Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 27.09.2000 – XII ZB 164/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. September 2000

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2000 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber,

Sprick und Weber-Monecke

beschlossen:

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des

18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts

in Berlin wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig

verworfen.

Beschwerdewert: 500 DM.

Gründe

Gegen Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach

§ 620 Nr. 1 ZPO findet - abgesehen von der hier nicht vorliegenden Ausnahme

des § 620 c ZPO - kein Rechtsmittel statt.

Das als sofortige weitere Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist auch

nicht als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit des

angefochtenen Beschlusses ausnahmsweise zulässig.

Ob die Ablehnung der Terminsbestimmung durch das Familiengericht

überhaupt "greifbar gesetzwidrig" war, wie die Beschwerdeführerin geltend

macht, bedarf keiner Entscheidung, da dies allein eine außerordentliche weite-

re Beschwerde gegen die Verwerfung der Beschwerde durch das Kammerge-

richt nicht rechtfertigen kann (vgl. BGH, Beschluß vom 27. November 1996

- VIII ZB 41/96 - ZIP 1997, 253).

Auch soweit die Beschwerdeführerin Verfahrensfehler oder die Verlet-

zung rechtlichen Gehörs durch das Kammergericht rügt, eröffnet dies keine

weitere Instanz (vgl. Senatsbeschluß vom 4. November 1998 - XII ZB 87/98 -

BGHR ZPO § 511a Gesetzwidrigkeit, greifbare 1). Eine greifbare Gesetzwid-

rigkeit der Entscheidung des Kammergerichts ist nicht ersichtlich. Weder ent-

behrt die Verwerfung eines im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsmittels jeder

gesetzlichen Grundlage, noch ist sie inhaltlich dem Gesetz fremd.

Blumenröhr

Krohn

Gerber

Sprick

Weber-Monecke