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BGH Beschluss vom 05.10.2000 – 3 StR 357/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2000
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Kiel vom 29. März 2000 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des General-
bundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge der Verletzung von § 260 Abs. 1 StPO bleibt im Er-
gebnis ohne Erfolg. Wie die Revision selbst vorträgt, nahmen
der Staatsanwalt und der Verteidiger, nachdem die Beweisauf-
nahme nach der Verkündung eines Beschlusses gemäß § 244
Abs. 6 StPO wieder geschlossen worden war, auf ihre voran-
gegangenen Ausführungen Bezug und wiederholten ihre An-
träge; der Angeklagte äußerte sich in dem ihm erteilten letzten
Wort nicht weitergehend. Die unmittelbar daran erfolgte Ur-
teilsverkündung verstieß gegen § 260 Abs. 1 StPO. Die Pflicht,
nach Wiedereintritt in die Verhandlung vor der Urteilsverkün-
dung erneut - gegebenenfalls durch eine kurze Verständi-
gung - zu beraten, besteht auch dann, wenn der Wiedereintritt
in die Verhandlung keinen neuen Prozeßstoff ergeben hat
(BGHR StPO § 260 I Beratung 2).
Der Senat kann jedoch das Beruhen des angefochtenen Urteils
auf dieser Gesetzesverletzung ausschließen, da nach dem In-
halt der dienstlichen Erklärungen der Kammermitglieder das
Urteil umfassend vorberaten und bei der Beratung über den
Beweisantrag Übereinstimmung dahin erzielt worden war, das
Urteil so wie beraten zu verkünden, sofern die Schlußanträge
nur wiederholt und auch der Angeklagte nicht mit Erklärungen
zur Sache hervortreten würde (vgl. BGH aaO).
Kutzer Winkler Pfister
von Lienen Becker