BGH Beschluß vom 27.09.2000 – IV ZR 76/00
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. September 2000
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Terno, Seiffert und
die Richterin Ambrosius
am 27. September 2000
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, ihm einen Notanwalt beizuord-
nen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt vor-
aus, daß die Partei trotz zumutbarer Anstrengung einen zu ihrer Vertre-
tung bereiten Anwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung
nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Hier fehlt es schon an der ersten Voraussetzung. Der Beklagte hat
weder ausreichend dargetan noch nachgewiesen, daß es ihm nicht ge-
lungen sei, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden. Seine Er-
klärung, er habe versucht, das Mandat einem anderen Rechtsanwalt zu
übertragen, ihm seien aber von sämtlichen angeschriebenen Anwälten
Absagen erteilt worden, ist unsubstantiiert (vgl. BGH, Beschluß vom
27. April 1995 - III ZB 4/95 - BGHR ZPO § 78b Abs. 1, Anstrengungen,
zumutbare 1). Aus ihr ergibt sich weder, wie oft der Beklagte den Ver-
such unternommen hat, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, noch, aus
welchen Gründen diese die Übernahme des Mandats abgelehnt haben.
Scheitert die Vertretungsbereitschaft des Rechtsanwalts aber etwa
schon an der Nichtzahlung eines Vorschusses, kommt die Bestellung ei-
nes Notanwalts von vornherein nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluß
vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99 - LM Nr. 4 zu § 78b ZPO). Der
Beklagte hat es zudem hinsichtlich seiner Bemühungen um eine Auf-
tragserteilung an jedwedem Nachweis fehlen lassen.
Dr. Schmitz Prof. Römer Terno
Seiffert Ambrosius