BGH Beschluss vom 28.09.2000 – IX ZR 33/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. September 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 28. September 2000
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. Januar 2000
wird nicht angenommen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 191.000 DM fest-
gesetzt.
Gründe
Die Sache hat - nachdem die Frage, ob ein Geschäftsbesorgungsvertrag
der vorliegenden Art gemäß Art. 1 § 1 RBerG nichtig ist, mit Urteil vom heuti-
gen Tage in dem Rechtsstreit IX ZR 279/99 geklärt worden ist - keine grund-
sätzliche Bedeutung mehr. Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht
auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Jedenfalls die Annahme des Berufungsgerichts, daß den Beklagten kein
Verschulden trifft, hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Verfahrensrü-
gen greifen nicht durch (§ 565 a ZPO).
Kreft Kirchhof Fischer
Zugehör Ganter