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BGH Beschluss vom 27.09.2000 – 2 ARs 270/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. September 2000
in der Bewährungssache
gegen
wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz
Az.: 2 Ds 230 Js 19748/99 Amtsgericht Kitzingen Az.: 2 StVK 213/2000 Landgericht Amberg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 27. September 2000 beschlossen:
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg ist für
die Bewährungsaufsicht und die gemäß § 453 StPO zu treffenden
nachträglichen Entscheidungen hinsichtlich der mit Urteil des
Amtsgerichts Kitzingen vom 2. Februar 2000 bewilligten Strafaus-
setzung zur Bewährung zuständig.
Gründe:
I.
Durch Beschluß der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht
Amberg vom 23. September 1997 wurde die Vollstreckung der Strafreste aus
dem Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 23. Mai 1990 und dem Ge-
samtstrafenbeschluß des Amtsgerichts Hersbruck vom 13. August 1996 zur
Bewährung ausgesetzt. Durch weiteren Beschluß der Strafvollstreckungskam-
mer vom 19. Mai 2000 wurde die Bewährungszeit verlängert.
Durch Urteil des Amtsgerichts Kitzingen vom 2. Februar 2000 wurde der
Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Voll-
streckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Das Landgericht Amberg (Strafvollstreckungskammer) und das Amtsge-
richt Kitzingen (erkennendes Gericht) streiten sich über die Zuständigkeit für
die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen (§ 453 StPO)
hinsichtlich der mit Urteil des Amtsgerichts Kitzingen vom 2. Februar 2000 be-
willigten Strafaussetzung zur Bewährung.
II.
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur
Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO).
Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg
(§ 462 a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 StPO).
Da hier eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO
nicht in Betracht kommt, richtet sich die Zuständigkeit nicht nach § 462 a Abs. 3
Satz 1 StPO. Maßgebend ist vielmehr § 462 a Abs. 4 StPO, der dem Konzen-
trationsprinzip Ausdruck verleiht. Durch diese Vorschrift wird die Zuständigkeit
e i n e s Gerichts für nachträgliche Entscheidungen in allen Verfahren be-
gründet, auch wenn die Zuständigkeit in dem Einzelverfahren, in dem die Ent-
scheidungen zu treffen sind, an sich nicht gegeben wäre. Eine Entscheidungs-
zersplitterung soll nämlich vermieden werden. Deshalb sind alle nachträglichen
Entscheidungen bei e i n e m Gericht oder e i n e r Strafvollstreckungsbe-
hörde konzentriert, wobei die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer
stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges verdrängt (vgl.
u.a. BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192). Dies gilt gerade auch in den Fällen, in
denen verschiedene Gerichte den Angeklagten rechtskräftig zu Strafe verurteilt
haben (§ 462 a Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 StPO).
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Amberg ist gemäß
§ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO zuständig geblieben für Entscheidungen, die zu
treffen sind, nachdem die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafen zur
Bewährung ausgesetzt wurde. Nach § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO entscheidet in
den Fällen des Absatzes 1 die Strafvollstreckungskammer. Da durch den Ver-
weis auf Fälle des Absatzes 1 sowohl Absatz 1 Satz 1 als auch Absatz 1 Satz 2
erfaßt wird, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, daß die Strafvollstrek-
kungskammer "nur" zuständig geblieben ist (§ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO). Für
eine Unterscheidung der Fälle dahin, ob die Strafvollstreckungskammer gemäß
§ 462 a Abs. 1 Satz 1 zuständig ist oder nach § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO zu-
ständig geblieben ist, gibt es keinen sachlichen Grund.
Danach verdrängt - entsprechend dem allgemeinen Prinzip - die Zustän-
digkeit der Strafvollstreckungskammer auch hier die Zuständigkeit des Gerichts
des ersten Rechtszuges (vgl. auch Senatsbeschluß vom 5. April 2000 - 2 ARs
83/00).
Bode Detter Otten
Rothfuß Fischer