BGH Beschluss vom 28.09.2000 – IX ZR 246/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. September 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 28. September 2000
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Juni 1999 wird nicht
angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 540.000 DM fest-
gesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Jedenfalls die Erwägun-
gen des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG
a.F. halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Davon abgesehen, war die An-
fechtungsklage infolge der vom Berufungsgericht zutreffend erkannten Indizwir-
kung einer inkongruenten Deckung schon gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F.
begründet. Daß die Klägerin sich nicht ausdrücklich auf diesen Tatbestand be-
rufen hat, steht dem nicht entgegen.
Kreft Kirchhof Fischer
Zugehör Ganter