BGH Beschluss vom 28.09.2000 – IX ZR 348/98
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. September 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 28. September 2000
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. August 1998 wird nicht
angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 131.700 DM.
Gründe
Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-
tung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Das Beru-
fungsgericht hat gerade auch aufgrund der eigenen Angaben des Klägers (BU
S. 15, 16) angenommen, daß Dr. W. im November 1991 für die Beklagte die
Aufhebung des Beratungsvertrages mündlich angeboten und der Kläger dieses
Angebot angenommen hat. Diese tatrichterliche Feststellung ist - insbesondere
aufgrund des Umstandes, daß die Beklagte den Beratungsvertrag jedenfalls mit
dreimonatiger Frist hätte kündigen können - revisionsrechtlich nicht zu er-
schüttern.
Kreft Kirchhof Fischer
Zugehör Ganter