BGH Beschluß vom 27.09.2000 – XII ZB 81/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. September 2000
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber,
Sprick und Weber-Monecke
beschlossen:
Die
sofortige Beschwerde gegen den Beschluß
des
23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. April
2000 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Wert: 435.000 DM.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO statthaft und
auch sonst zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht
hat dem Antrag der Beklagten, ihnen wegen der Versäumung der Berufungs-
begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, zu
Recht nicht stattgegeben und die Berufung der Beklagten als unzulässig ver-
worfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von ei-
nem Monat nach Einlegung der Berufung (§ 519 Abs. 2 ZPO) begründet wor-
den ist.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil er nicht fristgerecht
gestellt worden ist. Nach § 234 Abs. 1 ZPO muß die Wiedereinsetzung inner-
halb von zwei Wochen beantragt werden. Nach § 234 Abs. 2 ZPO beginnt die-
se Frist mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist. Das Hindernis be-
stand im vorliegenden Fall nach dem Vortrag der Beklagten in der auf ein Bü-
roversehen zurückzuführenden irrtümlichen Annahme, die Berufungsbegrün-
dungsfrist laufe erst am 21. Februar 2000 ab. Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ist ein solches Hindernis nicht erst dann behoben,
wenn der Irrtum nicht mehr besteht, sondern schon dann, wenn er nicht mehr
unverschuldet ist. Im Falle eines Irrtums über den Ablauf einer Frist ist das re-
gelmäßig der Fall, wenn der verantwortliche Anwalt Anlaß hatte, selbständig
und eigenverantwortlich zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und im Fri-
stenkalender eingetragen worden ist (BGH, Beschluß vom 6. Juli 1994 - VIII ZB
12/94 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 5 m.w.N.).
Dieser Anlaß besteht unter anderem, wenn dem Rechtsanwalt wegen
des bevorstehenden Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist die Akten vorge-
legt werden. Er ist dann verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob sein Büroperso-
nal die Berufungsbegründungsfrist richtig ermittelt und eingetragen hat. Das gilt
unabhängig davon, ob er die Berufungsbegründung fertigen oder einen Frist-
verlängerungsantrag stellen will (st.Rspr., vgl. BGH aaO m.N.).
Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat am 21. Februar 2000 be-
antragt, die Berufungsbegründungsfrist zu verlängern. Bei dieser Gelegenheit
hätte er feststellen müssen, daß diese Frist bereits abgelaufen war. Die Wie-
dereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO lief somit zwei Wochen nach dem
21. Februar 2000, also am 6. März 2000 ab. Am 6. März 2000 ist zwar eine Be-
rufungsbegründung der Beklagten eingegangen, diese enthielt aber keinen
Hinweis auf die versäumte Frist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-
gen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist haben die Beklagten erst
mit einem am 17. März 2000 eingegangenen Schriftsatz beantragt. Hätte der
Prozeßbevollmächtigte der Beklagten bei Fertigung der Berufungsbegründung
die Berufungsbegründungsfrist überprüft, hätte er noch rechtzeitig wegen der
Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen
können.
Eine Bewilligung der Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 236 Abs. 2
ZPO) kam nicht in Betracht, weil - wie das Berufungsgericht zutreffend ausge-
führt hat - vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist keine Tatsachen vorge-
tragen oder aus den Akten ersichtlich waren, die die Bewilligung der Wieder-
einsetzung hätten rechtfertigen können.
Blumenröhr Krohn Gerber
Sprick Weber-Monecke