Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 27.09.2000 – IV ZR 76/00

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. September 2000

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Terno, Seiffert und

die Richterin Ambrosius

am 27. September 2000

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten, ihm einen Notanwalt beizuord-

nen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt vor-

aus, daß die Partei trotz zumutbarer Anstrengung einen zu ihrer Vertre-

tung bereiten Anwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung

nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Hier fehlt es schon an der ersten Voraussetzung. Der Beklagte hat

weder ausreichend dargetan noch nachgewiesen, daß es ihm nicht ge-

lungen sei, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden. Seine Er-

klärung, er habe versucht, das Mandat einem anderen Rechtsanwalt zu

übertragen, ihm seien aber von sämtlichen angeschriebenen Anwälten

Absagen erteilt worden, ist unsubstantiiert (vgl. BGH, Beschluß vom

27. April 1995 - III ZB 4/95 - BGHR ZPO § 78b Abs. 1, Anstrengungen,

zumutbare 1). Aus ihr ergibt sich weder, wie oft der Beklagte den Ver-

such unternommen hat, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, noch, aus

welchen Gründen diese die Übernahme des Mandats abgelehnt haben.

Scheitert die Vertretungsbereitschaft des Rechtsanwalts aber etwa

schon an der Nichtzahlung eines Vorschusses, kommt die Bestellung ei-

nes Notanwalts von vornherein nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluß

vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99 - LM Nr. 4 zu § 78b ZPO). Der

Beklagte hat es zudem hinsichtlich seiner Bemühungen um eine Auf-

tragserteilung an jedwedem Nachweis fehlen lassen.

Dr. Schmitz Prof. Römer Terno

Seiffert Ambrosius