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BGH Beschluss vom 04.10.2000 – VIII ZR 64/00

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Oktober 2000

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2000 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wie-

chers und Dr. Wolst

gemäß § 554b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsge-

richt (BVerfGE 54, 277)

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des

Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 10. Februar

2000 wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1

ZPO).

Streitwert: 470.634,40 DM.

Gründe

Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen,

daß das Schiedsgutachten offenbar unrichtig und deshalb für die Parteien nicht

verbindlich ist. Ob die im Berufungsurteil angeführten Gründe zutreffen, kann

dahinstehen. Ein offenbarer Mangel des Gutachtens liegt jedenfalls darin, daß

es den übereinstimmenden Willen der Parteien bei Abschluß des Kaufvertra-

ges im September 1986 - und erst recht bei den vorausgegangenen Vertrags-

verhandlungen - nicht hinreichend berücksichtigt hat (§§ 133, 157 BGB). Da-

mals gingen alle Beteiligten - einschließlich des zuständigen Finanzamtes

A. - noch davon aus, daß es sich bei den Firmen der "N. -Gruppe" um

selbständige Unternehmen handelte. Demnach wäre bei unveränderter Praxis

des Finanzamtes die verfahrensgegenständliche Steuernachforderung für das

Jahr 1983, möglicherweise auch für das Jahr 1984, in Höhe von insgesamt

470.634,40 DM in Gestalt eines separaten, ausschließlich die G. GmbH be-

treffenden Steuerbescheides erhoben worden; ein solcher Steuerbescheid

hätte jedoch nach der bei Vertragsschluß bestehenden Vorstellung der Partei-

en in keiner Beziehung zu der "N. -Gruppe" des Jahres 1986 gestanden, da

der Kläger die Geschäftsanteile an der G. GmbH bereits zwei Jahre vorher,

am 21. Oktober 1984, anderweitig verkauft und übertragen hatte. Daß die

"N. -Gruppe" steuerrechtlich eine Organschaft i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG

bildete, für deren steuerbare Umsätze der Kläger als Organträger und Unter-

nehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG Steuerschuldner war (§ 13 Abs. 2 UStG), ergab

sich erst aus den Feststellungen des Finanzamtes A. vom Oktober 1986

(BU 5).

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst