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BGH Beschluss vom 05.10.2000 – 3 StR 357/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 357/00

BESCHLUSS

vom

5. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2000

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Kiel vom 29. März 2000 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des General-

bundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge der Verletzung von § 260 Abs. 1 StPO bleibt im Er-

gebnis ohne Erfolg. Wie die Revision selbst vorträgt, nahmen

der Staatsanwalt und der Verteidiger, nachdem die Beweisauf-

nahme nach der Verkündung eines Beschlusses gemäß § 244

Abs. 6 StPO wieder geschlossen worden war, auf ihre voran-

gegangenen Ausführungen Bezug und wiederholten ihre An-

träge; der Angeklagte äußerte sich in dem ihm erteilten letzten

Wort nicht weitergehend. Die unmittelbar daran erfolgte Ur-

teilsverkündung verstieß gegen § 260 Abs. 1 StPO. Die Pflicht,

nach Wiedereintritt in die Verhandlung vor der Urteilsverkün-

dung erneut - gegebenenfalls durch eine kurze Verständi-

gung - zu beraten, besteht auch dann, wenn der Wiedereintritt

in die Verhandlung keinen neuen Prozeßstoff ergeben hat

(BGHR StPO § 260 I Beratung 2).

Der Senat kann jedoch das Beruhen des angefochtenen Urteils

auf dieser Gesetzesverletzung ausschließen, da nach dem In-

halt der dienstlichen Erklärungen der Kammermitglieder das

Urteil umfassend vorberaten und bei der Beratung über den

Beweisantrag Übereinstimmung dahin erzielt worden war, das

Urteil so wie beraten zu verkünden, sofern die Schlußanträge

nur wiederholt und auch der Angeklagte nicht mit Erklärungen

zur Sache hervortreten würde (vgl. BGH aaO).

Kutzer Winkler Pfister

von Lienen Becker