Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 27.09.2000 – IV ZB 6/00

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. September 2000

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Terno, Seiffert und

die Richterin Ambrosius

am 27. September 2000

beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der

Beschluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Celle vom 7. März 2000 aufgehoben.

2. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Beschwerdever-

fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

3. Beschwerdewert: 3.000 DM

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten, der Witwe und Alleiner-

bin seines verstorbenen Bruders, im Wege der Stufenklage Auskunft zur

Vorbereitung seines Anspruchs auf den Pflichtteil am Nachlaß seiner

verstorbenen Mutter bzw. auf Pflichtteilsergänzung. Die Erblasserin

hatte den Bruder des Klägers zum Alleinerben eingesetzt. Der Kläger

vermutet, daß der Restkaufpreis in Höhe von 280.000 DM aus einem von

der Erblasserin kurz vor ihrem Tode getätigten Grundstücksverkauf, der

laut notariellem Kaufvertrag auf ihr Girokonto fließen sollte, sich in ihrem

Nachlaß aber nicht fand, in die Hände seines Bruders und/oder der Be-

klagten gelangt ist, die sich das betreffende Konto schon zu Lebzeiten

der Erblasserin überschreiben ließen. Die Beklagte bestreitet jegliches

Wissen vom Verbleib des Kaufpreises. Das Landgericht hat die Beklagte

durch Teilurteil verurteilt, dem Kläger Auskunft über sämtliche Bank-

konten, insbesondere die Konten Nr. 19..., 10... bei der Stadtsparkasse

C. für die Zeit vom 2. Juli 1986 bis 2. Juli 1996, soweit sie in diesem

Zeitraum auf die am 2. Juli 1996 verstorbene Frau I. H. lauteten, zu er-

teilen sowie die entsprechenden Kontobelege für diesen Zeitraum vor-

zulegen. Die Berufung der Beklagten hiergegen hat das Berufungsge-

richt im angefochtenen Beschluß mit der Begründung als unzulässig

verworfen, daß die Beklagte einen 1.500 DM übersteigenden Wert des

Beschwerdegegenstandes nicht glaubhaft gemacht habe (§ 511a ZPO).

Gegen diesen Beschluß hat die Beklagte sofortige Beschwerde einge-

legt.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist

zulässig (§§ 567 Abs. 4, 519b Abs. 2, 547 ZPO) und begründet. Zwar

darf das Berufungsgericht den Wert des Beschwerdegegenstandes bei

einem Rechtsstreit wegen Erteilung einer Auskunft nach freiem Ermes-

sen festsetzen (§ 3 ZPO) und darf das Revisionsgericht die Wertfestset-

zung des Berufungsgerichts nur darauf überprüfen, ob das Berufungsge-

richt die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder

sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (st. Rspr. des BGH; vgl. nur Be-

schluß vom 10. Juli 1996 - XII ZB 15/96 - FamRZ 1996, 1543 unter II 1,

2). Im vorliegenden Fall liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor, weil das

Berufungsgericht die ihm glaubhaft gemachten Tatsachen unter Verlet-

zung des § 286 ZPO nicht vollständig gewürdigt hat.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß

sich der Beschwerdewert bei der Berufung einer zur Auskunft verurteil-

ten Person nach deren Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu

müssen, und daß es für die Bewertung dieses Abwehrinteresses in der

Regel auf den Zeit- und Arbeitsaufwand ankommt, den die sorgfältige

Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (st. Rspr. des BGH; vgl.

nur Beschluß vom 10. Juli 1996 unter II 1).

2. Auch hat das Berufungsgericht die hauptsächlichen Berech-

nungsfaktoren für den Auskunftsaufwand der Beklagten nicht verkannt.

Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, daß sie nach dem Ur-

teilsausspruch des Landgerichts dem Kläger über sämtliche Kontobewe-

gungen auf allen Konten der Erblasserin in den letzten 10 Jahren vor

dem Erbfall Rechnung legen muß. Weiter hat die Beklagte unwiderspro-

chen vorgetragen, daß sie die Kontounterlagen der Erblasserin nicht be-

sitzt und deshalb die Auskunft nur mit Hilfe der Sparkasse erteilen kann,

welche die Kontobewegungen rekonstruieren muß. Hinsichtlich des

durch die Rekonstruktion entstehenden Arbeitsaufwandes hat die Be-

klagte durch das Schreiben der Sparkasse vom 25. Februar 2000 fol-

gendes glaubhaft gemacht: "Allein für den Girobereich (# 10..., # 19...

und

# 59...) bedeutet dies, daß anhand von Microfiches für jeden Monat eine

Monatsübersicht herausgesucht und ausgedruckt werden muß. Für das

Konto 10... wären dies 120 Ausdrucke,

für das Konto 19...

