Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.10.2000 – 2 ARs 273/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 273/00 2 AR 175/00

BESCHLUSS

vom

4. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Az.: 8 VRJs 4/00 Amtsgericht Soltau

Az.: 4 VRJs 139/00 Amtsgericht Cloppenburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 4. Oktober 2000 beschlossen:

Für die nachträglichen Entscheidungen nach §§ 11 Abs. 2 und 3,

65 Abs. 1 JGG ist der Jugendrichter des Amtsgerichts Cloppen-

burg zuständig.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat folgende Stellungnahme abgegeben:

"Das Amtsgericht - Jugendrichter - Soltau hat R. des Dieb-

stahls schuldig gesprochen und ihr aufgegeben, eine unentgeltliche Arbeitslei-

stung von 15 Stunden nach Maßgabe des Kreisjugendamtes zu erfüllen (Bl. 25

d.A.). Da die Verurteilte nur einem Teil der Weisung (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 JGG)

nachgekommen ist (Bl. 35 d.A.), hat das Amtsgericht gemäß §§ 11 Abs. 3

Satz 1, 65 Abs. 1 Satz 1 JGG Jugendarrest angeordnet und sie auf die Mög-

lichkeit der Abwendung der Vollstreckung durch Erbringung der Arbeitsleistung

(§ 11 Abs. 3 Satz 3 JGG) hingewiesen (Bl. 35 R d.A.). Die angeordnete Vorfüh-

rung zur Vollstreckung (Bl. 40, 53 d.A.) konnte nicht vollzogen werden, weil die

Verurteilte nicht angetroffen worden ist (Bl. 47, 48 d.A.). Nach Eingang der

Mitteilung, daß sie nach Cloppenburg verzogen ist (Bl. 54 d.A.), hat das Amts-

gericht die Sache mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Lüneburg (Bl. 55

d.A.) gemäß § 65 Abs. 1 Satz 4 JGG an das Amtsgericht Cloppenburg abgege-

ben, das eine Übernahme abgelehnt hat (Bl. 56 R, 60 d.A.). Das Amtsgericht

Soltau hat daraufhin die Sache gemäß §§ 65 Abs. 1 Satz 5, 42 Abs. 3 Satz 2

JGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 61 d.A.). Das

Kreisjugendamt in Soltau hat mitgeteilt, daß ihm eine Vermittlung der Arbeits-

auflage nicht mehr möglich ist (Bl. 56 d.A.).

Der Jugendrichter in Soltau hat die in seinem Ermessen stehende Ent-

scheidung auf Grund rechtsfehlerfreier Erwägungen getroffen."

Dem schließt sich der Senat an.

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf