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BGH Urteil vom 27.09.2000 – VIII ZR 155/99

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VIII ZR 155/99

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

ja

BGHR: ja

Verkündet am: 27. September 2000 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

AGBG § 9 Ba, Ca, Cc, Cf, Cg, Ci, Cj, § 11 Nr. 10 e, § 11 Nr. 10 f

Zur Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen.

BGH, Urteil vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. September 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen des Klägers und des Beklagten wird das

Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt

am Main vom 29. April 1999 im Kostenpunkt und insoweit

aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abwei-

sung der Klage hinsichtlich der nachstehend aufgeführten

Klauseln 2, 4, 5 und 12 zurückgewiesen und als auf seine

Berufung dem Beklagten die Empfehlung der Klauseln 10

und 13 untersagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Klägers

das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am

Main vom 23. Oktober 1997 teilweise geändert und insge-

samt wie folgt neu gefaßt:

1. Dem Beklagten wird es bei Meidung von Ordnungsgeld

bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu

sechs Monaten, zu vollziehen an dem Präsidenten, für

jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, in Bezug auf

Konditionenempfehlungen gegenüber Neuwagenhänd-

lern für den rechtsgeschäftlichen Verkehr folgende au-

ßerhalb der Klammer stehende und diesen inhaltsglei-

che Allgemeine Geschäftsbedingungen zu empfehlen,

soweit diese Bedingungen nicht zur ausschließlichen

Verwendung zwischen Kaufleuten bestimmt sind:

(1) Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich nieder-

zulegen. Dies gilt auch für (Nebenabreden und Zusi-

cherungen sowie für) nachträgliche Vertragsänderun-

gen.

(2) (Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind

bei Übergabe des Kaufgegenstandes) - spätestens je-

doch acht Tage nach Zugang der schriftlichen Bereit-

stellungsanzeige – (und Aushändigung oder Übersen-

dung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig.)

(4) (Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschrei-

tung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer

unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich

auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern mit

dem Hinweis, daß er die Abnahme des Kaufgegen-

standes nach Ablauf der Frist ablehne.) Mit dem Zu-

gang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.

(5) Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die

Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er gleich-

wohl nach Maßgabe der Absätze 1 und 2, es sei denn,

daß der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung ein-

getreten sein würde.

(6) Führt eine entsprechende Störung zu einem Lei-

stungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der

Käufer vom Vertrag zurücktreten.

(7) Weist der angebotene Kaufgegenstand erhebliche

Mängel auf, die nach Rüge während der Frist nach

Ziffer 1 nicht innerhalb von acht Tagen vollständig be-

seitigt werden, kann der Käufer die Abnahme ableh-

nen.

(8) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für

alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer

im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf-

grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen so-

wie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt.

(11) (Der Verkäufer leistet Gewähr für die Fehlerfreiheit

während eines Jahres seit Auslieferung des Kaufge-

genstandes.) Maßstab für die Fehlerfreiheit ist der

Stand der Technik für vergleichbare Fahrzeuge des

Typs des Kaufgegenstandes bei Auslieferung.

(12) Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren

Feststellung bei dem in Anspruch genommenen Betrieb

entweder schriftlich anzuzeigen oder von ihm aufneh-

men zu lassen.

(14) Schlägt - unter Beachtung vorstehender Ziffer 2 a)

geltend gemachte - Nachbesserung fehl, ... , kann der

Käufer vom Verkäufer Wandelung ... oder Minderung ...

verlangen.

(15) (Für innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend

gemachte, bis zu deren Ablauf aber nicht beseitigte

Fehler wird bis zur Beseitigung des Fehlers Gewähr

geleistet; solange ist die Verjährungsfrist für diesen

Fehler gehemmt.) In den Fällen des Satzes 2 endet die

Verjährungsfrist jedoch drei Monate nach Erklärung des

in Anspruch genommenen Betriebes, der Fehler sei

beseitigt oder es liege kein Fehler vor.

(16) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er beschränkt.

Die Haftung besteht nur, soweit der Schaden Leistun-

gen von Versicherungen übersteigt und Drittschaden

nicht im Rahmen des Gesetzes über die Pflichtversi-

cherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird. Die Haf-

tung beschränkt sich dabei der Höhe nach auf die je-

weiligen Mindestversicherungssummen nach dem Ge-

setz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughal-

ter.

(17) Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderung des

Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung, insbesonde-

re Mietwagenkosten, entgangener Gewinn, Abschlepp-

kosten und Wageninhalt sowie Ladung.

2. Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Ur-

teilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Ver-

wenders auf Kosten des Beklagten im Bundesanzeiger,

im übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im darüber hinausgehenden Umfang werden die Rechtsmit-

tel des Klägers und die Revision des Beklagten zurückge-

wiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen

der Kläger 4/17 und der Beklagte 13/17, von den im Beru-

fungs- und im Revisionsverfahren angefallenen Kosten tra-

gen der Kläger 3/16 und der Beklagte 13/16.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist ein rechtsfähiger, aus öffentlichen Mitteln geförderter Ver-

ein, der nach seiner Satzung Verbraucherschutzinteressen wahrnimmt. Der

beklagte Verband vertritt die Interessen der Automobilindustrie. Gemeinsam

mit

dem

Z.

und

dem

V.

gibt

er

eine

beim

Bundeskar-

tellamt angemeldete bundesweite Konditionenempfehlung für ”Allgemeine Ge-

schäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und An-

hängern – Neuwagen-Verkaufsbedingungen” (im folgenden: AGB) heraus. Die-

se enthalten in der hier maßgeblichen Fassung, die im Bundesanzeiger

Nr. 133/91 vom 20. Juli 1991 bekannt gemacht worden ist, unter anderem fol-

gende Klauseln, die der Kläger – mit Ausnahme der in Klammern gesetzten

Passagen – für unwirksam hält (nach Klageantrag numeriert):

1.

2.

3.

4.

5.

(I. 2.) Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für (Nebenabreden und Zusicherungen sowie für) nachträgliche Vertragsänderungen.

(III. 1.) Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Über- gabe des Kaufgegenstandes - spätestens jedoch acht Tage nach Zu- gang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige - und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig.

(IV. 2. Absatz 1) (Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschrei- tung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern mit dem Hinweis, daß er die Abnahme des Kaufgegen- standes nach Ablauf der Frist ablehne.) Mit dem Zugang der Aufforde- rung kommt der Verkäufer in Verzug. (Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens ver- langen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.)

(IV. 2. Absatz 2) (Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; dieser be- schränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des verein- barten Kaufpreises. ...)

(IV. 2. Absatz 3) Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er gleichwohl nach Maßgabe der Absätze 1 und 2, es sei denn, daß der Schaden auch bei rechtzeiti- ger Lieferung eingetreten sein würde.

(IV. 4. Absatz 1) (Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorüberge- hend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 und 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Um- stände bedingten Leistungsstörungen.)

(IV. 4. Absatz 2) Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungs- aufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zu- rücktreten.

7.

(V. 1.) (Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zu- gang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten

Abnahmeort zu prüfen, und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kauf- gegenstand abzunehmen.)

(V. 3.) Weist der angebotene Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf, die nach Rüge während der Frist nach Ziffer 1 nicht innerhalb von acht Tagen vollständig beseitigt werden, kann der Käufer die Abnahme ab- lehnen.

8.

(VI. 1.) (Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäu- fer auf Grund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatz- teillieferungen sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt.

9.

(VI. 2. Absatz 1) Der Verkäufer kann den Kaufgegenstand herausverlan- gen, wenn... b)... jener Käufer die eidesstattliche Versicherung abgege- ben hat....

10. (VI. 2. Absatz 2) Nimmt der Verkäufer den Kaufgegenstand wieder an sich, so sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, daß der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet.

11. (VII. 1.) (Der Verkäufer leistet Gewähr für die Fehlerfreiheit während ei- nes Jahres seit Auslieferung des Kaufgegenstandes.) Maßstab für die Fehlerfreiheit ist der Stand der Technik für vergleichbare Fahrzeuge des Typs des Kaufgegenstandes bei Auslieferung.

12.

(VII. 2. a Absatz 1) (Der Käufer kann Nachbesserungsansprüche beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letz- teren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unter- richten.)

(VII. 2. a Absatz 2) Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Fest- stellung bei dem in Anspruch genommenen Betrieb entweder schriftlich anzuzeigen oder von ihm aufnehmen zu lassen.

13. (VII. 2. c) Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistung des Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Kaufvertrages geleistet.

14. (VII. 4.) Schlägt - unter Beachtung vorstehender Ziffer 2 a) geltend ge- machte - Nachbesserung fehl,..., kann der Käufer vom Verkäufer Wan- delung... oder Minderung ... verlangen.

15. (VII. 10.) (Für innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemachte, bis zu deren Ablauf aber nicht beseitigte Fehler wird bis zur Beseitigung des Fehlers Gewähr geleistet; solange ist die Verjährungsfrist für diesen Fehler gehemmt.) In den Fällen des Satzes 2 endet die Verjährungsfrist jedoch drei Monate nach Erklärung des in Anspruch genommenen Be- triebes, der Fehler sei beseitigt oder es liege kein Fehler vor.

16. (VIII. 1. Absatz 3 Sätze 1 bis 3) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er be- schränkt. Die Haftung besteht nur, soweit der Schaden Leistungen von Versicherungen übersteigt und Drittschaden nicht im Rahmen des Ge- setzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird. Die Haftung beschränkt sich dabei der Höhe nach auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen, nach dem Gesetz über die Pflichtversi- cherung für Kraftfahrzeughalter.

17. (VIII. 1. Absatz 3 Satz 4) Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderung des Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagen- kosten, entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung.

Nachdem der Kläger den Beklagten ohne Erfolg zur Abgabe einer straf-

bewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hat, hat er Klage erhoben mit

dem Antrag, dem Beklagten die Empfehlung dieser oder inhaltsgleicher AGB

gegenüber Neuwagen-Automobilhändlern zu untersagen, soweit sie nicht zur

ausschließlichen Verwendung zwischen Kaufleuten bestimmt sind. Das Land-

gericht hat der Klage bezüglich der Klauseln 1, 15 und 17 stattgegeben und sie

im übrigen – hinsichtlich der Klausel 3 rechtskräftig – abgewiesen. Die Beru-

fung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Anschlußberufung des

Klägers hat das Oberlandesgericht dem Beklagten auch die Empfehlung der

Klauseln 6 bis 8, 10, 11, 13, 14 und 16 untersagt. Im übrigen – bezüglich der

Klauseln 2, 4, 5, 9 und 12 – hat es die Anschlußberufung zurückgewiesen. In-

soweit verfolgt der Kläger mit seiner zugelassenen Revision das Klagebegeh-

ren weiter. Der Beklagte erstrebt mit seiner gleichfalls zugelassenen Revision

die Abweisung der Klage auch hinsichtlich der Klauseln 1, 6 bis 8, 10, 11 und

13 bis 17.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers hat überwiegend, die des Beklagten nur teil-

weise Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht sieht in der Schriftformklausel in Abschnitt I Nr. 2

AGB (Klausel 1) eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 Abs.

1 AGBG, weil sie bei Zugrundelegung der kundenunfreundlichsten Auslegung

dem Kunden den Eindruck vermitteln könne, die Nichteinhaltung des Schrift-

formerfordernisses führe zur Ungültigkeit der entsprechenden Vereinbarung.

Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten ohne Erfolg.

1. Schriftformklauseln sind – wie der erkennende Senat wiederholt fest-

gehalten hat (zuletzt etwa: Urteil vom 15. Februar 1995 – VIII ZR 93/94, WM

1995, 851 = NJW 1995, 1488 unter II 2 a m.w.N.) – nicht schlechthin nach § 9

AGBG unzulässig. Ihre Wirksamkeit hängt vielmehr von der Ausgestaltung und

dem Anwendungsbereich der konkreten Klausel ab. Unwirksam ist eine

Schriftformklausel, wenn sie dazu dient, insbesondere nach Vertragsschluß

getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie beim anderen

Vertragsteil den Eindruck erweckt, eine (lediglich) mündliche Abrede sei ent-

gegen allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam (Senat aaO).

2. Danach ist auch die hier zu beurteilende Schriftformklausel unwirk-

sam. Mit Recht hat das Berufungsgericht aus der Verwendung des Wortes

”sind” hergeleitet, daß bei einem rechtsunkundigen Käufer der Eindruck er-

weckt werden kann, das Schriftlichkeitserfordernis sei eine zwingende Voraus-

setzung, um eine rechtswirksame Vereinbarung herbeizuführen. Daß Vereinba-

rungen schriftlich niederzulegen ”sind”, ist entgegen der Ansicht des Beklagten

kein unverbindlicher Appell zur Einhaltung der Schriftform, sondern stellt sich

aus der Sicht des Kunden vielmehr als bindende Regelung dar, deren Nicht-

einhaltung zwangsläufig nur die Unwirksamkeit der Vereinbarung nach sich

ziehen kann. Damit ist diese Formulierung geeignet, den Kunden davon abzu-

halten, sich auf die Rechte zu berufen, die ihm aufgrund einer wirksamen

mündlichen Vereinbarung zustehen. Dies benachteiligt den Kunden unange-

messen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG (vgl. Senat aaO unter II 2 b).

3. Die Unangemessenheit der Klausel entfällt – entgegen der Ansicht

des Beklagten - nicht dadurch, daß die Einhaltung der Schriftform den berech-

tigten Interessen beider Parteien dient, indem sie namentlich für Rechtssicher-

heit sorgt. Diesen Interessen kann auch dadurch Rechnung getragen werden,

daß das Personal des Verkäufers angehalten wird, Absprachen stets schriftlich

festzuhalten (Senat aaO unter II 2 c).

