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BGH Beschluss vom 27.09.2000 – IV ZB 16/00
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. September 2000
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Terno, Seiffert und
die Richterin Ambrosius
am 27. September 2000
beschlossen:
1. Der Klägerin wird für die sofortige Beschwerde gegen
den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Naumburg vom 10. April 2000 Prozeßkostenhilfe
gewährt und Rechtsanwalt Jordan beigeordnet.
2. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der an-
gefochtene Beschluß aufgehoben.
3. Der Klägerin wird wegen Versäumung der Frist zur
Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 9. Zivil-
kammer des Landgerichts Magdeburg vom 22. Juni
1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis
340.000 DM.
Gründe:
I. Die Klägerin verlangt nach einem Brand ihres Hauses in S.,
B.straße 22, über den Zeitwert des Hauses hinaus, den ihr die beklagte
Gebäudeversicherung bereits erstattet hat, auch den Neuwertanteil der
Versicherungsleistung, den sie mit mehr als 200.000 DM berechnet. Das
Landgericht hat der Klage nur zu einem geringen Teil stattgegeben und
sie im übrigen abgewiesen. Das landgerichtliche Urteil ist der Klägerin
am 6. Juli 1999 zugestellt worden. Am 5. August 1999 hat die Klägerin
für die Durchführung der Berufung Prozeßkostenhilfe beantragt. Durch
Beschluß vom 17. August 1999, zugestellt am 20. August 1999, hat das
Berufungsgericht den Prozeßkostenhilfeantrag wegen fehlender Bedürf-
tigkeit der Klägerin zurückgewiesen. Am 3. September 1999 hat die Klä-
gerin Berufung eingelegt und wegen Versäumung der Berufungsfrist um
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Durch den angefochte-
nen Beschluß vom 10. April 2000, zugestellt am 19. Mai 2000, hat das
Berufungsgericht das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin zurückge-
wiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen mit der Begründung,
sie sei verspätet eingelegt worden. Hiergegen hat die Klägerin sofortige
Beschwerde erhoben und Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der
Beschwerdefrist beantragt.
II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des ange-
fochtenen Beschlusses. Der Klägerin war wegen der Versäumung der
Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil
sie entgegen der Annahme des Berufungsgerichts die Berufungsfrist oh-
ne ihr Verschulden nicht einhalten konnte (§ 233 ZPO). Ihre Berufung ist
somit nicht verspätet erfolgt und durfte nicht als unzulässig verworfen
werden.
Das durch die Bedürftigkeit einer Partei begründete Unvermögen,
einen Rechtsanwalt mit der Einlegung des Rechtsmittels zu beauftragen,
stellt grundsätzlich ein unverschuldetes Hindernis dar. Deshalb ist nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Partei nach
Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung gegen die
Versäumung einer Rechtsmittelfrist zu gewähren, wenn sie vernünftiger-
weise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender
Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausge-
hen durfte, daß sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewäh-
rung der Prozeßkostenhilfe vor Ablauf der Rechtsmittelfrist genügend
dargetan habe (vgl. z.B. Beschluß vom 7. Februar 1996 - XII ZB 157/95 -
VersR 1996, 1297 unter 2). Dies war bei der Klägerin der Fall.
Das Berufungsgericht hat allerdings gemeint, die Klägerin habe in
ihrem Prozeßkostenhilfeantrag eine nicht mehr oder jedenfalls nicht
mehr in dieser Höhe existierende monatliche Belastung von 1.811,25 DM
wegen der Rückzahlung eines Hypothekendarlehens angegeben und ha-
be wegen dieser Falschangabe mit der Ablehnung ihres Antrags rechnen
müssen. Die Klägerin habe vorgetragen, daß die vorgenannte monatli-
che Tilgungsrate aus dem noch mit 255.000 DM valutierenden Darlehen
Nr. 9.... der DH-Bank herrühre. Außerdem habe sie ein weiteres Darle-
hen der DH-Bank in Höhe von 100.000 DM und ein drittes der Ba. in Hö-
he von 50.000 DM genannt. Diese drei Darlehen habe sie aber durch die
von der Beklagten an die DH-Bank gezahlte Versicherungsleistung von
200.000 DM sowie mit Hilfe eines Darlehens ihres Bruders in Höhe von
125.000 DM getilgt, so daß allenfalls eine Restschuld der Klägerin von
insgesamt 80.000 DM übrig geblieben sein könne. In jedem Fall habe die
Klägerin geringere als die in ihrer Kostenaufstellung angegebenen Dar-
lehensrückzahlungsraten (1.811,25 DM monatlich) aufzubringen. Ihre
Angaben im Prozeßkostenhilfegesuch seien mithin falsch. Außerdem sei
es ihr zuzumuten, das Berufungsverfahren durch die Aufnahme neuer
Darlehen unter Beleihung ihrer Grundstücke zu finanzieren.
Dieser Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden,
da sie, wie die Klägerin zu Recht rügt, auf einer unzutreffenden Würdi-
gung des Vortrags der Klägerin beruht. Die Klägerin hat mit Schriftsatz
vom 16. September 1999 vorgetragen, daß ihr Haus in C. - also nicht
das vom Brand betroffene Hausgrundstück in S. - mit einer noch in Höhe
von 255.000 DM valutierenden Grundschuld belastet sei. Auch das
Grundstück in S. sei belastet gewesen, und zwar aus einem weiteren
Darlehen der HH-Bank, das mit 100.850,16 DM valutiert habe, und mit
einem Darlehen der Ba., valutierend mit 50.254,64 DM. Diese beiden
Darlehen - also nicht das mit 255.000 DM valutierende Darlehen, das
durch das Haus in C. gesichert ist - seien durch die Entschädigungslei-
stung der Beklagten in Höhe von 200.000 DM getilgt worden. Der Rest-
betrag der von der Beklagten gezahlten Zeitwertentschädigung sei zur
Begleichung verschiedener anderer Forderungen verwendet worden;
diese weiteren Schulden hat die Klägerin im einzelnen aufgeführt und
belegt. Die Klägerin hat, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts,
nicht erklärt, daß sie auch das Darlehen ihres Bruders in Höhe von
125.000 DM zur Rückführung der von der DH-Bank und der Ba. gewähr-
ten Kredite genutzt habe; aus ihrem Vortrag geht vielmehr hervor, daß
auch dieses Privatdarlehen direkt in das Hausgrundstück S. geflossen
ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, das mit 255.000 DM valutie-
rende Darlehen der DH-Bank, das durch das Grundstück in C. gesichert
ist, müsse bereits größtenteils getilgt sein und die von der Klägerin ge-
schuldeten monatlichen Tilgungsraten könnten nicht mehr 1.811,25 DM
betragen, findet deshalb im Vortrag der Klägerin keine Stütze.
Das Berufungsgericht hätte auch nicht unterstellen dürfen, daß die
Klägerin die Prozeßkosten durch Aufnahme weiterer Darlehen bestreiten
könne. Die Klägerin hat belegt, daß sie mangels ausreichenden Ein-
kommens für die Banken nicht mehr kreditwürdig ist.
Die Klägerin brauchte deshalb nicht mit der Ablehnung ihres Pro-
zeßkostenhilfegesuchs zu rechnen und hat infolgedessen die Beru-
fungsfrist ohne Verschulden versäumt.
Dr. Schmitz Prof. Römer Terno
Seiffert Ambrosius