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BGH Beschluss vom 27.09.2000 – 2 ARs 270/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 270/00 2 AR 174/00

BESCHLUSS

vom

27. September 2000

in der Bewährungssache

gegen

wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz

Az.: 2 Ds 230 Js 19748/99 Amtsgericht Kitzingen Az.: 2 StVK 213/2000 Landgericht Amberg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 27. September 2000 beschlossen:

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg ist für

die Bewährungsaufsicht und die gemäß § 453 StPO zu treffenden

nachträglichen Entscheidungen hinsichtlich der mit Urteil des

Amtsgerichts Kitzingen vom 2. Februar 2000 bewilligten Strafaus-

setzung zur Bewährung zuständig.

Gründe:

I.

Durch Beschluß der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht

Amberg vom 23. September 1997 wurde die Vollstreckung der Strafreste aus

dem Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 23. Mai 1990 und dem Ge-

samtstrafenbeschluß des Amtsgerichts Hersbruck vom 13. August 1996 zur

Bewährung ausgesetzt. Durch weiteren Beschluß der Strafvollstreckungskam-

mer vom 19. Mai 2000 wurde die Bewährungszeit verlängert.

Durch Urteil des Amtsgerichts Kitzingen vom 2. Februar 2000 wurde der

Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Voll-

streckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Das Landgericht Amberg (Strafvollstreckungskammer) und das Amtsge-

richt Kitzingen (erkennendes Gericht) streiten sich über die Zuständigkeit für

die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen (§ 453 StPO)

hinsichtlich der mit Urteil des Amtsgerichts Kitzingen vom 2. Februar 2000 be-

willigten Strafaussetzung zur Bewährung.

II.

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur

Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO).

Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg

(§ 462 a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 StPO).

Da hier eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO

nicht in Betracht kommt, richtet sich die Zuständigkeit nicht nach § 462 a Abs. 3

Satz 1 StPO. Maßgebend ist vielmehr § 462 a Abs. 4 StPO, der dem Konzen-

trationsprinzip Ausdruck verleiht. Durch diese Vorschrift wird die Zuständigkeit

e i n e s Gerichts für nachträgliche Entscheidungen in allen Verfahren be-

gründet, auch wenn die Zuständigkeit in dem Einzelverfahren, in dem die Ent-

scheidungen zu treffen sind, an sich nicht gegeben wäre. Eine Entscheidungs-

zersplitterung soll nämlich vermieden werden. Deshalb sind alle nachträglichen

Entscheidungen bei e i n e m Gericht oder e i n e r Strafvollstreckungsbe-

hörde konzentriert, wobei die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges verdrängt (vgl.

u.a. BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192). Dies gilt gerade auch in den Fällen, in

denen verschiedene Gerichte den Angeklagten rechtskräftig zu Strafe verurteilt

haben (§ 462 a Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 StPO).

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg ist gemäß

§ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO zuständig geblieben für Entscheidungen, die zu

treffen sind, nachdem die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafen zur

Bewährung ausgesetzt wurde. Nach § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO entscheidet in

den Fällen des Absatzes 1 die Strafvollstreckungskammer. Da durch den Ver-

weis auf Fälle des Absatzes 1 sowohl Absatz 1 Satz 1 als auch Absatz 1 Satz 2

erfaßt wird, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, daß die Strafvollstrek-

kungskammer "nur" zuständig geblieben ist (§ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO). Für

eine Unterscheidung der Fälle dahin, ob die Strafvollstreckungskammer gemäß

§ 462 a Abs. 1 Satz 1 zuständig ist oder nach § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO zu-

ständig geblieben ist, gibt es keinen sachlichen Grund.

Danach verdrängt - entsprechend dem allgemeinen Prinzip - die Zustän-

digkeit der Strafvollstreckungskammer auch hier die Zuständigkeit des Gerichts

des ersten Rechtszuges (vgl. auch Senatsbeschluß vom 5. April 2000 - 2 ARs

83/00).

Bode Detter Otten

Rothfuß Fischer