Die Schriftformklausel wird auch nicht durch die gesetzliche Wertung

von § 4 Abs. 1 VerbrKrG gedeckt, wonach Kreditverträge, die dem Verbrau-

cherkreditgesetz unterfallen, der Schriftform bedürfen. Selbst wenn – wie die

Revision geltend macht – ein großer Teil der Neuwagenkäufe zusammen mit

einem nach § 4 Abs. 1 VerbrKrG formbedürftigen Finanzierungsgeschäft abge-

schlossen werden sollte, würde dies nicht die Unangemessenheit der ange-

griffenen Klausel beseitigen. Abgesehen davon, daß § 4 VerbrKrG der Wirk-

samkeit einer mündlichen Nebenabsprache nicht in allen Fällen entgegensteht

(Bülow, VerbrKrG, 3. Aufl., § 4 Rdnrn. 45 f.), gilt die Klausel unterschiedslos für

alle, also auch für nicht finanzierte und daher nicht dem Verbraucherkreditge-

setz unterfallende Neuwagenkäufe. Eine AGB-Bestimmung, die - wie hier - den

Anschein erweckt, mündliche Abreden seien generell unwirksam, kann deshalb

nicht mit Blick auf die zum Schutz des Verbrauchers geforderte Schriftform

nach § 4 Abs. 1 VerbrKrG gerechtfertigt werden.

II.

Abschnitt III Nr. 1 der AGB (Klausel 2) hat das Berufungsgericht für un-

bedenklich gehalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, es handele sich dabei

um eine dem Kundeninteresse nicht nachteilige reine Fälligkeitsbestimmung

bezüglich des Kaufpreises, die eine Leistungsverweigerung gemäß § 11 Nr. 2

AGBG nicht ausschließe. Etwas anderes – wie etwa die Annahme, die Klausel

sehe eine Fälligkeit des Kaufpreises auch bei berechtigter Annahmeverweige-

rung des Kunden vor – könne aus dem Wort ”fällig” nicht hergeleitet werden.

Das beanstandet die Revision des Klägers im Ergebnis mit Erfolg, was den in

Parenthese gefaßten Teil der Bestimmung (“spätestens jedoch 8 Tage nach

Zugang der schriftlichen Bestellungsanzeige”) anbetrifft.

1. Die angegriffene Klausel verstößt allerdings nicht gegen § 11 Nr. 2

AGBG, weil sie weder einen Ausschluß noch eine Einschränkung des dem

Käufer zustehenden Leistungsverweigerungsrechts nach § 320 BGB oder sei-

nes Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB enthält. Sie regelt vielmehr allein

die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung, die sie abweichend von der sofortigen Fäl-

ligkeit der Leistung nach § 271 Abs. 1 BGB zum Vorteil des Käufers auf einen

späteren Zeitpunkt verschiebt. Das ist entweder der Zeitpunkt der “Übergabe

des Kaufgegenstandes” oder (“spätestens jedoch”) der Zeitpunkt “8 Tage nach

Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige”. In beiden Fällen ist weitere

(“und”) Fälligkeitsvoraussetzung die “Aushändigung oder Übersendung der

Rechnung”.

2. Soweit der Kaufpreis bei “Übergabe des Kaufgegenstandes” fällig

sein soll, verstößt die Klausel ferner nicht gegen § 9 AGBG, wie sich bereits

aus der gesetzlichen Regelung der §§ 320, 322 BGB ergibt. Auch das zusätzli-

che Fälligkeitserfordernis der “Aushändigung oder Übersendung der Rech-

nung” kann den Käufer insoweit schlechterdings nicht benachteiligen.

3. Soweit die Fälligkeit “spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der

schriftlichen Bereitstellungsanzeige” (und Aushändigung oder Übersendung

der Rechnung) eintreten soll, benachteiligt die Bestimmung in Abschnitt III Nr.

1 der AGB den Käufer dagegen unangemessen und ist daher gemäß § 9 Abs.

1 AGBG unwirksam.

a) Entgegen der Ansicht der Revision des Klägers ist freilich unbedenk-

lich, daß die Klausel dazu führen kann, daß der Kaufpreis bereits vor Ablauf

eines vereinbarten Liefertermins fällig wird, weil der Verkäufer den Kaufgegen-

stand gemäß § 271 Abs. 2 BGB zulässigerweise vorzeitig bereitstellt. Die Liefe-

rung des bestellten Fahrzeuges vor Ablauf vereinbarter Liefertermine oder

-fristen wird dem Kundeninteresse selten zuwiderlaufen, ihm sogar häufig ent-

sprechen. Falls der Käufer ausnahmsweise ein besonderes Interesse an der

Einhaltung des vereinbarten Liefertermins hat, weil er etwa die Fahrzeugfinan-

zierung auf diesen Zeitpunkt ausgerichtet hat, bleibt es ihm unbenommen, dies

in die Vereinbarung der Lieferzeiten mit einzubeziehen und eine vorzeitige

Lieferung durch den Verkäufer vertraglich auszuschließen.

b) Die Klausel führt jedoch in bestimmten Fällen zu einer sachlich nicht

gerechtfertigten Vorleistungspflicht des Käufers.

aa) Ob - wie die Revision des Klägers meint - eine Vorleistungspflicht

des Käufers bereits dadurch bewirkt wird, daß die Fälligkeit der Verkäufer-

pflichten zur Übergabe und Eigentumsverschaffung (§ 433 Abs. 1 BGB) nach

Abschnitt IV Nr. 1 der Konditionenempfehlung aufgeschoben ist, wenn und so-

weit ein Liefertermin vereinbart worden ist, erscheint allerdings zweifelhaft.

Zwar ist der Fall denkbar, daß der Verkäufer vor dem vereinbarten Termin und

damit vor Fälligkeit Bereitstellungsanzeige und Rechnung zusendet, eine

Übergabe des Fahrzeuges jedoch nicht erfolgt. Wäre in diesem Fall die Kauf-

preiszahlung fällig, ohne daß zugleich die Übergabe des Fahrzeugs verlangt

werden könnte, so wäre es dem Käufer bis zum Eintritt der Fälligkeit der Ver-

käuferpflichten verwehrt, sich - etwa wegen Mängeln des verkauften Fahrzeu-

ges - auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB zu berufen, weil

dies die Fälligkeit der Gegenleistung voraussetzt

(statt aller: Soer-

gel/Wiedemann, BGB, 12. Auflage, § 320 Rdnr. 46 m.w.N.). Indes fehlt in den

angegriffenen Geschäftsbedingungen eine Regelung darüber, wann die oben

bezeichneten Verkäuferpflichten fällig sind, wenn der Verkäufer vor einem ver-

bindlichen Liefertermin (oder vor Ablauf einer verbindlichen Lieferfrist bezie-

hungsweise der bei unverbindlichen Lieferterminen und -fristen nach Abschnitt

IV Nr. 2 Abs. 1 AGB erforderlichen Nachfrist) eine Bereitstellungsanzeige über-

sendet und damit seine Lieferbereitschaft zu erkennen gibt. Soweit darin eine

Regelungslücke gesehen werden kann, erscheint es jedenfalls nicht ausge-

schlossen, diese im Wege einer - auch bei Formularbedingungen grundsätzlich

möglichen (BGHZ 92, 363, 370; 119, 305, 325) - ergänzenden Vertragsausle-

gung dahingehend zu schließen, daß der Zusendung der Bereitstellungsanzei-

ge zugleich die Wirkung einer Vorverschiebung der Fälligkeit der Verkäufer-

pflichten auf den Zeitpunkt der Zusendung beizumessen ist.

bb) Auf die abschließende Klärung dieser Frage kommt es jedoch des-

halb nicht an, weil der Käufer nach dem Wortlaut der angegriffenen Klausel

zumindest in einem anderen Fall vorleistungspflichtig ist. Soweit nämlich die

Zahlung des Kaufpreises spätestens acht Tage nach Zugang der Bereitstel-

lungsanzeige zu erfolgen hat, entspricht dies der Zeitspanne, die dem Käufer

zur Prüfung und Abnahme des bereitgestellten Fahrzeuges nach Abschnitt V

Nr. 1 der AGB vorbehalten ist. Rügt der Käufer in dieser Frist einen Mangel,

wird dem Verkäufer nach Abschnitt V Nr. 3 der AGB eine weitere Frist von acht

Tagen eingeräumt, in der er den gerügten Mangel beseitigen kann. Für die

Dauer dieser - wenn auch kurzen - Frist kann die Lieferung des Fahrzeuges

nicht verlangt werden, weil die Fälligkeit insoweit aufgeschoben ist. Der Käufer

ist dagegen zur Zahlung verpflichtet, ohne daß er - mangels Fälligkeit der Ge-

genforderung - nach § 320 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick

auf den fehlenden vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeuges geltend machen

kann (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7.Auflage, Rdnrn. 109; 496).

cc) Die Folge, daß sich bei dieser Fallkonstellation eine Vorleistungs-

pflicht des Käufers ergibt, läßt sich nicht durch eine Beschränkung ihrer An-

wendung auf solche Fälle vermeiden, in denen das bereitgestellte Fahrzeug

sich zugleich in einem vertragsgemäßen und fehlerfreien Zustand befindet (so

aber Reinking/Eggert aaO Rdnr. 109; noch weitergehend: Pfeiffer in Graf von

Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Band 2, Neuwagenkauf,

Stand: Juli 1998, Rdnr. 33). Nach ihrem Wortlaut erfaßt die Klausel in der ge-

botenen objektiven, an den Verständnismöglichkeiten der typischerweise an-

gesprochenen Kunden orientierten Auslegung (zuletzt etwa: BGHZ 139, 190,

199) vielmehr auch den oben aufgezeigten Fall. Eine Ausklammerung dessel-

ben aus dem Regelungsbereich der Klausel ließe sich mangels Teilbarkeit nur

durch einen einschränkenden Zusatz bewerkstelligen. Darin läge indessen ei-

ne nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unzulässige gel-

tungserhaltende Reduktion (vgl. zuletzt etwa Urteile vom 10. Dezember 1997

- VIII ZR 107/97, WM 1998, 723 = NJW-RR 1998, 629 unter II 1 b bb, und vom

25. März 1998 – VIII ZR 244/97, WM 1998, 1452 = NJW 1998, 2284 unter II 1

a bb, jew. m. w. N.).

dd) Liegen - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür vor, daß mit einer Vor-

leistungspflicht das Klauselverbot des § 11 Nr. 2 AGBG umgangen werden soll,

ist eine Bestimmung, die eine Vorleistungspflicht begründet, nach den Maßstä-

ben des § 9 AGBG auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen (BGH, Urteil vom

23. Mai 1984 - VIII ZR 27/83, WM 1984, 1056 = NJW 1985, 850 unter III 2;

BGHZ 100, 157, 161; 139, 190, 192). Danach ist eine Klausel, die abweichend

von der gesetzlichen Regelung zur Vorleistung verpflichtet, nur dann zulässig,

wenn für sie ein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist und den berech-

tigten Interessen des Kunden hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. BGHZ

100, 157, 162 ff). Diesen Anforderungen hält die nach Abschnitt III Nr. 1 in

Verbindung mit Abschnitt V Nr. 1 und Nr. 3 der AGB mögliche Vorleistungs-

pflicht des Käufers bereits deshalb nicht stand, weil es an einem sie rechtferti-

genden Interesse des Verwenders fehlt. Gerade für den hier maßgeblichen

Fall, daß die angebotene Leistung mangelhaft ist und der Verkäufer sich zur

Mängelbeseitigung bereit findet, ist kein Grund ersichtlich, ihn durch eine Vor-

leistungspflicht des Käufers zu begünstigen. Zudem widerspricht eine Vorlei-

stungspflicht in diesem Fall den erkennbaren Interessen des Käufers. Verhält

er sich nämlich vertragsgerecht und zahlt den Kaufpreis, bevor ihm das Fahr-

zeug mangelfrei übergeben wird, begibt er sich für den Fall, daß die Mangel-

beseitigung mißlingt, seines durch § 320 BGB geschaffenen ”Druckmittels”.

Eine solche Vorleistungspflicht ist daher nicht gerechtfertigt und benachteiligt

den Käufer unangemessen.

4. Die Unwirksamkeit der Klausel beschränkt sich auf den in Parenthese

stehenden Teil der Regelung, nach dem die Fälligkeit spätestens acht Tage

nach Zugang der Bereitstellungsanzeige ( und Aushändigung oder Übersen-

dung der Rechnung) eintreten soll (vgl. vorstehend unter 3).

Zwar darf eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die

gegen § 9 AGBG verstößt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofes nicht im Wege der sogenannten geltungserhaltenden Reduktion auf

den gerade noch zulässigen Inhalt zurückgeführt und damit aufrechterhalten

werden (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1997 und 25. März 1998 aaO). Läßt

sich eine Formularklausel jedoch nach ihrem Wortlaut aus sich heraus ver-

ständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen

Regelungsteil trennen, so ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils nach

der gleichfalls ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes rechtlich

unbedenklich (Urteil vom 25. März 1998 aaO m.w.N.).

So ist es hier. Die Klausel ist inhaltlich und gegenständlich ohne weite-

res teilbar. Ihr unzulässiger Regelungsteil kann durch einfaches Streichen der

in Parenthese stehenden Worte “spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der

schriftlichen Bereitstellungsanzeige” von dem im übrigen unbedenklichen Teil

der Klausel (vgl. dazu oben unter 2) gesondert werden. Soweit danach der

Kaufpreis und die Preise für Nebenleistungen bei Übergabe des Kaufgegen-

stands und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar

fällig sind, bleibt dieser Teil der Klausel nicht nur nach dem Wortlaut aus sich

heraus verständlich, sondern seinem Regelungsgehalt nach auch sinnvoll.

III.

Die Bestimmung in Abschnitt IV Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 der AGB (Klausel 4),

die dem Kläger zufolge eine unzulässige Regelung über die Voraussetzungen

des Verzuges enthält, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts ebenfalls nicht

zu beanstanden. Die Bestimmung lasse - so die Vorinstanz - eine unangemes-

sene Benachteiligung des Käufers nicht erkennen, weil sie eindeutig dahinge-

hend auszulegen sei, daß sie nur die den Käufer gerade begünstigende Mög-

lichkeit der Bewirkung des Verzuges des Verwenders bei unverbindlichen Lie-

ferterminen bzw. -fristen betreffe und die sonstigen Verzugsvoraussetzungen

unberührt lasse.

