BGH Beschluss vom 04.10.2000 – VIII ZR 64/00
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Oktober 2000
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2000 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wie-
chers und Dr. Wolst
gemäß § 554b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsge-
richt (BVerfGE 54, 277)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des
Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 10. Februar
2000 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Streitwert: 470.634,40 DM.
Gründe
Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen,
daß das Schiedsgutachten offenbar unrichtig und deshalb für die Parteien nicht
verbindlich ist. Ob die im Berufungsurteil angeführten Gründe zutreffen, kann
dahinstehen. Ein offenbarer Mangel des Gutachtens liegt jedenfalls darin, daß
es den übereinstimmenden Willen der Parteien bei Abschluß des Kaufvertra-
ges im September 1986 - und erst recht bei den vorausgegangenen Vertrags-
mals gingen alle Beteiligten - einschließlich des zuständigen Finanzamtes
A. - noch davon aus, daß es sich bei den Firmen der "N. -Gruppe" um
selbständige Unternehmen handelte. Demnach wäre bei unveränderter Praxis
des Finanzamtes die verfahrensgegenständliche Steuernachforderung für das
Jahr 1983, möglicherweise auch für das Jahr 1984, in Höhe von insgesamt
470.634,40 DM in Gestalt eines separaten, ausschließlich die G. GmbH be-
treffenden Steuerbescheides erhoben worden; ein solcher Steuerbescheid
hätte jedoch nach der bei Vertragsschluß bestehenden Vorstellung der Partei-
en in keiner Beziehung zu der "N. -Gruppe" des Jahres 1986 gestanden, da
der Kläger die Geschäftsanteile an der G. GmbH bereits zwei Jahre vorher,
am 21. Oktober 1984, anderweitig verkauft und übertragen hatte. Daß die
"N. -Gruppe" steuerrechtlich eine Organschaft i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG
bildete, für deren steuerbare Umsätze der Kläger als Organträger und Unter-
nehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG Steuerschuldner war (§ 13 Abs. 2 UStG), ergab
sich erst aus den Feststellungen des Finanzamtes A. vom Oktober 1986
(BU 5).
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst