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BGH Beschluss vom 27.09.2000 – IV ZB 16/00

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZB 16/00

BESCHLUSS

vom

27. September 2000

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Terno, Seiffert und

die Richterin Ambrosius

am 27. September 2000

beschlossen:

1. Der Klägerin wird für die sofortige Beschwerde gegen

den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Naumburg vom 10. April 2000 Prozeßkostenhilfe

gewährt und Rechtsanwalt Jordan beigeordnet.

2. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der an-

gefochtene Beschluß aufgehoben.

3. Der Klägerin wird wegen Versäumung der Frist zur

Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 9. Zivil-

kammer des Landgerichts Magdeburg vom 22. Juni

1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis

340.000 DM.

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt nach einem Brand ihres Hauses in S.,

B.straße 22, über den Zeitwert des Hauses hinaus, den ihr die beklagte

Gebäudeversicherung bereits erstattet hat, auch den Neuwertanteil der

Versicherungsleistung, den sie mit mehr als 200.000 DM berechnet. Das

Landgericht hat der Klage nur zu einem geringen Teil stattgegeben und

sie im übrigen abgewiesen. Das landgerichtliche Urteil ist der Klägerin

am 6. Juli 1999 zugestellt worden. Am 5. August 1999 hat die Klägerin

für die Durchführung der Berufung Prozeßkostenhilfe beantragt. Durch

Beschluß vom 17. August 1999, zugestellt am 20. August 1999, hat das

Berufungsgericht den Prozeßkostenhilfeantrag wegen fehlender Bedürf-

tigkeit der Klägerin zurückgewiesen. Am 3. September 1999 hat die Klä-

gerin Berufung eingelegt und wegen Versäumung der Berufungsfrist um

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Durch den angefochte-

nen Beschluß vom 10. April 2000, zugestellt am 19. Mai 2000, hat das

Berufungsgericht das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin zurückge-

wiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen mit der Begründung,

sie sei verspätet eingelegt worden. Hiergegen hat die Klägerin sofortige

Beschwerde erhoben und Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der

Beschwerdefrist beantragt.

II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des ange-

fochtenen Beschlusses. Der Klägerin war wegen der Versäumung der

Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil

sie entgegen der Annahme des Berufungsgerichts die Berufungsfrist oh-

ne ihr Verschulden nicht einhalten konnte (§ 233 ZPO). Ihre Berufung ist

somit nicht verspätet erfolgt und durfte nicht als unzulässig verworfen

werden.

Das durch die Bedürftigkeit einer Partei begründete Unvermögen,

einen Rechtsanwalt mit der Einlegung des Rechtsmittels zu beauftragen,

stellt grundsätzlich ein unverschuldetes Hindernis dar. Deshalb ist nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Partei nach

Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung gegen die

Versäumung einer Rechtsmittelfrist zu gewähren, wenn sie vernünftiger-

weise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender

Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausge-

hen durfte, daß sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewäh-

rung der Prozeßkostenhilfe vor Ablauf der Rechtsmittelfrist genügend

dargetan habe (vgl. z.B. Beschluß vom 7. Februar 1996 - XII ZB 157/95 -

VersR 1996, 1297 unter 2). Dies war bei der Klägerin der Fall.

Das Berufungsgericht hat allerdings gemeint, die Klägerin habe in

ihrem Prozeßkostenhilfeantrag eine nicht mehr oder jedenfalls nicht

mehr in dieser Höhe existierende monatliche Belastung von 1.811,25 DM

wegen der Rückzahlung eines Hypothekendarlehens angegeben und ha-

be wegen dieser Falschangabe mit der Ablehnung ihres Antrags rechnen

müssen. Die Klägerin habe vorgetragen, daß die vorgenannte monatli-

che Tilgungsrate aus dem noch mit 255.000 DM valutierenden Darlehen

Nr. 9.... der DH-Bank herrühre. Außerdem habe sie ein weiteres Darle-

hen der DH-Bank in Höhe von 100.000 DM und ein drittes der Ba. in Hö-

he von 50.000 DM genannt. Diese drei Darlehen habe sie aber durch die

von der Beklagten an die DH-Bank gezahlte Versicherungsleistung von

200.000 DM sowie mit Hilfe eines Darlehens ihres Bruders in Höhe von

125.000 DM getilgt, so daß allenfalls eine Restschuld der Klägerin von

insgesamt 80.000 DM übrig geblieben sein könne. In jedem Fall habe die

Klägerin geringere als die in ihrer Kostenaufstellung angegebenen Dar-

lehensrückzahlungsraten (1.811,25 DM monatlich) aufzubringen. Ihre

Angaben im Prozeßkostenhilfegesuch seien mithin falsch. Außerdem sei

es ihr zuzumuten, das Berufungsverfahren durch die Aufnahme neuer

Darlehen unter Beleihung ihrer Grundstücke zu finanzieren.

Dieser Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden,

da sie, wie die Klägerin zu Recht rügt, auf einer unzutreffenden Würdi-

gung des Vortrags der Klägerin beruht. Die Klägerin hat mit Schriftsatz

vom 16. September 1999 vorgetragen, daß ihr Haus in C. - also nicht

das vom Brand betroffene Hausgrundstück in S. - mit einer noch in Höhe

von 255.000 DM valutierenden Grundschuld belastet sei. Auch das

Grundstück in S. sei belastet gewesen, und zwar aus einem weiteren

Darlehen der HH-Bank, das mit 100.850,16 DM valutiert habe, und mit

einem Darlehen der Ba., valutierend mit 50.254,64 DM. Diese beiden

Darlehen - also nicht das mit 255.000 DM valutierende Darlehen, das

durch das Haus in C. gesichert ist - seien durch die Entschädigungslei-

stung der Beklagten in Höhe von 200.000 DM getilgt worden. Der Rest-

betrag der von der Beklagten gezahlten Zeitwertentschädigung sei zur

Begleichung verschiedener anderer Forderungen verwendet worden;

diese weiteren Schulden hat die Klägerin im einzelnen aufgeführt und

belegt. Die Klägerin hat, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts,

nicht erklärt, daß sie auch das Darlehen ihres Bruders in Höhe von

125.000 DM zur Rückführung der von der DH-Bank und der Ba. gewähr-

ten Kredite genutzt habe; aus ihrem Vortrag geht vielmehr hervor, daß

auch dieses Privatdarlehen direkt in das Hausgrundstück S. geflossen

ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, das mit 255.000 DM valutie-

rende Darlehen der DH-Bank, das durch das Grundstück in C. gesichert

ist, müsse bereits größtenteils getilgt sein und die von der Klägerin ge-

schuldeten monatlichen Tilgungsraten könnten nicht mehr 1.811,25 DM

betragen, findet deshalb im Vortrag der Klägerin keine Stütze.

Das Berufungsgericht hätte auch nicht unterstellen dürfen, daß die

Klägerin die Prozeßkosten durch Aufnahme weiterer Darlehen bestreiten

könne. Die Klägerin hat belegt, daß sie mangels ausreichenden Ein-

kommens für die Banken nicht mehr kreditwürdig ist.

Die Klägerin brauchte deshalb nicht mit der Ablehnung ihres Pro-

zeßkostenhilfegesuchs zu rechnen und hat infolgedessen die Beru-

fungsfrist ohne Verschulden versäumt.

Dr. Schmitz Prof. Römer Terno

Seiffert Ambrosius