Auch dies hält den Angriffen der Revision des Klägers nicht stand. Die

Bestimmung erschwert den Eintritt des Verzuges des Verkäufers ohne sachli-

chen Grund und führt somit zu einer für den Käufer unangemessenen Be-

nachteiligung gemäß § 9 AGBG.

1. Nach Abschnitt IV Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 der AGB kann der Käufer sechs

Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins den Ver-

käufer zur Lieferung binnen angemessener Frist auffordern mit dem Hinweis,

daß er die Abnahme der Kaufsache nach Ablauf der Frist ablehne. Mit dem

Zugang dieser Aufforderung kommt der Verkäufer nach dem hier zur Überprü-

fung stehenden Satz 2 der Klausel in Verzug. Folglich bedarf es für den Fall,

daß ein unverbindlicher Liefertermin oder eine unverbindliche Lieferfrist ver-

einbart worden ist, einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung, um den

Schuldnerverzug des Verkäufers, der seinen Lieferpflichten nicht nachgekom-

men ist, herbeizuführen. Von diesem Verständnis der Bestimmung geht in

Übereinstimmung mit der überwiegenden Ansicht im Schrifttum (Hensen in Ul-

mer/Brandner/Hensen, AGBG, 8. Auflage, Anh. §§ 9-11, Rdnr. 438; Pfeiffer

aaO Rdnr. 20; so letztlich wohl auch Reinking/Eggert aaO Rdnr. 27; a.A. an-

scheinend Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 9 Rdnr. N 7) offen-

bar auch das Berufungsgericht aus; der Beklagte tritt dem im Revisionsverfah-

ren nicht mehr entgegen.

2. Die Klausel weicht damit von den gesetzlichen Voraussetzungen der

§§ 284, 285 BGB ab, die für den Verzugseintritt neben der schuldhaften Nicht-

leistung eine einfache Aufforderung zur Leistung an den Schuldner (Mahnung)

genügen lassen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begünstigt

diese Abweichung den Käufer indessen nicht; sie erschwert vielmehr das In-

verzugsetzen des vertragsuntreuen Verwenders zum Nachteil des Käufers.

a) Das Berufungsgericht ist offenbar der Ansicht, im Fall der unverbindli-

chen Lieferfrist erlaube es erst die Klausel dem Käufer, den Verkäufer bei

Fristüberschreitung in Verzug zu setzen. Das ist nicht richtig. Zwar wird durch

die Vereinbarung unverbindlicher Liefertermine oder -fristen nach Abschnitt IV

Nr. 2 Abs. 1 der AGB noch keine Leistungszeit bestimmt, bei deren Über-

schreitung der Schuldnerverzug wie etwa im Fall des § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB

ohne weiteres eintritt. Darüber hinaus gesteht diese Formularbestimmung dem

Verwender nach Ablauf des unverbindlichen Liefertermins beziehungsweise

der unverbindlichen Lieferfrist aber eine weitere Frist von sechs Wochen zu,

innerhalb derer er nicht in Verzug gesetzt werden kann. Spätestens mit Ablauf

dieser weiteren Frist (sog. unechte Nachfrist) wird die Leistung des Verwen-

ders indes fällig, so daß er nunmehr bei Anwendung der allgemeinen gesetzli-

chen Bestimmungen durch einfache Mahnung in Verzug gesetzt werden kann

(vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 229/80, WM 1982, 9 = NJW

1982, 331 unter IV 2, insoweit in BGHZ 82, 21 nicht abgedruckt). Indem die

angegriffene Klausel in Verbindung mit dem vorhergehenden Satz statt der

einfachen Mahnung eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung fordert, er-

schwert sie daher das Inverzugsetzen des Verwenders.

b) Diese Abweichung von der gesetzlichen Regelung ist für den Käufer

nachteilig, weil damit zugleich die Voraussetzungen für die Geltendmachung

eines Verzögerungsschadens erweitert werden, ohne daß hierfür ein sachlicher

Grund erkennbar ist. Soweit das Gesetz in § 326 Abs. 1 BGB eine Nachfrist-

setzung mit Ablehnungsandrohung anspuchsbegründend voraussetzt, dient

dies dem Zweck, dem Schuldner eine letzte Gelegenheit zu geben, seiner Lei-

stungspflicht nachzukommen, bevor die beiderseitigen primären Erfüllungsan-

sprüche erlöschen und er einschneidenden Folgen - Rücktritt des Gläubigers

oder Forderung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung - ausgesetzt ist (vgl.

etwa BGHZ 92, 308, 310 zu § 634 Abs. 1 BGB; Palandt/Heinrichs, BGB, 59.

Auflage, § 326 Rdnr. 14 m.w.N.). Zur Herbeiführung des Schuldnerverzuges ist

eine Nachfristsetzung mit Ablehnungandrohung dagegen weder geboten noch

interessengerecht.

Der bloße Verzugseintritt führt regelmäßig nicht zu gleichermaßen ein-

schneidenden vertraglichen Folgen, weil die Leistungspflicht des Schuldners

- zunächst - unberührt bleibt und dieser im Regelfall lediglich dem Anspruch

auf Ersatz des Verzögerungsschadens nach § 286 Abs. 1 BGB ausgesetzt ist.

Einer besonderen Warnung des Schuldners im Hinblick auf die Rechtsfolgen

des § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB bedarf es mithin nicht. Im übrigen steht das Er-

fordernis der Ablehnungsandrohung dem Interesse des Gläubigers insoweit

entgegen, als ihm damit die Erklärung aufgenötigt wird, sich vom Vertrag lösen

zu wollen. Nach dem Gesetz ist es dem Gläubiger aber gerade freigestellt, ob

er ungeachtet der Säumigkeit des Schuldners am Vertrag festhalten oder sich

von diesem lösen will. Nur im letztgenannten Fall ist nach § 326 Abs. 1 BGB

eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erforderlich. Da diese Entschei-

dungsfreiheit des Käufers durch die Klausel offenbar nicht eingeschränkt wer-

den soll - nach Abschnitt IV Nr. 2 Abs. 2 der AGB kann der Käufer nach Ablauf

der Nachfrist zwar vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen,

statt dessen kann er aber offenbar auch weiterhin auf der Erfüllung des Vertra-

ges bestehen (Pfeiffer aaO Rdnr 21; Reinking/Eggert aaO Rdnr. 29) -, ist das

Erfordernis einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung für den Eintritt des

Verzuges dann, wenn der Käufer am Vertrag festhalten will und weiterhin Liefe-

rung der bestellten Kaufsache wünscht, interessenwidrig und irreführend.

3. Fehlt es mithin an einem sachlichen Grund, den Eintritt des Verzuges

und den damit verbundenen Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens

von einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung abhängig zu machen, so

benachteiligt dies den Käufer nach § 9 AGBG unangemessen. Die angegriffene

Klausel ist daher unwirksam (so auch Hensen aaO Rdnr. 438 a.E.; Rein-

king/Eggert aaO Rdnr. 27, 38), ohne daß es der Klärung bedarf, ob sie dane-

ben auch gegen § 11 Nr. 7 und 8 AGBG verstößt, weil sie den gesetzlichen

Schadensersatzanspruch auch bei grober Fahrlässigkeit unzulässigerweise

beschränkt (so Pfeiffer aaO Rdnr. 20).

IV.

Die Vorschrift in Abschnitt IV Nr. 2 Abs. 3 der AGB (Klausel 5) ist nach

Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, weil bei der dort gere-

gelten Zufallshaftung eine summenmäßige Haftungsbeschränkung auf 10 %

des Kaufpreises bei leichter Fahrlässigkeit des Verwenders auch in Finanzie-

rungsfällen noch als angemessen zu erachten sei. Hiergegen wendet sich die

Revision des Klägers mit Erfolg.

1. Nach der angegriffenen Bestimmung haftet der Verkäufer für die zu-

fällige Unmöglichkeit der Lieferung grundsätzlich nach Maßgabe der vorange-

henden Absätze 1 und 2. Damit nimmt die Klausel (auch) Bezug auf die dort

bei leichter Fahrlässigkeit des Verwenders vorgesehene Haftungsbeschrän-

kung auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises für Verzögerungsschä-

den (Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz) und auf höchstens 10% des Kaufpreises für

den Schadensersatz wegen Nichterfüllung (Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz). Das

Berufungsgericht geht davon aus, daß eine solche Haftungsbegrenzung bei

der - der Regelung des § 287 Satz 2 BGB nachgebildeten - Zufallshaftung

während des Schuldnerverzuges dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist.

Das ist in Anbetracht des § 11 Nr. 8b AGBG, demzufolge sogar eine Haftungs-

beschränkung bei einfacher Fahrlässigkeit zulässig ist (vgl. Hensen aaO § 11

Nr. 8 Rdnrn. 10, 14 m.w.N.), zutreffend und wird selbst von der Revision nicht

in Zweifel gezogen (unklar Pfeiffer aaO Rdnr. 22; Reinking/Eggert aaO

Rdnr. 43).

2. Der Kläger meint jedoch, die Höhe der Haftungsbegrenzung sei nicht

angemessen, weil die Möglichkeit bestehe, daß die vorgesehene Haftungs-

grenze beim gleichzeitigen Eintreten mehrerer Schadensfolgen - zum Beispiel

Kosten für einen Mietwagen und für eine Finanzierung bis zur Lieferung des

Ersatzfahrzeuges - überschritten werde. Das ist - entgegen der Ansicht des

Berufungsgerichts - zutreffend. Die Wirksamkeit einer summenmäßigen Haf-

tungsbegrenzung in einem Formularvertrag richtet sich danach, ob die Höchst-

summe ausreichend bemessen ist, um die vertragstypischen, vorhersehbaren

Schäden abzudecken (BGHZ 138, 118, 133 m.w.N.). Davon kann hier nicht

ausgegangen werden.

a) Allerdings erschöpft sich das vertragstypische Schadensrisiko beim

Neuwagenkauf - wovon auch die Beteiligten dieses Rechtstreits ausgehen -

regelmäßig in den Kosten, die dem Käufer durch die Verzögerung bei der Aus-

lieferung des Neuwagens oder eines an dessen Stelle tretenden gleichwertigen

Ersatzfahrzeuges entstehen. Wird die Lieferung des bestellten Neufahrzeuges

während des Schuldnerverzuges durch Zufall unmöglich, kann der Käufer, der

auf das Fahrzeug angewiesen ist, bis zur Lieferung eines Ersatzfahrzeuges

etwa die Kosten für einen Mietwagen als Nichterfüllungsschaden geltend ma-

chen. Hat er überdies für die Finanzierung des Fahrzeuges einen Kredit in An-

spruch genommen, so sind auch die Kosten ersatzfähig, die für die Prolongati-

on des Darlehens entstehen. Eine - vom Berufungsgericht angenommene -

Wiederanlage des Geldes zum Zweck der Schadensminderung dürfte hierbei

regelmäßig daran scheitern, daß die Kreditsumme dem Käufer üblicherweise

ohne Vorlage des Fahrzeugbriefes nicht ausgezahlt wird.

b) Entgegen der Ansicht des Klägers beschränkt sich die Haftung des

Verwenders für die oben aufgezeigten Verzögerungsschäden allerdings nicht

auf 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Diese Haftungsbegrenzung gilt - wie

sich aus Abschnitt IV Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 der AGB ergibt - nur für den nach

§ 286 BGB ersatzfähigen Verzugsschaden, mithin für den Verzögerungsscha-

den, der im hier maßgeblichen Fall einer während des Schuldnerverzuges ein-

tretenden Unmöglichkeit zwischen dem Eintritt des Schuldnerverzuges und

dem Eintritt der Unmöglichkeit entstanden ist. Der danach eintretende Verzöge-

rungsschaden ist dagegen Teil des Nichterfüllungsschadens nach § 325 BGB,

für den die in Abschnitt IV Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 vorgesehene Höchstgrenze von

10 % des Kaufpreises eingreift. Dieser Ersatzanspruch kann vom Käufer zu-

sätzlich geltend gemacht werden. Denn der Anspruch auf Schadensersatz we-

gen Verzuges wird davon, daß dem Gläubiger oder dem Vertragspartner nach-

träglich ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung erwächst, nicht

berührt (BGH, Urteil vom 17. Januar 1997 - V ZR 285/95, WM 1997, 977

= NJW 1997, 1231 unter A I 1 m.w.N.). Die in den Formularbedingungen vor-

gesehene Höchstgrenze von 5 % des Kaufpreises für den Verzugsschaden

sowie von 10 % für den Nichterfüllungsschaden stehen dem Käufer daher ne-

beneinander zur Verfügung.

c) Daß der Verwender seine Haftung für den nach § 286 BGB zu erset-

zenden Verzugsschaden auf 5 % des vereinbarten Kaufpreises begrenzt hat,

wird von der Revision nicht angegriffen. Insoweit bestehen - wovon offenbar

auch das Berufungsgericht ausgeht - keine Bedenken (a.A. ohne nähere Be-

gründung: Graf von Westphalen in ”Vertragsrecht und AGB Klauselwerke”

- Freizeichnungsklauseln bei leichter Fahrlässigkeit, Rdnr. 97). Der Käufer hat

es nämlich selbst in der Hand, die Zeitdauer des Verzuges und damit die Höhe

des Verzugsschadens vergleichsweise gering zu halten, indem er zeitgleich mit

der den Schuldnerverzug begründenden Mahnung eine kurz bemessene

Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzt (vgl. dazu BGH, Urteil vom

7. Oktober 1981 - VIII ZR 229/80, WM 1982, 9 = NJW 1982, 331 unter IV 2

a.E., insoweit in BGHZ 82, 21 nicht abgedruckt), um sich nach Ablauf der Frist

alsbald vom Vertrag lösen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlan-

gen zu können.

d) Dagegen reicht der für den Nichterfüllungsschaden angesetzte

Höchstbetrag von 10 % des vereinbarten Kaufpreises nicht aus, um den ver-

tragstypischen, vorhersehbaren Schaden zu decken. Nach dem Vorbringen des

Klägers, dem der Beklagte ausdrücklich zugestimmt hat, würde zum Beispiel

bei einem angenommenen Fahrzeugneupreis von 30.000 DM der auf 10 % be-

grenzte Haftungshöchstbetrag von 3.000 DM binnen Monatsfrist allein durch

anfallende Mietwagenkosten aufgebraucht. Dieser Zeitraum dürfte jedoch

- auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung des Geschädigten zur Scha-

densminderung (§ 254 BGB) - in nicht wenigen Fällen für die Beschaffung ei-

nes Ersatzfahrzeuges nicht ausreichen. Soweit der Geschädigte nämlich als

Ersatz für das ursprünglich bestellte Fahrzeug wiederum einen Neuwagen mit

der gleichen Ausstattung bestellt, kann es angesichts der bei einzelnen Her-

stellern bekannten - und von der Automobilindustrie etwa zur Rechtfertigung

der sechswöchigen Schonfrist nach Abschnitt IV Nr. 2 der AGB angeführten -

längeren Lieferfristen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 aaO unter IV 2)

leicht zu einer Überschreitung der Monatsfrist kommen, ohne daß dies dem

Geschädigten anzulasten ist. Eine Freizeichnung für insoweit vorhersehbare,

über die Höchstgrenze von 10 % des Kaufpreises hinausreichende Verzöge-

rungsschäden benachteiligt den Käufer daher unangemessen und ist gemäß

§ 9 AGBG unwirksam (vgl. auch Graf von Westphalen aaO Rdnr. 97; a.A.

Pfeiffer aaO Rdnr. 22; Reinking/Eggert Rdnr. 42). Darin, daß der Verkäufer

nach alledem für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmög-

lichkeit der Lieferung unbeschränkt haftet, während seine Haftung für Verzug

bei leichter Fahrlässigkeit nach Abschnitt IV Nr. 2 Abs. 1 und 2 der AGB be-

grenzt ist, könnte zwar ein Wertungswiderspruch gesehen werden. Dieser be-

ruht jedoch allein darauf, daß der Kläger lediglich Abschnitt IV Nr. 2 Abs. 3 der

AGB angegriffen hat.

V.

Den in Abschnitt IV Nr. 4 Abs. 2 der AGB (Klausel 6) vorgesehenen Zeit-

raum von 4 Monaten, den der Käufer bei einem durch eine Störung im Sinne

von Abschnitt IV Nr. 4 Abs. 1 bedingten Leistungsaufschub abwarten muß, be-

vor er vom Vertrag zurücktreten kann, hat das Berufungsgericht als zu lang und

deswegen als unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 AGBG ange-

sehen. Angesichts des Käuferinteresses an einer möglichst raschen Ge-

schäftsabwicklung und des Umstandes, daß die Leistungsstörung zwar ein Fall

der Zufallshaftung sei, letztlich aber doch dem Risikobereich des Verwenders

entspringe, sei es dem Käufer bei der gebotenen Interessenabwägung nicht

zuzumuten, den Leistungsaufschub so lange hinnehmen zu müssen, ohne von

seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen zu können. Das beanstandet die Re-

vision des Beklagten im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Abschnitt IV Nr. 4 Abs. 1 der AGB sieht vor, daß höhere Gewalt oder

beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z.B.

durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Verkäufer ohne eigenes Verschul-

den vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten

Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, die in Abschnitt IV

Nrn. 1 und 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese

Umstände bedingten Leistungsstörungen verändern. Im Anschluß hieran ge-

währt Abschnitt IV Nr. 4 Abs. 2 der AGB dem Käufer ein Rücktrittsrecht, wenn

”eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier

Monaten” führt. Der Kläger greift die erstgenannte Klausel nicht an, so daß sich

die Frage ihrer Wirksamkeit hier nicht stellt. Er wendet sich vielmehr nur gegen

die Regelung in Abschnitt IV Nr. 4 Abs. 2 der AGB.

2. Das in der angegriffenen Klausel vorgesehene vertragliche Rücktritts-

recht des Käufers, das ohne weitere Voraussetzungen immer schon dann be-

steht, wenn seit Eintritt der Störung eine viermonatige Frist verstrichen ist, wäre

möglicherweise, ohne daß dies hier abschließender Entscheidung bedarf, un-

geachtet der Dauer der Frist unbedenklich, wenn dadurch die gegebenenfalls

zu einem früheren Zeitpunkt begründeten gesetzlichen Rücktrittsrechte des

Käufers, etwa wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder wegen nicht zu

vertretender Unmöglichkeit der Leistung des Verkäufers, die ausnahmsweise

auch durch ein vorübergehendes Erfüllungshindernis begründet sein kann

(BGHZ 47, 48, 50; 83, 197, 200), unberührt blieben. Das läßt sich der Klausel

indessen nicht eindeutig entnehmen (a.A. Creutzig, Recht des Autokaufs,

4. Aufl., S. 12). Aus der maßgeblichen Sicht des rechtlich nicht vorgebildeten

Durchschnittskunden (vgl. BGHZ 108, 52, 60 m.w.N.), der nicht weiß, daß ihm

auch gesetzliche Rücktrittsrechte zustehen, kann sich daher der rechtlich un-

zutreffende Eindruck ergeben, der Rücktritt sei bei einem durch eine Störung

im Sinne von Abschnitt IV Nr. 4 Abs. 1 der AGB bedingten Leistungsaufschub

immer erst vier Monate nach Eintritt der Störung möglich. Die angegriffene

Klausel ist deswegen nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam. Nach der ständigen

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes folgt aus dem für Allgemeine Ge-

schäftsbedingungen geltenden Transparenzgebot, daß die Rechtsposition des

Vertragspartners nicht unklar geregelt sein darf. Bereits die Klauselfassung

muß der Gefahr vorbeugen, daß der Kunde von der Durchsetzung bestehender

Rechte abgehalten wird. Durch eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend

oder mißverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender die Mög-

lichkeit eröffnet, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestal-

tung abzuwehren, wird der Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu

und Glauben unangemessen benachteiligt (vgl. etwa BGHZ 104, 82, 92 f.; 106,

42, 49; 108, 52, 61; 141, 137, 143 f. und 153, 158, jew. m.w.N.).

VI.

Die in Abschnitt V Nr. 3 der AGB enthaltene Bestimmung (Klausel 7),

wonach der Käufer die Abnahme ablehnen kann, wenn der angebotene Kauf-

gegenstand erhebliche Mängel aufweist, die nach fristgerechter Rüge nicht

innerhalb von acht Tagen vollständig beseitigt werden, hat das Berufungsge-

richt als unwirksam angesehen, weil der Käufer nach der Formulierung der

Klausel sämtliche dort aufgeführte Voraussetzungen beweisen müsse, wenn er

den Kaufgegenstand ablehnen wolle. Soweit damit dem Käufer die Beweislast

für Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Verwenders auferlegt wer-

de, verstoße die Klausel bereits gegen § 11 Nr. 15a AGBG; im übrigen sei der

Verwender nach dem Gesetz für sämtliche Voraussetzungen beweispflichtig,

so daß die Klausel auch nach § 9 Abs. 1, 2 Nr. 1 AGBG unwirksam sei. Auch

hier bleibt die Revision des Beklagten im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Offenbleiben kann, ob die angegriffene Klausel tatsächlich - wie vom

Berufungsgericht angenommen - eine von der gesetzlichen Beweislast-

verteilung abweichende Regelung enthält. Zwar muß der Verkäufer, wie sich im

Umkehrschluß aus § 363 BGB ergibt, die Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes

beweisen, wenn die Annahme der Kaufsache durch den Käufer verweigert wird

(Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 459 Rdnrn. 91 ff. m.w.N.). Daß die angegrif-

fene Klausel hiervon abweichen will, indem sie dem Käufer die Beweislast für

das Vorliegen von Mängeln und deren Erheblichkeit, für die fristgerechte Rüge

und für die Nichtbeseitigung des Mangels innerhalb von acht Tagen auferlegt,

ist jedoch nicht eindeutig erkennbar. Einen ausdrücklichen Hinweis auf vom

Käufer zu erbringende Nachweise enthält die Klausel jedenfalls nicht. Dies ist

zwar angesichts der Vielfalt von in Formularbedingungen möglichen Verände-

rungen und Erschwerungen der Behauptungs- und Beweislast nicht in jedem

Fall erforderlich, weil sich eine Beweislaständerung zum Nachteil des Käufers

auch schon dadurch ergeben kann, daß der Verwender eine Formulierung

wählt, wie sie auch der Gesetzgeber zur Beweislastverteilung heranzieht (vgl.

Wolf aaO § 11 Nr. 15 Rdnr. 10). Ob allerdings bereits daraus, daß der Ver-

wender - wie hier - lediglich die Voraussetzungen aufzählt, unter denen der

Kunde die Annahme ablehnen kann, der Schluß auf eine Beweislastumkehr

zum Nachteil des Kunden gezogen werden darf, kann dahinstehen.

2. Diese Frage bedarf hier keiner Klärung. Die Klausel benachteiligt den

Kunden bereits deshalb nach § 9 AGBG unangemessen, weil der dort verwen-

dete Begriff des ”erheblichen Mangels” von dem gesetzlichen Begriff des

Sachmangels im Sinne von § 459 BGB zum Nachteil des Käufers abweicht.

a) Nach der gesetzlichen Regelung kann der Käufer die Abnahme der

Kaufsache ablehnen, wenn diese mit einem Sachmangel im Sinne von § 459

BGB behaftet ist (statt aller: Soergel/Huber aaO § 433 Rdnr. 261). Als Sach-

mangel kommen sowohl die zur Aufhebung oder Minderung des Wertes oder

der Gebrauchstauglichkeit führende Fehlerhaftigkeit der Kaufsache (§ 459 Abs.

1 BGB) als auch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft (§ 459 Abs. 2

BGB) in Betracht. Während jedoch im ersten Fall das Vorliegen eines Sach-

mangels davon abhängt, ob die Minderung von Wert oder Gebrauchstauglich-

keit erheblich ist (§ 459 Abs. 1 Satz 2 BGB), haftet der Verkäufer nach § 459

Abs. 2 BGB für eine fehlende zugesicherte Eigenschaft, ohne daß es dabei

darauf ankommt, ob es sich um eine unerhebliche Eigenschaft des Kaufgegen-

standes handelt oder ob dessen Wert oder Gebrauchstauglichkeit beeinträch-

tigt wird (statt aller: Soergel/Huber aaO § 459 Rdnr. 76).

b) Nach der angegriffenen Formularbestimmung ist der Käufer zur Ab-

nahme verpflichtet, wenn die Kaufsache keinen ”erheblichen Mangel” aufweist

(vgl. Creutzig aaO S. 135). Was unter einem ”erheblichen Mangel” zu verste-

hen ist, geht aus der angegriffenen Bestimmung nicht hervor. Auch aus dem

systematischen Zusammenhang, insbesondere aus dem Zusammenspiel mit

den Bestimmungen über die Gewährleistung in Abschnitt VII der AGB, die le-

diglich Aussagen zum Fehler, nicht dagegen zum Begriff des erheblichen Man-

gels enthalten, ergibt sich hierzu nichts. Es bleibt damit bei objektiver Ausle-

gung (vgl. dazu bereits oben unter II 3 b cc) offen, ob der Begriff des erhebli-

chen Mangels dem Fehlerbegriff im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB gleichzuset-

zen ist (so offenbar: Reinking/Eggert aaO Rdnrn. 485 f.; Pfeiffer aaO Rdnr. 25)

oder ob dieser an den Sachmangelbegriff im Sinne von § 459 BGB anknüpft

oder einen anderen, selbständigen Mangelbegriff darstellt. Daß der Fall des

§ 459 Abs. 2 BGB, der von der Erheblichkeit der Eigenschaft oder der Wert-

oder Gebrauchsminderung gerade unabhängig ist, von dieser Klausel abwei-

chend geregelt wird, ist danach jedenfalls nicht auszuschließen.

c) Die danach verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten des Klauselver-

wenders. Dies führt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofes jedenfalls in dem hier gegebenen Verbandsprozeß dazu, daß von der

sogenannten kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen ist (zuletzt etwa

BGHZ 139, 190, 199 m.w.N.). Ist mithin davon auszugehen, daß der Käufer

nach der angegriffenen Klausel auch dann zur Abnahme verpflichtet sein soll,

wenn ein Sachmangel im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB vorliegt, weil zwar eine

zugesicherte, zugleich aber nicht erhebliche Eigenschaft fehlt, führt dies zu

einer unangemessenen Benachteiligung des Käufers im Sinne von § 9 AGBG.

Ein sachlicher Grund, der diese Abweichung von der gesetzlichen Regelung

rechtfertigen würde, ist weder vorgetragen noch aus den Umständen ersicht-

lich.

VII.

Die in Abschnitt VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 der AGB (Klausel 8) enthaltene

Erweiterung des Eigentumsvorbehalts auf Forderungen, die der Verkäufer ge-

gen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand nachträglich er-

wirbt, hat das Berufungsgericht als nach § 9 AGBG unwirksam angesehen.

Den Interessen des Verkäufers werde - so die Ansicht der Vorinstanz - über-

mäßig Rechnung getragen, weil sein Eigentumsvorbehalt auch in solchen Fäl-

len fortbestehe, in denen der Kaufpreis bereits bezahlt sei und lediglich noch

eine geringfügige Reparaturkostenforderung gegen den Käufer bestehe. Dies

sei wegen der zusätzlichen Sicherungsmöglichkeit des Verkäufers durch das

Werkunternehmerpfandrecht und angesichts des Umstandes, daß der Käufer

ungeachtet des fortbestehenden Verkäufereigentums verpflichtet sei, den

Kaufgegenstand zu unterhalten, nicht gerechtfertigt. Die hiergegen gerichtete

Revision des Beklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Zweifelhaft ist bereits, ob und inwieweit ein erweiterter Eigentumsvor-

behalt im nichtkaufmännischen Verkehr durch Formularbedingungen überhaupt

wirksam vereinbart werden kann. Diese Frage wird im Schrifttum und in der

Instanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilt (vgl. - auch unter Berücksichti-

gung der hier in Rede stehenden Klausel - z.B.: Graf von Westphalen in Ver-

tragsrecht und AGB-Klauselwerke, ”Eigentumsvorbehaltssicherung” Rdnrn. 60

ff.; Brandner aaO Anh. §§ 9-11 Rdnr. 657; Wolf aaO § 9 Rdnrn. E 33 ff., jew.

m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat zwar für den kaufmännischen Verkehr die

Wirksamkeit eines formularmäßig vereinbarten erweiterten Eigentumsvorbe-

halts regelmäßig bejaht (vgl. allgemein BGHZ 94, 105, 112; 98, 303, 307; 125,

83, 87; zu einem ähnlichen Eigentumsvorbehalt in Formularbedingungen eines

Kraftfahrzeughändlers, der sich auf Forderungen des Verkäufers erstreckt, ”die

im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstehen, z.B. nämlich Forde-

rungen aus Reparaturen, Ersatzteil-, Zubehör- und Betriebsstoff-Lieferungen,

Einstell- und Versicherungskosten und Berufsgenossenschaftsbeiträge”, vgl.

Urteil vom 20. Mai 1958 - VIII ZR 329/56, WM 1958, 818 = NJW 1958, 1231

unter 2; vgl. auch Urteil vom 14. Februar 1968 - VIII ZR 220/65, WM 1968, 447

= NJW 1968, 885 unter III; ferner Urteil vom 23. November 1977 - VIII ZR 7/76,

WM 1977, 1422 = NJW 1978, 632 unter I 3); die Frage der Wirksamkeit sol-

cher Klauseln im nichtkaufmännischen Verkehr hat er jedoch bisher nicht ent-

schieden. Das ist auch hier nicht erforderlich.

Keiner Entscheidung bedarf auch die - vom Berufungsgericht bejahte -

Frage, ob die Eigentumsvorbehaltsklausel den Käufer wegen Übersicherung

des Verkäufers unangemessen benachteiligt, weil er selbst wegen geringfügi-

ger Nebenforderungen des Verkäufers Sicherheit durch das gesamte Kraftfahr-

zeug leisten muß oder weil dem Verkäufer im Falle einer Reparatur trotz des

ihm zustehenden Eigentumsvorbehalts auch noch am Anwartschaftsrecht des

Käufers ein Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB zusteht (die Unwirk-

samkeit deshalb bejahend: Pfeiffer aaO Rdnr. 83; kritisch auch Graf von West-

phalen aaO Rdnr. 62; a.A. Reinking/Eggert aaO Rdnr. 188; Wolf aaO § 9 Rdnr.

E 35).

2. Unabhängig davon ist nämlich der angegriffenen Klausel die Wirk-

samkeit schon deshalb zu versagen, weil sie bei einem rechtsunkundigen

Durchschnittskunden den unzutreffenden Eindruck erwecken kann, der Eigen-

tumsvorbehalt bleibe ungeachtet eines zwischenzeitlichen Ausgleichs der dem

Verkäufer auf Grund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen bis zur Be-

zahlung der letzten Forderung bestehen, die der Verkäufer im Zusammenhang

mit dem Kaufgegenstand nachträglich erwirbt.

Mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und vom

erweiterten Eigentumsvorbehalt erfaßten Forderungen erlischt dieser endgül-

tig; durch das spätere Entstehen weiterer Forderungen zwischen den Beteilig-

ten lebt er nicht wieder auf (vgl. BGHZ 42, 53, 58; BGH, Urteil vom

23. November 1977 - VIII ZR 7/76, WM 1977, 1422 = NJW 1978, 632 unter I

4). Demgegenüber geht aus der angegriffenen Klausel nicht klar hervor, ob sie

den Eigentumsvorbehalt - was rechtlich nicht möglich wäre - auch auf solche

Forderungen erweitern will, die der Verkäufer nach dem in dem vorhergehen-

den Satz 1 genannten ”Ausgleich der dem Verkäufer auf Grund des Kaufver-

trages zustehenden Forderungen” erworben hat. Zwar deuten die einleitenden

Worte der Klausel ”Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen ...” darauf

hin, daß der Eigentumsvorbehalt bei dem ”nachträglichen” Erwerb der einbe-

zogenen Forderungen noch nicht durch den vorbezeichneten ”Ausgleich” erlo-

schen ist. Andererseits spricht jedoch das Wort ”nachträglich” dafür, daß der

Erwerb der betreffenden Forderungen erst nach dem ”Ausgleich” und damit

nach dem Erlöschen des Eigentumsvorbehalts erfolgt, der insoweit wieder

aufleben würde. Daß sich das Wort ”nachträglich” auf den Zeitpunkt des in

Satz 1 erwähnten ”Kaufvertrages” bezieht (so Creutzig aaO S. 151), ist demge-

genüber unklar, weil der ”Kaufvertrag” in Satz 1 - anders als der ”Ausgleich” -

nicht in einem zeitlichen, sondern vielmehr in einem ursächlichen (”auf Grund”)

Zusammenhang angesprochen wird. Aus der maßgeblichen Sicht des rechtlich

nicht vorgebildeten Durchschnittskunden (vgl. dazu bereits oben unter V 2), der

nicht weiß, daß der Eigentumsvorbehalt nach vollständigem Ausgleich der Ver-

käuferforderungen ohne die Möglichkeit des Wiederauflebens erlischt, kann

sich daher der rechtlich unzutreffende Eindruck ergeben, der Eigentumsvorbe-

halt des Verkäufers bleibe für nach diesem Zeitpunkt entstehende Forderungen

bestehen (vgl. Pfeiffer aaO Rdnr. 83; Reinking/Eggert aaO Rdnr. 188; Graf von

Westphalen in Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, Großkommentar zum

AGBG, III 51-3 Rdnr. 11). Allein aufgrund dieser Unklarheit benachteiligt die

Klausel den Käufer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemes-

sen und ist sie daher gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam (vgl. zum Transpa-

renzgebot bereits oben unter V 2). Denn der Käufer läuft wegen der unklaren

Fassung der Klausel Gefahr, die Eigentumsverhältnisse zu seinen Lasten un-

richtig einzuschätzen und von der Durchsetzung seiner Rechte abzusehen.

VIII.

Soweit der Verkäufer nach Abschnitt VI Nr. 2 Abs. 1 b der AGB (Klausel

9) den Kaufgegenstand herausverlangen kann, wenn der in Abschnitt III Nr. 3

der AGB bezeichnete Teilzahlungskäufer die eidesstattliche Versicherung ab-

gegeben hat, hat das Berufungsgericht eine unbillige Benachteiligung des

Kunden verneint. Die § 321 BGB nachempfundene Klausel sei gerechtfertigt,

weil die Zahlungsunfähigkeit des Kunden mit Abgabe der eidesstattlichen Ver-

sicherung feststehe, nachdem die vorausgegangene Pfändung ergebnislos

geblieben sei. Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers ohne Erfolg.

Die angegriffene Klausel ist mit dem AGB-Gesetz vereinbar, sie verstößt ins-

besondere nicht gegen § 9 AGBG.

1. In formularmäßigen Leasingbedingungen hat der Senat bereits früher

eine Klausel für unbedenklich gehalten, wonach der Leasinggeber zur fristlo-

sen Kündigung des Vertrages berechtigt ist, ”wenn eine wesentliche Ver-

schlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Leasingnehmers ein-

tritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn gerichtliche oder au-

ßergerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet werden” (Urteil vom 6. Juni 1984

- VIII ZR 65/83, WM 1984, 1217 unter IV 2 c). Als entscheidend hat es der Se-

nat dabei angesehen, daß die aufgeführten Kündigungsgründe nur an eine

solche Vermögensverschlechterung oder -gefährdung anknüpfen, die zugleich

eine Gefährdung des Gegenleistungsanspruchs des Leasinggebers nach sich

ziehen (eingehend: BGHZ 112, 279, 284, 285; vgl. auch für den kaufmänni-

schen Verkehr: Urteil vom 7. Dezember 1983 - VIII ZR 257/82, WM 1984, 163

= NJW 1984, 871 unter 4). Für den hier maßgeblichen Teilzahlungskauf kann

nichts anderes gelten. Auch dem Teilzahlungsverkäufer ist - wie dem Leasing-

geber - ein Festhalten an dem Vertrag jedenfalls dann nicht mehr zumutbar,

wenn eine Vermögensverschlechterung bei seinem Vertragspartner eintritt, die

seinen Anspruch auf die Gegenleistung ernsthaft gefährdet (vgl. BGH, Be-

schluß vom 26. Mai 1988 - III ZR 115/87, WM 1988, 1223 = NJW-RR 1988,

1449 unter 1 a zur Kündigung eines Darlehensvertrages).

2. Indem die angegriffene Klausel daran anknüpft, daß der Teilzah-

lungskäufer eine eidesstattliche Versicherung (§ 807 ZPO) abgegeben hat,

stellt sie auf einen Umstand ab, mit dem die Gefährdung des Gegenanspruchs

des Teilzahlungsverkäufers regelmäßig verbunden ist.

a) Durch die Abgabe der Offenbarungsversicherung gibt der Schuldner

zu erkennen, daß er selbst titulierte Leistungsverpflichtungen nicht erfüllen

kann, zumindest aber - wie in den neu in das Gesetz aufgenommenen Fällen,

daß der Schuldner die Durchsuchung verweigert hat (§ 807 Abs. 1 Nr. 3 ZPO)

oder daß ihn der Gerichtsvollzieher trotz ordnungsgemäßer Ankündigung wie-

derholt nicht in seiner Wohnung angetroffen und der Schuldner dies nicht ge-

nügend entschuldigt hat (§ 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) - nicht erfüllen will. Für den

Verkäufer ergibt sich daraus die dringende Gefahr, seine Forderung lediglich

durch Verwertung des vorbehaltenen Eigentums an dem Kaufgegenstand be-

friedigen zu können und sich überdies gegenüber zu erwartenden Pfändungen

des Kaufgegenstandes mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) zur Wehr

setzen zu müssen. Da der Verkäufer im übrigen keinen Einfluß darauf hat, ob

sich der Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den Käufer im Rahmen der ge-

wöhnlichen Abnutzung hält oder ob das Fahrzeug durch übermäßigen Ge-

brauch einer außergewöhnlich hohen Abnutzung und Wertminderung ausge-

setzt ist, erscheint es für den Verkäufer nicht anders als im kaufmännischen

Verkehr (vgl. insoweit Senatsurteil vom 7. Dezember 1983 - VIII ZR 257/82,

WM 1984, 163 = NJW 1984, 871 unter 4 zu einer ähnlichen Klausel) auch im

nichtkaufmännischen Verkehr regelmäßig nicht zumutbar, am Vertrag festzu-

halten. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Käufer vertragstreu verhält (a.A.

Pfeiffer aaO Rdnr. 84). Denn auch, wenn der Käufer - etwa mit Hilfe Dritter -

seiner Zahlungspflicht (zunächst) nachkommt, bleibt der Gegenleistungsan-

spruch gefährdet, weil der Verkäufer damit rechnen muß, daß der Käufer plötz-

lich seine Zahlungen einstellt und daß etwaige Vollstreckungsmaßnahmen oh-

ne Erfolg bleiben.

b) Daß die Klausel keine zeitliche Beschränkung hinsichtlich der Abgabe

der eidesstattlichen Versicherung enthält, schadet nicht. Selbst wenn die ei-

desstattliche Versicherung vor Abschluß des Vertrages abgegeben worden

sein sollte, ist allein der Umstand der Abgabe als solcher ein gewichtiges An-

zeichen dafür, daß der Anspruch des Verkäufers auf Gegenleistung ernsthaft

gefährdet ist. Daß dem Verkäufer in den Fällen, in denen ihm die eidesstattli-

che Versicherung bei Vertragsabschluß des Käufers bekannt war oder in de-

nen sie zwischenzeitlich im Schuldnerverzeichnis gelöscht worden ist (§ 915a

ZPO), die Berufung auf das Kündigungsrecht unter Umständen versagt sein

kann, ergibt sich aus dem allgemein gültigen Gesichtspunkt von Treu und

Glauben (§ 242 BGB), ohne daß es insoweit einer ausdrücklichen Regelung in

den Formularbedingungen bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1993

- XII ZR 74/91, WM 1993, 791 = NJW 1993, 1133 unter II 2 b a.E.).

3. Unbedenklich ist ferner, daß sich die hier angegriffene Rücknahmere-

gelung auf die in Abschnitt III Nr. 3 der AGB umschriebenen Teilzahlungsge-

schäfte bezieht (Creutzig aaO S. 155), die dem Verbraucherkreditgesetz un-

terfallen. Zwar enthalten die §§ 12, 13 VerbrKrG eine abschließende (”nur”)

Aufzählung der Voraussetzungen, unter denen der Kreditgeber im Falle des

Verzuges des Kreditnehmers den Kreditvertrag kündigen oder von diesem zu-

rücktreten kann. Das Recht zur Kündigung oder zum Rücktritt aus anderen

wichtigen Gründen als dem Zahlungsverzug bleibt durch diese Regelung in-

dessen unberührt (statt aller: Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 13. Auflage, § 12

VerbrKrG Rdnr. 6 m.w.N.). Ob dies auch für solche Kündigungsgründe gilt, die

im Zusammenhang mit konkreten Zahlungsschwierigkeiten des Verbrauchers

stehen (dagegen etwa MünchKomm-Habersack, BGB, 3. Auflage, § 12

VerbrKrG Rdnr. 22), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls die mit

der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung indizierte Vermögensver-

schlechterung des Schuldners wird nach dem Gesetzeszweck von den Be-

stimmungen der §§ 12, 13 VerbrKrG nicht erfaßt. Der Gesetzgeber wollte mit

Hilfe dieser Vorschriften verhindern, daß dem Verbraucher bereits bei einer

kurzfristigen, vorübergehenden Störung der Zahlungsfähigkeit die Sache ent-

zogen wird (BT-Drucks. 11/5462 S. 28). Hierunter fällt die Abgabe einer eides-

stattlichen Versicherung nicht; sie ist regelmäßig Anzeichen dafür, daß die ein-

getretene Zahlungsunfähigkeit (oder -unwilligkeit) des Schuldners von einiger

Dauer ist.

4. Keinen Bedenken begegnet es schließlich, daß sich der Verkäufer

nach der Klausel darauf beschränken kann, den Kaufgegenstand vom Käufer

herauszuverlangen, und nicht zugleich die Kündigung des Vertrages ausspre-

chen muß. Für die hier betroffenen, dem Verbraucherkreditgesetz unterfallen-

den Teilzahlungsgeschäfte gilt die Rücknahme der Kaufsache als Rücktritt vom

Vertrag, es sei denn, der Verkäufer einigt sich mit dem Käufer, diesem den ge-

wöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten

(§ 13 Abs. 3 VerbrKrG). Damit ist den Interessen des Käufers in jedem Fall be-

reits nach dem Gesetz angemessen Rechnung getragen (vgl. im übrigen die

nachfolgenden Ausführungen unter IX).

IX.

Die Bestimmung in Abschnitt VI Nr. 2 Abs. 2 AGB (Klausel 10) hat das

Berufungsgericht wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG als unwirksam angese-

hen. Die formularmäßige Regelung, durch die anstelle der Rücktrittsfiktion, die

nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 VerbrKrG mit der Rücknahme ausgelöst werde,

die Verpflichtung des Verkäufers zur Zahlung des gewöhnlichen Verkaufswer-

tes zum Zeitpunkt der Rücknahme trete, verstoße gegen den Wertungsgehalt

des § 10 Nr. 5 AGBG. Mit der Anrechnung des Verkaufswertes anstelle der

beim Rücktritt eingreifenden Rückgewähr der gegenseitigen Leistungen und

eines eventuellen Schadensersatzanspruchs würden Nachteile zu Ungunsten

des Käufers statuiert, wobei auch Unklarheit darüber bestehe, wie wegen des

Fortbestandes des Vertrages weiterverfahren werde. Im übrigen liege eine un-

sachgemäße Besserstellung des Verwenders gegenüber den §§ 326, 455 BGB

vor, indem er ein Verwertungsrecht erhalte, obwohl der Kaufvertrag fortbeste-

he. Dies hält den Angriffen der Revision des Beklagten nicht stand. Die ange-

griffene Klausel begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken, insbesondere enthält

sie keine dem Käufer nachteilige Abweichung von der Gesetzeslage (§ 9

Abs. 2 Nr. 1 AGBG).

1. Die in der Klausel gewählte Formulierung ist dem Gesetzeswortlaut

des § 13 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VerbrKrG nachgebildet. Danach kann sich der

Kreditgeber mit dem Verbraucher einigen, diesem den gewöhnlichen Ver-

kaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. Eine solche

Einigung tritt an die Stelle der in § 13 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 VerbrKrG vorgesehe-

nen Rücktrittsfiktion mit der Folge, daß der Kaufvertrag aufrechterhalten bleibt

und die fortbestehende Kaufpreisforderung mit den bis zur Wegnahme be-

zahlten Raten zuzüglich dem gewöhnlichen Verkaufswert im Zeitpunkt der

Wegnahme verrechnet wird (BT-Drucks. 11/5462 S. 28; vgl. auch Staudin-

ger/Kessal-Wulf aaO § 13 VerbrKrG Rdnr. 19 m.w.N.). Nach der amtlichen Be-

gründung soll die Praxis damit von den Schwierigkeiten entlastet werden, die

sich bei der Rückabwicklung und insbesondere bei der Bemessung des Wertes

der Gebrauchsüberlassung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AbzG ergeben hatten. Eine

Benachteiligung des Verbrauchers gegenüber der Lage, wie sie bei einem

Rücktritt bestünde, ist damit regelmäßig nicht verbunden. Die auf den Zeitpunkt

der Wegnahme festgelegte Vergütungsvereinbarung verhindert ein weiteres

Ansteigen der bei einem Rücktritt geschuldeten Gebrauchs- oder Nutzungsver-

gütung (MünchKomm-Habersack aaO § 13 VerbrKrG Rdnr. 60); im übrigen fin-

det auch im Rückabwicklungsverhältnis die an der Kaufsache zwischenzeitlich

eingetretene Wertminderung Berücksichtigung (BT-Drucks. aaO; MünchKomm-

Habersack aaO).

2. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, eine Vergü-

tungsvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen (so

auch OLG Oldenburg, NJW-RR 1996, 564; OLG Stuttgart, NJW-RR 1996, 563;

MünchKomm-Habersack aaO Rdnr. 61, Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdnr. 14

m.w.N.; a.A. Reinicke/Tiedtke, ZIP 1992, 217, 221).

a) Die jederzeit, auch bei Abschluß des Vertrages mögliche Einigung

(BT-Drucks. aaO; MünchKomm-Habersack aaO) enthält eine vom Gesetzgeber

grundsätzlich als angemessen erachtete Regelung und führt, wie dargelegt, zu

keiner Benachteiligung des unter das Verbraucherkreditgesetz fallenden Käu-

fers. Soweit nach den hier vorliegenden Formularbedingungen die Vergütungs-

vereinbarung auch für andere, nicht dem Verbraucherkreditgesetz unterfallen-

de Teilzahlungskäufer gilt, ist dies (erst recht) unbedenklich.

b) Die Aufnahme der Einigung in die Formularbedingungen verstößt

auch nicht gegen das in § 10 Nr. 5 AGBG enthaltene Verbot fingierter Erklä-

rungen (so aber: Pfeiffer aaO Rdnr. 86). Nach dieser Regelung soll der Ver-

braucher davor bewahrt werden, daß seinem Verhalten eine Bedeutung bei-

gelegt wird, die er nicht kennt, und daran Rechtsfolgen geknüpft werden, ge-

gen die er sich nicht zur Wehr setzen kann (vgl. Soergel/Stein aaO § 10 AGBG

Rdnr. 48). Demgegenüber beruht die hier vorgesehene Vergütung und Anrech-

nung des Verkaufswertes bei Rücknahme der Kaufsache durch den Verwender

nicht auf einem Verhalten des Vertragspartners, sondern auf der bereits bei

Abschluß des Vertrages für diesen Fall getroffenen und daher unbedenklichen

Vereinbarung (vgl. BGHZ 100, 373, 380).

3. Die angegriffene Klausel ist entgegen der Ansicht des Berufungsge-

richts auch nicht deshalb für den Käufer nachteilig, weil nach der gewählten

Formulierung Unklarheit darüber besteht, wie wegen des Fortbestandes des

Vertrages weiterverfahren wird. Zwar enthält die Konditionenempfehlung des

Beklagten keine Regelung darüber, ob und gegebenenfalls wann der Verkäufer

die zurückgenommene Kaufsache verwerten darf; in Abschnitt VI Nr. 2 Abs. 4

AGB ist lediglich bestimmt, daß die Verwertungskosten vom Käufer zu tragen

sind, wenn dieser nicht dem Verbraucherkreditgesetz unterfällt. Das ist indes

unschädlich, weil die sich aus § 13 VerbrKrG ergebende Folge der Vergü-

tungsvereinbarung - Anrechnung des Verkaufswertes auf den noch offenen

Kaufpreis unter Berücksichtigung der gezahlten Raten - eingreift, ohne daß es

insoweit einer weiterführenden AGB-Regelung bedarf. Die vom Gesetzgeber in

Kauf genommene Möglichkeit der Verwertung des Kaufgegenstandes durch

den Verkäufer trotz Fortbestandes des Vertrages ist daher unbedenklich, wenn

mit der Rücknahme - wie hier - die Kaufpreisschuld zugleich eine entsprechen-

de Zurückführung erfährt (für andere Fälle: Brandner aaO Anh. §§ 9-11

Rdnr. 655a m.w.N.).

X.

Die Bestimmung in Abschnitt VII Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 der AGB (Klausel 11) hat

das Berufungsgericht als gemäß § 9 AGBG unwirksam angesehen. Es stelle

eine unangemessene Kundenbenachteiligung dar, wenn sich die Fehlerfreiheit

allein nach dem Stand der Technik vergleichbarer Fahrzeuge richte, obwohl

sich der Kunde im Einzelfall gerade wegen einer besonderen Werbung für ein

bestimmtes Fahrzeug zum Kauf entschlossen habe und sich deshalb die Feh-

lerfreiheit nach dem in der Werbung versprochenen Standard beurteilen müs-

se. Außerdem bestehe Unklarheit bezüglich der Abgrenzung eines Fehlers der

Kaufsache von einer zugesicherten Eigenschaft. Hiergegen wendet sich die

Revision des Beklagten ohne Erfolg.

1. Nach Abschnitt VII Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 AGB leistet der Verkäufer Ge-

währ für die Fehlerfreiheit während eines Jahres seit Auslieferung des Kaufge-

genstandes. Die Formularbestimmung knüpft damit offenbar an den Begriff des

Fehlers im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB an (Pfeiffer aaO Rdnr. 42; nicht ganz

klar dagegen: Creutzig aaO S. 179). Ein solcher liegt nach dem Gesetz vor,

wenn die tatsächliche Beschaffenheit der gekauften Sache von der im Kauf-

vertrag vereinbarten abweicht und diese Abweichung den Wert der Sache oder

ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetz-

ten Gebrauch aufhebt oder mindert

(zuletzt etwa: BGH, Urteil vom

23. November 1994 - VIII ZR 133/93, NJW-RR 1995, 364 unter II 1 m.w.N.).

Die vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheit bestimmt sich bei Vorliegen ei-

ner (auch stillschweigenden) Willenseinigung beider Vertragsteile, daß die

Kaufsache zu einem bestimmten Zweck geeignet sein oder bestimmte Eigen-

schaften besitzen müsse, nach dieser Vereinbarung, ansonsten nach dem Zu-

stand, den derartige Sachen gewöhnlich aufweisen (vgl. BGH, Urteil vom

28. März 1984 - VIII ZR 5/83, WM 1984, 815 = NJW 1984, 2289, unter II 2 b).

Beim Kauf einer der Gattung nach bestimmten Sache tritt ergänzend hinzu,

daß diese vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung mittlerer Art und

Güte zu entsprechen hat (§ 243 Abs. 1 BGB).

2. Von dieser Regelung weicht die angegriffene Klausel in der im vorlie-

genden Verbandsprozeß gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. dazu

bereits oben unter VI 2 c) ab, indem sie als Maßstab für die Fehlerfreiheit allein

den ”Stand der Technik für vergleichbare Fahrzeuge des Typs des Kaufgegen-

standes bei Auslieferung” bestimmt. Dieser Beschaffenheitsmaßstab mag sich

gegenüber der Regelung des § 459 Abs. 1 BGB zugunsten des Käufers aus-

wirken, wenn die vertraglich vorausgesetzte (”Soll-”) Beschaffenheit des ge-

kauften Fahrzeugs vom Stand der Technik für vergleichbare Fahrzeuge des

Typs des Kaufgegenstandes übertroffen wird. Er benachteiligt den Käufer je-

doch, wenn der bezeichnete Stand der Technik hinter der - etwa durch die

Werbung des Herstellers mit einer besondere Ausstattung oder entsprechende

Prospektangaben begründeten - Sollbeschaffenheit zurückbleibt. Zwar wendet

der Beklagte ein, der in der Klausel garantierte “Stand der Technik” werde

selbstverständlich auch durch die Herstellerangaben definiert. Wie das Beru-

fungsgericht zu Recht angenommen hat, besteht jedoch bei kundenfeindlich-

ster Auslegung Anlaß zu Zweifeln, nach welchem Maßstab sich die Fehlerfrei-

heit im Streitfall richtet. Entspricht die tatsächliche Beschaffenheit des gekauf-

ten Fahrzeugs nicht der Sollbeschaffenheit, etwa weil die vom Hersteller her-

vorgehobene Ausstattung fehlt, liegt nach dem Wortlaut der angegriffenen

Klausel anders als nach § 459 Abs. 1 BGB kein Fehler vor, weil die betreffende

Ausstattung nicht Stand der Technik für vergleichbare Fahrzeuge des Typs des

Kaufgegenstandes ist.

Aus dem Umstand, daß nach Abschnitt IV Nr. 5 Abs. 1 der AGB ”Anga-

ben in bei Vertragsabschluß gültigen Beschreibungen ... des Kaufgegenstan-

des ... als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand gemäß Abschnitt

VII Ziff. 1 fehlerfrei ist, ...” dienen sollen, ergibt sich nichts anderes. Diese Re-

gelung befindet sich als letzter Unterpunkt im umfangreichen Abschnitt ”IV.

Lieferung und Lieferverzug” an einer völlig anderen Stelle der Bedingungen,

die weder inhaltlich noch systematisch einen Zusammenhang zu der unter ”VII.

Gewährleistung” stehenden, angegriffenen Klausel erkennen läßt. Angesichts

des Umfangs der Konditionenempfehlung – drei eng bedruckte Seiten mit neun

umfangreichen Abschnitten und jeweils zahlreichen Unterpunkten – erscheint

sie derart versteckt, daß sie dem naheliegenderweise unter dem Abschnitt ”VII.

Gewährleistung” nach einschlägigen Bestimmungen suchenden Käufer auch

bei aufmerksamer Beschäftigung mit den empfohlenen Geschäftsbedingungen

verborgen bleiben muß. Wegen des darin liegenden Verstoßes gegen das Ge-

bot, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners in den Vertragsbedingun-

gen möglichst klar und durchschaubar darzustellen (vgl. zum Transparenzge-

bot bereits oben unter V 2 sowie BGHZ 142, 358, 375 m.w.N.), kann die Re-

gelung im Zusammenhang mit der Auslegung der Klausel in Abschnitt VII Nr. 1

Abs. 1 Satz 2 der AGB deshalb keine Berücksichtigung finden.

Kann die angegriffene Klausel nach alledem zu einer Beschränkung der

gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers führen, benachteiligt sie die-

sen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 AGBG unangemessen mit der Folge, daß ihr die

Wirksamkeit zu versagen ist.

XI.

Dagegen, daß der Käufer nach Abschnitt VII Nr. 2 a Abs. 2 AGB (Klausel

12) Fehler unverzüglich nach deren Feststellung bei dem in Anspruch genom-

menen Betrieb entweder schriftlich anzuzeigen oder von ihm aufnehmen zu

lassen hat, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nichts einzuwenden, zumal

der Kläger dies in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt habe. Das

beanstandet die Revision des Klägers mit Recht. Unabhängig davon, welche

Rechtsauffassung der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Berufungsge-

richts vertreten hat, hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 11 Nr. 10e,

§ 9 AGBG nicht stand.

Ob die Klausel - wie die Revision des Klägers meint - den Ausschluß der

Gewährleistung bei nicht form- und fristgerechter Fehleranzeige vorsieht, ist

allerdings nicht eindeutig. Die Klausel selbst trifft insoweit jedenfalls keine aus-

drückliche Regelung. Andererseits ergibt sich aus Abschnitt VII Nr. 6 der AGB

nicht zwingend, daß die Gewährleistung bei nicht frist- und formgerechter An-

zeige fortbestehen soll (a.A. Creutzig aaO S. 196 f.; Reinking/Eggert aaO

Rdnr. 638). Dort sind zwar verschiedene Fälle aufgezählt, in denen die Ge-

währleistung ausgeschlossen ist, darunter im 1. Spiegelstrich auch der beson-

ders gelagerte Fall, daß der Fehler oder Schaden dadurch entstanden ist, daß

der Käufer einen (anderen) Fehler (überhaupt) nicht angezeigt hat oder hat

aufnehmen lassen. Weder aus Wortlaut noch Zusammenhang der Regelung

folgt jedoch, daß es sich um eine abschließende Aufzählung handelt. Abschnitt

VII Nr. 4 Satz 1 der AGB (Klausel 14), wonach Wandelung und Minderung

verlangt werden kann, wenn ” – unter Beachtung vorstehender Ziffer 2 a gel-

tend gemachte - Nachbesserung” fehlschlägt, spricht eher für das Gegenteil.

Der Umstand, daß Nr. 2 a auch die hier zur Überprüfung stehende Anzeige-

pflicht enthält, läßt die - naheliegende - Auslegung zu, daß der Käufer bei nicht

form- und fristgerechter Anzeige die Ansprüche auf Wandelung und Minderung

verlieren soll. Dies wiederum könnte dafür sprechen, daß auch das Nachbes-

serungsrecht des Käufers nach Abschnitt VII Nr. 2 a Abs. 1 der AGB bei nicht

form- und fristgerechter Fehleranzeige ausgeschlossen ist. Hiervon ist im vor-

liegenden Verbandsprozeß nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten

Auslegung (vgl. dazu bereits oben unter VI 2 c) auszugehen. Die Klausel ent-

hält danach eine Ausschlußfrist, die weder der nach § 11 Nr. 10e AGBG gefor-

derten Unterscheidung zwischen offenen und verborgenen Mängeln noch der

auch bei offenen Mängeln gebotenen Prüfungs- und Überlegungsfrist von min-

destens einer Woche (BGHZ 139, 190, 196 f) angemessen Rechnung trägt,

und ist daher wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 10e und § 9 AGBG unwirksam

(vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 227/83, WM 1985, 199 unter

II 8; Hensen aaO § 11 Nr. 10e Rdnr. 72, 73 m.w.N.). Die Auffassung des Beru-

fungsgerichts, die Benachteiligung des Käufers durch die genannte Klausel

werde schon dadurch hinfällig, daß der Einschub in Abschnitt VII Nr. 4 Satz 1

(Klausel 14) nach § 11 Nr. 10e und § 9 AGBG unwirksam sei (vgl. unten zu

XIII), ist jedenfalls bezüglich des vorrangig vom Käufer geltend zu machenden

Nachbesserungsrechts unzutreffend.

XII.

Die Bestimmung in Abschnitt VII Nr. 2 c der AGB, wonach für die bei der

Nachbesserung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Gewährleistung des

Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Kaufvertrages geleistet wird (Klausel

13), verstößt nach Ansicht des Berufungsgerichts gegen § 11 Nr. 10f AGBG,

weil damit die nach dem Gesetz vorgesehene Hemmung der Verjährung aus-

gehebelt werde. Dem kann, wie die Revision des Beklagten zu Recht bean-

standet, nicht gefolgt werden.

1. Für die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Verjährung hinsicht-

lich der bei der Nachbesserung eingebauten Teile früher eintreten könne als

die Verjährung hinsichtlich des Kaufgegenstandes, läßt sich dem Wortlaut der

Klausel nichts entnehmen. Aus diesem ergibt sich vielmehr, daß die Gewähr-

leistungsfrist für die im Wege der Nachbesserung eingebauten Teile an die für

den Kaufgegenstand geltende Gewährleistungsfrist gekoppelt ist, der gemäß

Abschnitt VII Nr. 10 Satz 1 der AGB die Verjährungsfrist entspricht. Daraus

folgt ohne weiteres, daß in dem Maße, in dem sich diese infolge Hemmung

oder Unterbrechung der Verjährung (§ 477 Abs. 2 und 3, § 639 Abs. 2 BGB)

verlängert, auch die Gewährleistungsfrist für die Ersatzteile hinausgeschoben

wird (vgl. Pfeiffer aaO Rdnr. 75a; Reinking/Eggert aaO Rdnr. 552).

2. Keinen Bedenken begegnet es, daß nach der Klausel die Gewährlei-

stungsfrist für im Rahmen der Nachbesserung eingebaute Teile vor Ablauf von

sechs Monaten nach ihrem Einbau enden kann, wenn die Gewährleistungsfrist

für den Kaufgegenstand zu einem früheren Zeitpunkt endet. Das entspricht der

gesetzlichen Ausgangslage.

a) Haben die Kaufvertragsparteien die Möglichkeit der Nachbesserung

vorgesehen, so verjährt der Nachbesserungsanspruch ebenso wie die übrigen

Gewährleistungsansprüche in der sechsmonatigen Frist des § 477 BGB (BGHZ

79, 117, 121). Bessert der Verkäufer nach, so führt dies regelmäßig in entspre-

chender Anwendung des § 639 Abs. 2 BGB zu einer Hemmung der gesetzli-

chen Gewährleistungsfrist für den Kaufgegenstand, ohne daß eine neue Ge-

währleistungsfrist in Gang gesetzt wird. Lediglich bei Vorliegen eines Aner-

kenntnisses der Gewährleistungsansprüche tritt eine Unterbrechung nach

§ 208 BGB ein mit der Folge, daß die Gewährleistungsfrist erneut zu laufen

beginnt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1999 - VIII ZR 322/98, WM 1999, 1893

= NJW 1999, 2961 unter II 2 m.w.N.).

b) Werden im Rahmen der Nachbesserung Ersatzteile eingebaut, gilt in-

soweit nichts anderes. Der Einbau beruht in diesem Fall nicht auf einem selb-

ständigen Liefervertrag im Sinne des § 11 Nr. 10f AGBG. Demgemäß gilt für

die Ersatzteile auch keine eigene, neue Gewährleistungsfrist. Mit ihrem Einbau

werden sie vielmehr - sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt -

Teil des vom Käufer erworbenen Kraftfahrzeuges als Sachgesamtheit. Damit

unterliegen sie der für das Kraftfahrzeug bestimmten Gewährleistung ein-

schließlich der hierfür geltenden Gewährleistungsfrist (so auch Pfeiffer aaO

Rdnr. 75a Fn. 262; Reinking/Eggert aaO Rdnr. 552; a.A. LG Zweibrücken VuR

1997, 281, 284; Wolf aaO § 11 Nr. 10f Rdnr. 5).

XIII.

Die Regelung der Gewährleistungsrechte in Abschnitt VII Nr. 4 Satz 1

der AGB (Klausel 14) hat das Berufungsgericht als unklar und deshalb wegen

Verstoßes gegen § 9 AGBG als unwirksam angesehen. Zweifelhaft sei, welche

Bedeutung der Einschub ”- unter Beachtung vorstehender Ziffer 2 a)... -” haben

solle, insbesondere ob damit die Wandelung oder Minderung ausgeschlossen

sei, wenn eine Nachbesserung zwar fehlgeschlagen, die unverzügliche Anzei-

ge gemäß Ziffer 2 a) jedoch nicht erfolgt sei. Diese Beurteilung beanstandet die

Revision des Beklagten im Ergebnis ohne Erfolg.

Wie oben (unter XI) zur Klausel 12 bereits dargelegt, kann die Formulie-

rung zumindest auch so gedeutet werden, daß der Anspruch des Käufers auf

Wandelung oder Minderung bei nicht form- und fristgerechter Mängelanzeige

ausgeschlossen sein soll. Ein anderer Klauselinhalt ist zwar möglich, läßt sich

indes durch eine objektive, an Wortlaut und Regelungszusammenhang der

Klausel sowie den Verständnismöglichkeiten der typischerweise angesproche-

nen Kunden orientierte Auslegung (vgl. dazu oben unter II 3 b cc) nicht eindeu-

tig feststellen. Bei der danach gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl.

dazu oben unter VI 2 c) enthält die Klausel 14 – ebenso wie die Klausel 12 –

eine unzulässige Ausschlußfrist für die Geltendmachung von Gewährleistungs-

rechten. Sie ist daher wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 10e und § 9 AGBG un-

wirksam.

XIV.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Bestimmung in Abschnitt VII

Nr. 10 Satz 3 der AGB (Klausel 15) unwirksam, weil sie bei kundenunfreund-

lichster Auslegung den Eindruck erwecken könne, auch bei einer Rüge inner-

halb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ende die Verjährungsfrist bereits

drei Monate nach der Erklärung des Reparaturbetriebes, der Fehler sei besei-

tigt oder es liege kein Fehler vor. Hiergegen wendet sich die Revision des Be-

klagten im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Allerdings ist mit der Neufassung der hier zur Überprüfung stehenden

Klausel nunmehr ausdrücklich klargestellt, daß die Regelung nur ”in den Fällen

des Satzes 2” gilt. Sie ist daher - wie der Senat bereits in einem Individualpro-

zeß zu Abschnitt VII Nr. 10 Satz 3 alter Fassung dargelegt hat (Urteil vom

19. Februar 1992 - VIII ZR 65/91, WM 1992, 661 = NJW 1992, 1236 unter 2 a

bb) - bei der gebotenen objektiven Auslegung so zu verstehen, daß nicht die in

Abschnitt VII Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt VII Nr. 10 Satz 1 der AGB auf

ein Jahr verlängerte Verjährungsfrist herabgesetzt, sondern unbeschadet der

verlängerten Frist die sachgerechte Möglichkeit geschaffen wird, die vom

Käufer nach Satz 2 allein schon durch die Geltendmachung des Fehlers vor

Ablauf der Verjährungsfrist bewirkte Hemmung innerhalb eines angemessenen

Zeitraums zu beenden.

2. Dennoch hält die angegriffene Klausel einer Wirksamkeitskontrolle

nach dem AGB-Gesetz nicht stand. Bei der gebotenen kundenfeindlichsten

Auslegung (vgl. dazu oben unter VI 2 c) endet die Verjährung nämlich in jedem

Fall drei Monate nach Abgabe der Erklärung des in Anspruch genommenen

Betriebes, der Fehler sei beseitigt oder es liege kein Fehler vor. Für den Fall,

daß die gesetzliche Verjährungsfrist durch Hemmungs-, insbesondere aber

durch Unterbrechungstatbestände verlängert worden ist und daher zu diesem

Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, führt dies zu einer nach § 11 Nr. 10f AGBG

verbotenen formularmäßigen Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist.

a) Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag

über neu hergestellte Kraftfahrzeuge (Wandelung, Minderung, Schadensersatz

wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft, §§ 459 ff BGB) verjähren

nach § 477 BGB in sechs Monaten von der Ablieferung an. Der Ablauf der ge-

setzlichen Verjährungsfrist kann gleichwohl erheblich hinausgeschoben wer-

den, indem etwa die Verjährung in entsprechender Anwendung des § 639

Abs. 2 BGB gehemmt wird, wenn und solange sich der Verkäufer im Einver-

ständnis mit dem Käufer der Prüfung des Vorhandenseins eines Mangels und

seiner Beseitigung unterzieht (BGH, Urteil vom 20. November 1996 - VIII ZR

184/95, WM 1997, 828 = NJW 1997, 727 unter

II 3 m.w.N.). Eine

”Verlängerung” der Verjährungsfrist kann aber auch dadurch eintreten, daß der

Verkäufer eine Verpflichtung zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung aner-

kennt, wodurch der Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen wird (§§ 208, 217

BGB). Dabei ist zu beachten, daß die Verjährung eines Anspruchs sowohl

nacheinander mehrmals gehemmt oder unterbrochen als auch gleichzeitig ge-

hemmt und unterbrochen werden kann (BGH, Urteil vom 2. Juni 1999 - VIII ZR

322/98, WM 1999, 1893 = NJW 1999, 2961 unter II 2 m.w.N.).

b) Dieser Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist trägt die ange-

griffene Klausel bei der im hier gegebenen Verbandsprozeß gebotenen kun-

denfeindlichsten Auslegung nicht Rechnung. Zwar verjähren die Gewährlei-

stungsansprüche nach Abschnitt VII Nr. 10 Satz 1 der AGB nicht schon nach

sechs Monaten, sondern erst mit Ablauf der in Abschnitt VII Nr. 1 bestimmten

Gewährleistungsfrist von einem Jahr seit Auslieferung des Kaufgegenstandes.

