Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.09.2000 – IX ZR 33/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. September 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,

Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 28. September 2000

beschlossen:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des

Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. Januar 2000

wird nicht angenommen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 191.000 DM fest-

gesetzt.

Gründe

Die Sache hat - nachdem die Frage, ob ein Geschäftsbesorgungsvertrag

der vorliegenden Art gemäß Art. 1 § 1 RBerG nichtig ist, mit Urteil vom heuti-

gen Tage in dem Rechtsstreit IX ZR 279/99 geklärt worden ist - keine grund-

sätzliche Bedeutung mehr. Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht

auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Jedenfalls die Annahme des Berufungsgerichts, daß den Beklagten kein

Verschulden trifft, hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Verfahrensrü-

gen greifen nicht durch (§ 565 a ZPO).

Kreft Kirchhof Fischer

Zugehör Ganter