Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.09.2000 – IX ZR 300/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. September 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,

Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 28. September 2000

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Juli 1999 wird nicht an-

genommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 227.929,09 DM

festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).

Der Vortrag des Beklagten, es fehle an der haftungsausfüllenden Kau-

salität, weil die Grundstücke immer Sonderbetriebsvermögen gewesen wären,

ist durch das rechtskräftige Feststellungsurteil im Vorprozeß präkludiert. Denn

damit ist über alle Einwendungen, die den Bestand des Klageanspruchs oder

seine Durchsetzbarkeit berühren und sich auf Tatsachen stützen, die schon im

Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Vorprozeß vorge-

legen haben, abschließend entschieden (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 8. Februar

1996 - IX ZR 215/94, WM 1996, 1101, 1103 f.).

Kreft Kirchhof Fischer

Zugehör Ganter