Auch wird die Verjährungsfrist nach Abschnitt VII Nr. 10 Satz 2 der AGB für

innerhalb dieser Frist geltend gemachte, aber bis zu deren Ablauf nicht besei-

tigte Fehler gehemmt. Die Verjährungsfrist endet jedoch nach der hier ange-

griffenen Klausel in den Fällen des vorgenannten Satzes 2 spätestens drei

Monate nach Abgabe der Erklärung über die Fehlerbeseitigung oder die Feh-

lerfreiheit. Das gilt nach dem Wortlaut uneingeschränkt. Dementsprechend soll

es die Klausel dem in Anspruch genommenen Betrieb in die Hand geben, ein

absolutes Ende der Verjährungsfrist herbeizuführen (Creutzig aaO S. 238).

Nach dieser Auslegung tritt die Verjährung auch dann ein, wenn die gesetzli-

che Verjährungsfrist wegen - auch mehrfacher - Hemmung und/oder Unterbre-

chung noch nicht abgelaufen ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn sich der

Verkäufer einen Monat nach Ablieferung des Kraftfahrzeuges einer mehrfa-

chen, jedoch im gegebenen Fall in rechtlicher Hinsicht einheitlichen (vgl. BGH,

Urteil vom 18. Februar 1992 aaO m.w.N.) Nachbesserung eines Fehlers unter-

zieht und diesen nach Ablauf der einjährigen Gewährleistungsfrist (Abschnitt

VII Nr. 1 der AGB) für beseitigt erklärt. In diesem Fall wird die vom Zeitpunkt

der Erklärung an gemäß § 639 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 205 BGB lau-

fende restliche Verjährungsfrist von 5 Monaten auf die dreimonatige Frist der

angegriffenen Klausel verkürzt. Die hierin liegende Nichtberücksichtigung ge-

setzlicher Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände stellt eine verbotene

Verkürzung gesetzlicher Verjährungsfristen im Sinne von § 11 Nr. 10f AGBG

dar (vgl. BGHZ 79, 117, 121) und führt daher zur Unwirksamkeit der Klausel.

XV.

Die in Abschnitt VIII Nr. 1 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 der AGB (Klauseln 16 und

17) vorgesehene Haftungsbeschränkung für Fälle leichter Fahrlässigkeit hat

das Berufungsgericht als gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam angese-

hen, weil dabei nicht zwischen Hauptpflichten und untergeordneten Pflichten

des Verwenders unterschieden werde und somit auch Kardinalpflichten des

Verwenders erfaßt würden, deren Einschränkung zu einer Aushöhlung wesent-

licher vertraglicher Rechte und Pflichten führe. Auch hiergegen wendet sich die

Revision des Beklagten im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Nach Abschnitt VIII Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 der AGB besteht die Haftung

des Verwenders für leichte Fahrlässigkeit nur, ”soweit der Schaden Leistungen

von Versicherungen übersteigt und Drittschaden nicht im Rahmen des Geset-

zes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird”. Nach

Satz 3 beschränkt sich die Haftung ”dabei der Höhe nach auf die jeweiligen

Mindestversicherungssummen nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung

für Kraftfahrzeughalter”. Ob schon dieser Teil der Klausel (Klageantrag Nr. 16),

wie vom Berufungsgericht angenommen, nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG gegen

das Verbot formularmäßiger Freizeichnung von der Haftung für die Verletzung

von Kardinalpflichten (vgl. dazu unten unter 2.) verstößt, muß hier nicht ent-

schieden werden. Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf, ob die Klausel - was

naheliegt - eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners enthält,

weil sie die Haftung des Verwenders auch bei der Verletzung von Leib und Le-

ben einschränkt (vgl. Hensen aaO § 11 Nr. 7 Rdnrn. 27, 43; Pfeiffer aaO

Rdnr. 79; Wolf aaO § 11 Nr. 7 Rdnr. 32 und RiLi Anh Nr. 1a Rdnr. 14). Die

Klausel hält einer Wirksamkeitskontrolle nach dem AGB-Gesetz jedenfalls

deshalb nicht stand, weil sie die Rechtsposition des Vertragspartners in mehr-

facher Hinsicht nicht hinreichend klar regelt und damit insgesamt gegen das

Transparenzgebot verstößt (vgl. dazu bereits die Nachweise oben unter VII 2;

ferner BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - I ZR 172/93, WM 1996, 1049 = NJW

1996, 1407 unter II 1 c).

a) Satz 2 der Klausel faßt zwei zu unterscheidende Haftungsfälle zu-

sammen, nämlich einerseits den Fall eines eigenen Schadens des Käufers, für

den bei Leistung einer Versicherung nicht gehaftet werden soll, und anderer-

seits den Fall, daß der Käufer einen Schaden erleidet, indem er seinerseits für

einen Schaden Dritter Ersatz leisten muß, wofür der Verwender bei Leistungen

im Rahmen des Pflichtversicherungsgesetzes nicht haften will. Die Klausel

vermengt diese beiden Fälle zu einer scheinbaren, tatsächlich aber nicht be-

stehenden Sinneinheit und ist daher jedenfalls aus der Sicht des rechtlichen

Laien schwer verständlich (vgl. auch Pfeiffer aaO Rdnr. 78; a.A. offenbar Wolf

aaO § 9 Rdnr. N 14). Wegen der Vermengung zweier selbständiger Haftungs-

fälle wird auch im anschließenden Satz 3 der AGB-Bestimmung nicht hinrei-

chend deutlich, worauf sich "dabei" die Haftung "der Höhe nach auf die jeweili-

gen Mindestversicherungssummen" nach dem Pflichtversicherungsgesetz be-

schränken soll. Unklar ist insoweit, ob sich die Haftungsbegrenzung lediglich

auf den unmittelbar zuvor genannten Fall des Ersatzes eines Drittschadens

bezieht oder ob sämtliche Schadensfälle nach Abschnitt VIII Nr. 1 Abs. 3 der

AGB gemeint sind (vgl. Pfeiffer aaO Rdnr. 78).

b) Ferner unterscheidet der Wortlaut von Satz 2 der Klausel nicht zwi-

schen Leistungen einer Versicherung des Käufers einerseits und solchen einer

Versicherung des Verkäufers andererseits. Es wird daher nicht hinreichend

deutlich, welche dieser Leistungen zur Haftungsbeschränkung des Verkäufers

führen sollen. Daß die Klausel lediglich die Fallgestaltung betrifft, in der eine

Versicherung des Käufers eingreift, mag der Umstand, daß der Verkäufer oh-

nehin nicht mehr haftet, wenn seine eigene Haftpflichtversicherung den Scha-

den ersetzt hat, nahelegen (vgl. Pfeiffer aaO Rdnr. 78). Zwingend ist dieser

Schluß indes nicht. Denn die Klausel hätte auch dann noch Vorteile für den

Verkäufer, wenn sie den Fall der Eintrittspflicht seines eigenen Versicherers

mitumfassen würde, weil er dann eigene Ersatzleistungen im Hinblick auf die

Leistungsverpflichtung der Versicherung gegenüber dem Käufer (zunächst)

verweigern könnte.

c) Unklar ist ebenfalls, in welchem Umfang der Kunde Versicherungslei-

stungen im Zusammenhang mit dem Schadensereignis einfordern muß, bevor

er den Verwender in Anspruch nehmen kann. Soweit die Freizeichnung nach

Satz 2 der Klausel daran anknüpft, daß der Schaden ”Leistungen von Versi-

cherungen übersteigt” beziehungsweise daß Drittschaden durch die Pflichtver-

sicherung ”nicht ersetzt wird”, bleibt offen, ob sich der Verkäufer bei einer In-

anspruchnahme durch den Käufer zur Haftungsbeschränkung nur auf solche

Versicherungsleistungen berufen kann, die im Zeitpunkt seiner Inanspruch-

nahme bereits erbracht worden sind, oder ob er sich auch auf solche stützen

kann, auf die der Käufer möglicherweise einen Anspruch hat, die aber noch

nicht erfolgt sind (vgl. Pfeiffer aaO Rdnr. 78). Im letztgenannten Fall müßte sich

der Käufer vor einer Inanspruchnahme des Verkäufers zuerst an die Versiche-

rung wenden und notfalls sogar seinen Anspruch einklagen, wenn diese ihrer

Leistungsverpflichtung nicht freiwillig nachkommt. Die Klausel stellt damit nicht

hinreichend klar, daß der Käufer seinen Schaden entweder vom Versicherer

oder vom Verkäufer ohne weiteres ersetzt erhält (vgl. zur Unwirksamkeit einer

vergleichbaren Klausel in den AGB eines Frachtführers: BGH, Urteil vom

12. Oktober 1995 aaO unter II 1 c).

d) Zumindest unklar ist schließlich auch, ob der Ausschluß der Haftung,

”soweit der Schaden Leistungen von Versicherungen übersteigt”, auch für sol-

che Versicherungsleistungen gilt, die dem Ersatzpflichtigen regelmäßig nicht

zugute kommen sollen. Die Klausel unterscheidet nämlich nicht zwischen den

Leistungen, die von der den Schaden unmittelbar regulierenden Schadensver-

sicherung (z.B. Diebstahls- oder Kaskoversicherung) erfolgen, und solchen

Zahlungen, die anläßlich der Schädigung von einer Summenversicherung (wie

etwa der privaten Lebens- oder Unfallversicherung) erbracht werden. Letztere

sind jedoch in der Regel - soweit sie nicht aus einer Versicherung des Schädi-

gers stammen - das Ergebnis privater Vorsorge des Geschädigten und sollen

daher nach den Grundsätzen über die Vorteilsausgleichung diesem zugute

kommen, ohne dabei den Schädiger zu entlasten (vgl. BGHZ 10, 107, 109 f.;

19, 94, 99; 73, 109, 110 ff.; Palandt/Heinrichs aaO vor § 249 Rdnr. 133

m.w.N.). Sollte die Klausel hiervon zum Nachteil des Kunden abweichen wol-

len, so daß sich der Kunde beispielsweise auch die Zahlung einer privaten

Unfallversicherung auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen

müßte (in diesem Sinne Reinking/Eggert aaO Rdnr. 874), wäre dies mit den

Grundgedanken der Vorteilsausgleichung, die von der Rechtsprechung unter

Abwägung der Interessenlage und unter Berücksichtigung von Zumutbarkeits-

und Billigkeitserwägungen herausgearbeitet worden sind (vgl. BGHZ 91, 206,

210 m.w.N.), nicht zu vereinbaren.

2. Soweit nach der Klausel 17 ”Wertminderung des Kaufgegenstandes,

entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten, entgangener Gewinn,

Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung” bei leichter Fahrlässigkeit

nicht ersetzt werden, schließt dies die Haftung des Verkäufers - wie das Beru-

fungsgericht mit Recht angenommen hat - auch für solche Schäden aus, die als

Folge der Verletzung von Kardinalpflichten eingetreten sind. Damit enthält sie

eine unangemessene Benachteiligung des Käufers und ist daher gemäß § 9

Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam.

a) Eine formularmäßige Freizeichnung von der Haftung für einfache

Fahrlässigkeit des Klauselverwenders ist zwar gemäß § 11 Nr. 7 AGBG nicht

grundsätzlich ausgeschlossen. Sie darf jedoch nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofes nicht zur Aushöhlung von vertragswesentlichen Rechts-

positionen des Vertragspartners führen, etwa weil sie ihm solche Rechte weg-

nimmt oder einschränkt, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck ge-

rade zu gewähren hat. Ferner darf die Haftungsbeschränkung nicht dazu füh-

ren, daß der Klauselverwender von Verpflichtungen befreit wird, deren Erfül-

lung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermög-

licht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und

vertrauen darf (zuletzt etwa: BGH, Urteil vom 19. Februar 1998 - I ZR 233/95,

WM 1998, 2064 = NJW-RR 1998, 1426 unter II 2 a m.w.N.). Für die formular-

mäßige Begrenzung der Haftung gilt dies in gleichem Maße. Eine solche ist

regelmäßig unwirksam, wenn sie vertragstypische, vorhersehbare Schäden, die

aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten entstehen, nicht abdeckt

(vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1992 - VIII ZR 238/91, WM 1993, 24

= NJW 1993, 335 unter II 3 m.w.N.).

b) So liegt es hier. Nach der angegriffenen Bestimmung sollen Wertmin-

derung des Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung, entgangener Gewinn,

Abschleppkosten, Wageninhalt und Ladung nicht ersetzt werden. Die aufge-

führten Schadenspositionen gehören jedoch zu solchen Schäden, mit denen

typischerweise als Folge von schuldhaften Verletzungen vertragswesentlicher

Pflichten des Verkäufers zu rechnen ist. Beispielsweise kann die Verpflichtung

zur Verschaffung einer fehlerfreien Sache, auf welche die vertragstypische Er-

wartung des Käufers gerichtet ist und die daher zu den kaufrechtlichen Kardi-

nalpflichten gehört (Reinking/Eggert aaO Rdnr. 876), auch dadurch verletzt

werden, daß der Verkäufer bei der Nachbesserung Schäden an Rechtsgütern

des Käufers, insbesondere Schäden an der Sache selbst, schuldhaft verur-

sacht (vgl. BGH, Urteile vom 29. Oktober 1975 - VIII ZR 103/74, WM 1975,

1257 = NJW 1976, 234, 235 unter II 3 und vom 20. November 1996 - VIII ZR

184/95, WM 1997, 828 = NJW 1997, 727 unter II 5 m.w.N.). Für die dabei auf-

tretenden typischen und vorhersehbaren Folgeschäden, zu denen auch die in

der angegriffenen Klausel aufgeführten Schadenspositionen gehören, kann der

Verkäufer seine Haftung nicht formularmäßig ausschließen oder begrenzen

(vgl. auch Pfeiffer aaO Rdnr. 80; Reinking/Eggert aaO Rdnr. 875). Das gilt

(entgegen Wolf aaO § 9 Rdnr. N 14) selbst für Wageninhalt und Ladung, weil

in

Kraftfahrzeugen typischerweise Sachen mitgenommen oder transportiert wer-

den und die Klausel insoweit keine nähere Unterscheidung trifft.

Dr. Deppert Ball Dr. Leimert Wiechers Dr. Wolst