abwicklung (Mittelzufluß und
Mittelverwendung) entsprechend dem Treuhandvertrag ordnungsgemäß erfolgt
sei. Dieser Inhalt der Prüftestate konnte von Anlageinteressenten in Verbin-
dung mit den Angaben in dem Werbeprospekt über die spezielle Kapitalsiche-
rung als Vorzug des von der P. GmbH angebotenen Anlagesystems nur
dahin verstanden werden, die Kapitalanlage sei gerade wegen der sachkundi-
gen Kontrolle besonders zuverlässig und enthalte für den Anleger nur ein ge-
ringes, zu vernachlässigendes Risiko. In dieser Auffassung mußte sich der
Anleger insbesondere dadurch bestärkt sehen, daß er dem Prospekt zur Qua-
lität der Kontrolle entnahm, die vertragsgemäße Verwaltung der Beteiligungen
der Anleger werde durch halbjährige Prüfungen einer "unabhängigen namhaf-
ten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" sichergestellt, die die "tatsächliche
Durchführung auf Richtigkeit" überprüfe, "um eine lückenlose Kontrolle zu ge-
währleisten". Aus der maßgeblichen Sicht der Anlageinteressenten mußte ge-
rade die hohe Qualifikation des Wirtschaftsprüfers den Angaben in dem Wer-
beprospekt besonderes Gewicht geben.
c) Setzt die P. GmbH die in ihrem Inhalt unstreitigen Testate des
Beklagten zur Kundenwerbung ein und hatte der Beklagte hiervon Kenntnis
oder mußte er nach den Umständen mit einem solchen Verhalten der
P. GmbH rechnen, so handelte er auch schuldhaft.
Angesichts der ihm bekannten Widersprüche zwischen den Angaben
des Prospektes und der tatsächlichen Handhabung ergab sich für den Beklag-
ten gegenüber allen Anlageninteressenten der P. GmbH die Pflicht, auf
diese Abweichungen hinzuweisen. Jedenfalls durfte er nicht durch unrichtige
oder irreführende Prüftestate Interessenten zu einer Anlage veranlassen. Der
Beklagte konnte und mußte auch aus den Angaben des Prospektes entneh-
men, daß
ihm als Wirtschaftsprüfer
in dem Kapitalanlagesystem der
P. GmbH eine maßgebliche Rolle zufiel und daß gerade seine Stellung
als Wirtschaftsprüfer in dem Sicherungssystem des Modells dazu gedacht und
geeignet war, bei Anlegern Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Modells zu
schaffen.
d) Demgegenüber kann der Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf beru-
fen, er habe die Prüfung der Konten und die Prüfungsberichte entsprechend
dem Umfang des ihm von der P. GmbH erteilten Auftrages durchgeführt;
er sei nur beauftragt gewesen, den Mittelzufluß auf das Treuhandkonto und die
ordnungsgemäße Verbuchung zu prüfen und zu testieren. Dies habe er getan.
Wenn dies mit dem im Prospekt dargestellten Inhalt der Tätigkeit des zu be-
auftragenden Wirtschaftsprüfers nicht übereinstimme, so hafte er hierfür nicht.
Ein Wirtschaftsprüfer, der sich in ein Kapitalanlagesystem als Kon-
trollorgan einbinden läßt und der durch sachlich unrichtige Prüftestate bei An-
legern einen Vertrauenstatbestand begründet, kann sich der Schadenshaftung
nicht dadurch entziehen, daß er auf seinen beschränkten Prüfauftrag verweist.
Vielmehr muß er, wenn er die Unzulänglichkeiten in dem Geschäftsbetrieb und
die Diskrepanz zwischen Auftragsinhalt und Anpreisung im Prospekt feststellt,
geeignete Maßnahmen ergreifen, um den von ihm (mit)geschaffenen Vertrau-
enstatbestand zu beseitigen. Welche Maßnahmen dies sind, wird von der kon-
kreten Fallgestaltung abhängen. Ist seine Tätigkeit noch nicht nach außen ge-
treten, wird es genügen, den Prüfauftrag zu kündigen. Ist der Wirtschaftsprüfer
bereits tätig geworden und werden seine Prüfberichte von seinem Auftraggeber
in der Werbung um Anleger benutzt, so wird ihm jedenfalls zuzumuten sein, die
Anleger zu warnen und weitere Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind,
der Bildung eines durch seine Tätigkeit im Rahmen des Anlagesystems ge-
schaffenen Vertrauens entgegenzuwirken. Ein Wirtschaftsprüfer, der die Mittel-
verwendung im Rahmen eines Kapitalanlagesystems zu prüfen hat, darf nicht
ohne aufklärenden Hinweis die Ordnungsgemäßheit der Mittelverwendung
durch den Treuhänder bescheinigen, wenn er weiß, daß es in dem System
noch weitere Stufen gibt, die er nicht überprüft hat und auch nicht überprüfen
konnte und von dem die Anleger keine Kenntnis haben können.
