Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.09.2000 – IX ZR 348/98

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. September 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,

Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 28. September 2000

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. August 1998 wird nicht

angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 131.700 DM.

Gründe

Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-

tung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Das Beru-

fungsgericht hat gerade auch aufgrund der eigenen Angaben des Klägers (BU

S. 15, 16) angenommen, daß Dr. W. im November 1991 für die Beklagte die

Aufhebung des Beratungsvertrages mündlich angeboten und der Kläger dieses

Angebot angenommen hat. Diese tatrichterliche Feststellung ist - insbesondere

aufgrund des Umstandes, daß die Beklagte den Beratungsvertrag jedenfalls mit

dreimonatiger Frist hätte kündigen können - revisionsrechtlich nicht zu er-

schüttern.

Kreft Kirchhof Fischer

Zugehör Ganter