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BGH Beschluss vom 28.09.2000 – IX ZR 246/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. September 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,

Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 28. September 2000

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Juni 1999 wird nicht

angenommen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 540.000 DM fest-

gesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision

im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Jedenfalls die Erwägun-

gen des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG

a.F. halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Davon abgesehen, war die An-

fechtungsklage infolge der vom Berufungsgericht zutreffend erkannten Indizwir-

kung einer inkongruenten Deckung schon gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F.

begründet. Daß die Klägerin sich nicht ausdrücklich auf diesen Tatbestand be-

rufen hat, steht dem nicht entgegen.

Kreft Kirchhof Fischer

Zugehör Ganter