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BGH Beschluss vom 27.09.2000 – 2 ARs 249/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. September 2000
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Az.: 1 Ds 225 Js 14041/96 Amtsgericht Gemünden Az.: 4 AR 28/98 Amtsgericht Gelnhausen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 27. September 2000 gemäß § 14 StPO beschlossen:
Der Antrag des Amtsgerichts Gemünden, das zuständige Gericht
zu bestimmen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. a) Das Amtsgericht Gelnhausen hat den Angeklagten am 30. Mai
1995 zu der Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Bewährung verurteilt. Die
Strafaussetzung hat es am 25. Februar 1997 widerrufen. Daraufhin hat der
Verurteilte vom 3. September bis 10. November 1997 in der Justizvollzugsan-
stalt Frankfurt am Main IV Strafhaft verbüßt. Am 10. November 1997 hat das
Landgericht Hanau (Beschwerdekammer) den Widerrufsbeschluß aufgehoben.
Am 8. Juni 1998 wurde die Strafe erlassen.
b) Das Amtsgericht Gemünden hat den Angeklagten am 25. November
1996 verwarnt und die Verurteilung zu der Geldstrafe von 150 Tagessätzen à
20 DM vorbehalten. Die Bewährungsaufsicht hat es dem Amtsgericht Gelnhau-
sen übertragen, das die Bewährungszeit bis zum 2. Dezember 2000 verlän-
gerte und bis 11. Juli 2000 auch die Bewährungsüberwachung durchführte. Am
7. Juli 2000 beantragte die Staatsanwaltschaft Würzburg beim Amtsgericht
Gelnhausen, die Bewährung zu widerrufen und den Angeklagten zu der vorbe-
haltenen Geldstrafe zu verurteilen. Das Amtsgericht Gelnhausen stellte nun-
mehr fest, daß der Angeklagte in Karben im Bezirk des Amtsgerichts Bad Vilbel
wohnte. Es gab die Akten daher mit der Anregung an das Amtsgericht Gemün-
den zurück, die Übertragung der Bewährungsaufsicht aufzuheben und selbst
über den Widerrufsantrag zu entscheiden.
c) Sowohl das Amtsgericht Gelnhausen als auch das Amtsgericht Ge-
münden halten sich nicht für zuständig, über den Widerrufsantrag zu entschei-
den. Das Amtsgericht Gemünden hat beantragt, das zuständige Gericht zu be-
stimmen.
2. Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung ist zurückzuweisen. Die
Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 14 StPO muß unterbleiben,
wenn sich die Zuständigkeit eines anderen - bisher am Streit nicht beteiligten -
Gerichts ergibt (BGHSt 26, 162, 164). So verhält es sich hier.
Sachlich zuständig für die Entscheidung über den Widerrufsantrag der
Staatsanwaltschaft Würzburg ist eine Strafvollstreckungskammer, weil der Ver-
urteilte auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Gelnhausen in Verbindung mit
dem Widerrufsbeschluß vom 25. Februar 1997 vom 3. September bis
10. November 1997 in die Justizvollzuganstalt Frankfurt am Main IV Strafhaft
verbüßt hat. § 462 a Abs. 1 StPO trifft eine allgemeine Zuständigkeitsbestim-
mung für die Fälle, in denen Freiheitsstrafe vollzogen wird oder wurde. Grund-
sätzlich hat die Strafvollstreckungskammer hiernach Vorrang vor dem Gericht
des ersten Rechtszugs, und zwar bei gleichbleibenden Umständen auf Dauer.
Dieser Zuständigkeitswechsel gilt auf Grund des Konzentrationsprinzips (§ 462
a Abs. 4 StPO) auch für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf den
Strafvorbehalt des Amtsgerichts Gemünden beziehen. Diesem Zuständigkeits-
wechsel vom Gericht des ersten Rechtszugs zur Strafvollstreckungskammer
steht hier nicht entgegen, daß die Strafhaft für den Verurteilten durch die Auf-
hebung des Widerrufsbeschlusses durch das Landgericht Hanau am 10. No-
vember 1997 vorzeitig beendet und die Strafe später erlassen wurde.
Örtlich zuständig ist nach den vom Amtsgericht Gemünden vorgelegten
Akten die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt am Main, weil
der Verurteilte in deren Bezirk 1997 Strafhaft verbüßt hat.
Bode Detter Otten
Rothfuß Fischer