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BGH Beschluss vom 28.09.2000 – IX ZR 288/98

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. September 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,

Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 28. September 2000

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Celle vom 17. Juni 1998 wird nicht ange-

nommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger aufer-

legt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 200.000 DM.

Gründe

Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-

sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b

ZPO). Die Tatrichter haben rechtsfehlerfrei festgestellt, der klagende Konkurs-

verwalter und die Beklagte als Grundschuldgläubigerin hätten vereinbart, daß

die Beklagte die Mieten der belasteten Hausgrundstücke einziehen und dafür

die dem Vermieter obliegenden Aufwendungen tragen und von einer Zwangs-

verwaltung, die die Mietzinsansprüche erfaßt hätte (§§ 146, 148 Abs. 1 Satz 1

ZVG mit §§ 4 Abs. 2, 47 KO, 1123 Abs. 1, 1147, 1192 BGB, 864, 865 ZPO),

absehen sollte, um eine im Interesse der Konkursmasse und der Beklagten

liegende freihändige Veräußerung der Hausgrundstücke nicht zu erschweren.

Die Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nicht durch

(§ 565 a ZPO). Die Vereinbarung einer solchen "stillen Zwangsverwaltung" hält

sich im Rahmen der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Konkursver-

walters (§ 6 KO) und ist rechtswirksam (vgl. RGZ 35, 118, 120 f; RG JW 1915,

709, 710; OLG München WM 1993, 434, 435 f mit zust. Anm. Hess WuB VI B.

§ 21 KO 1.93; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 4 KO Anm. 2,

§ 21 KO Anm. 4).

Kreft Kirchhof Fischer

Zugehör Ganter