e) Das Berufungsgericht hat bisher nicht geprüft, ob der Beklagte wußte
oder damit rechnen mußte, daß die von ihm erstellten Testate bei der Werbung
der P. GmbH verwandt wurden. Der Beklagte hat vorgetragen, daß die
von ihm gefertigten Bestätigungsvermerke dem leitenden Angestellten der
Vertriebsbeauftragten nur zur internen Information zur Verfügung gestellt wor-
den seien, nicht aber für Werbezwecke. Sollte sich erweisen, daß Prüfberichte
ohne Kenntnis des Beklagten und vertragswidrig von den Vertretern der
P. GmbH zur Werbung auch gegenüber den Klägern eingesetzt worden
sind, so könnte die Haftung des Beklagten entfallen, weil der Beklagte auf die
Willensentschließung der Anleger nicht in einer ihm zuzurechnenden Weise
Einfluß genommen hätte. Stellte sich heraus, daß der Beklagte zumindest da-
mit rechnen mußte, daß die Testate zur Werbung benutzt würden, hätte er un-
ter Verletzung seiner vorvertraglichen Pflichten das Vertrauen der Anleger
(mit)begründet. Seine Pflichtverletzung wäre auch mitursächlich für den Scha-
den der Kläger. Dies wird das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach weiterem
Vortrag der Parteien, weiter aufzuklären haben.
3. Das Berufungsgericht hat Ansprüche aus unerlaubter Handlung ver-
Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB keine Anhaltspunkte vorhanden sei-
en.
Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts erschöpfen den
vorgetragenen Sachverhalt zu den Tatbeständen der unerlaubten Handlung
nicht. Insbesondere kommt auch eine Haftung des Beklagten aus den §§ 823
Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 264 a Abs. 1 Nr. 1 Fall 3,
266 StGB wegen Beihilfe zu Betrug, Kapitalanlagebetrug oder Untreue in Be-
tracht, die der Geschäftsführer der P. GmbH zu Lasten der Kläger be-
gangen hat. Auch dies wird das Berufungsgericht bei seiner erneuten Ver-
handlung und Entscheidung der Sache zu prüfen haben. Dabei wird es folgen-
des zu berücksichtigen haben:
Für den subjektiven Tatbestand genügt bedingter Vorsatz des Teilneh-
mers (BGHZ 70, 277, 286; BGHZ 105, 121, 134). Sollte sich ergeben, daß der
Beklagte eigene fördernde Beiträge leistete, so wird die Annahme eines sol-
chen Vorsatzes nicht fernliegen, da er den Prospekt der P. GmbH und
die davon abweichende tatsächliche Handhabung kannte. Ein weitergehender
Vorsatz
ist
insbesondere
im Rahmen der Beihilfe zum Anlagenbetrug
(§ 264 a StGB) nicht erforderlich.
Voraussetzung für eine Haftung des Wirtschaftsprüfers aus § 826 BGB
für Schäden, die daraus entstanden sind, daß ein Dritter auf die Richtigkeit ei-
nes von ihm erstellten, aber tatsächlich unrichtigen Testates vertraut hat, ist
zunächst die Feststellung von Umständen, die das Verhalten des Wirtschafts-
prüfers als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen. Die Vorlage ei-
nes fehlerhaften Testates allein reicht dazu nicht aus. Erforderlich ist vielmehr,
daß der Wirtschaftsprüfer leichtfertig bzw. gewissenlos gehandelt hat (BGH,
Urt. v. 26.11.1986 - IVa ZR 86/85, WM 1987, 257, 258; BGH, Urt. v. 14.4.1986
- II ZR 123/85, WM 1986, 904, 906). Ein solches sittenwidriges Verhalten kann
schon dann vorliegen, wenn der das Testat erteilende Wirtschaftsprüfer sich
grob fahrlässig der Einsicht in die Unrichtigkeit seines Bestätigungsvermerkes
verschließt.
Da dem Beklagten bekannt war, daß die Mittelverwendung von ihm nur
unvollständig überprüft wurde und deshalb eine wirksame Kontrolle nicht be-
stand, könnte es leichtfertig gewesen sein, Prüftestate zu erstellen, die eine
dahingehende Einschränkung nicht enthielten.
Rogge
Jestaedt
Richter am Bundesgerichtshof ist wegen Urlaubs Scharen verhindert, zu unterschreiben.
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Keukenschrijver
Mühlens