102 Ausdrucke und für das Konto 59... 39 Ausdrucke. Insgesamt sind

dies 261 Monatsübersichten. Ginge man im Schnitt von 25 Umsätzen pro

Monat aus (Schätzung!), so wären dies insgesamt 6.525 Buchungen, die

jede für sich manuell über weitere Microfiches bzw. Microfilme (nur noch

bis 1992) herausgesucht und handschriftlich auf einen Beleg geschrie-

ben werden müßten." Die Sparkasse berechnet für ihren Zeitaufwand

60 DM pro Stunde. Alle diese von der Beklagten dargelegten und glaub-

haft gemachten Kostenfaktoren hat das Berufungsgericht nicht bezwei-

felt.

3. Das Berufungsgericht hat vielmehr seine Ansicht, die Glaub-

haftmachung eines 1.500 DM übersteigenden Berufungswertes sei der

Beklagten nicht gelungen, darauf gestützt, daß die beiden Sparkassen-

angestellten, die sich zu dem für die Auskunft erforderlichen Zeitaufwand

schriftlich geäußert haben, ihn nicht nach Stunden bezeichnet hätten,

obwohl dies zu erwarten gewesen sei, wenn der Zeitaufwand tatsächlich

über 25 Stunden läge.

Bei diesem Schluß aus einer fehlenden Stundenzahlangabe der

Sparkassenangestellten auf das Mißlingen der Glaubhaftmachung hat

das Berufungsgericht zum einen nicht berücksichtigt, daß eine präzise

Stundenzahlangabe im vorliegenden Fall nicht möglich ist. Denn solange

die Rekonstruktion der Kontobewegungen tatsächlich noch nicht durch-

geführt worden ist, steht weder die genaue Anzahl der Buchungen fest

noch der genaue Zeitaufwand, der nicht nur von der Zahl der Buchun-

gen, sondern auch von der individuellen Schnelligkeit des eingesetzten

Sachbearbeiters beim Heraussuchen und handschriftlichen Übertragen

der Einzelbelege abhängig ist. Dementsprechend hat der Sparkassenan-

gestellte P. mit Schreiben vom 10. Februar 2000 mitgeteilt: "Eine kon-

krete Stundenzahl ist nicht genannt worden, da nicht absehbar ist, wie-

viel Zeit investiert werden muß." Die Glaubhaftmachung ist der Beklag-

ten also nur mittels einer Schätzung möglich.

Eine solche Schätzung wäre dem Berufungsgericht möglich gewe-

sen, wenn es sich mit den von der Beklagten glaubhaft gemachten Tat-

sachen näher befaßt und insbesondere berücksichtigt hätte, daß unter

anderem 6.525 Buchungen auf den Girokonten anhand der Monatsüber-

sichten von Microfiches oder Microfilmen einzeln herausgesucht und

dann handschriftlich auf einen normalen Buchungsbeleg übertragen

werden müssen. Die Beschwerde weist zutreffend darauf hin, daß in ei-

ner Minute mehr als vier Belege herausgesucht und übertragen werden

müßten, damit ein Arbeitsaufwand von 25 Stunden nicht überschritten

wird. Es ist aber, wenn nicht unmöglich, so doch jedenfalls überwiegend

unwahrscheinlich, daß ein Sparkassenangestellter in einer Minute mehr

als vier Buchungsbelege heraussuchen und übertragen kann, auch wenn

er nur den Zahlungsempfänger oder den Überweisenden und den Zweck

der Zahlung abzuschreiben braucht und den Beleg kennzeichnen muß,

weil die übrigen Angaben aus der Monatsübersicht hervorgehen. Zu dem

Zeitaufwand für das Heraussuchen und Abschreiben der Buchungsbele-

ge für die drei Girokonten kommen noch das Heraussuchen und Aus-

drucken der 261 Monatsübersichten für die drei Girokonten hinzu. Au-

ßerdem fallen für die 14 Spar-, Sparkassenbrief- und Wertpapierkonten

folgende Arbeiten an: Heraussuchen und Abschrift der Buchungsbelege

im Sparbereich sowie Heraussuchen und Ausdrucken der Jahresüber-

sichten im Sparkassenbrief- und Wertpapierbereich.

Für das Berufungsgericht wäre deshalb eine Schätzung des ge-

samten Zeitaufwandes der Auskunftserteilung auf mehr als 25 Stunden

möglich und geboten gewesen. Da die Glaubhaftmachung dem Gericht

nicht die Überzeugung von der Wahrheit einer bestimmten Tatsache,

sondern nur von deren überwiegender Wahrscheinlichkeit vermitteln

muß (BGH, Beschluß vom 5. Mai 1976 - IV ZB 49/75 - VersR 1976, 928),

wäre diese Schätzung zur Glaubhaftmachung einer die Berufungsgrenze

von 1.500 DM übersteigenden Beschwer auch ausreichend gewesen.

Dr. Schmitz Prof. Römer Terno

Seiffert Ambrosius