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BGH Beschluss vom 05.10.2000 – 4 StR 313/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2000
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Neubrandenburg vom 20. Dezember 1999
1.
dahin geändert, daß
a)
der Angeklagte des Raubes in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung und mit ver-
suchter schwerer räuberischer Erpressung
schuldig ist,
b)
die Einstellung wegen des Vorwurfs der Kör-
perverletzung zu Punkt 1. a) der Anklage-
schrift entfällt,
2.
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes und wegen ge-
fährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer
Erpressung unter Einbeziehung von Strafen aus zwei früheren Verurteilungen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hinsichtlich des weite-
ren Vorwurfs der Körperverletzung (Punkt 1. a) der Anklageschrift) hat es das
Verfahren wegen Rücknahme des Strafantrages eingestellt. Die auf die Verlet-
zung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Er-
folg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die vom Landgericht nicht weiter begründete Annahme von Tatmehrheit
zwischen dem Raub und den anschließend tateinheitlich begangenen Strafta-
ten der gefährlichen Körperverletzung und der versuchten schweren räuberi-
schen Erpressung hält, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, rechtlicher Prüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen suchte der Angeklagte gemeinsam mit dem
früheren Mitbeschuldigten M. den Frank B. in seiner Wohnung auf, um
ihn wegen einer Aussage bei der Polizei ”zur Rede zu stellen”. Nachdem sie
B. gemeinsam mit Schlägen und Tritten körperlich mißhandelt und ihm unter
Ausnutzung fortwirkender Gewalt einen Walkman weggenommen hatten, lie-
ßen sie ”zunächst” von ihm ab. B. suchte daraufhin die Toilette auf. Als er in
den Wohnbereich zurückkehrte, kam es unmittelbar danach zu weiteren kör-
perlichen Übergriffen sowie zu dem Tatgeschehen, das die Strafkammer
rechtsfehlerfrei als versuchte schwere räuberische Erpressung gewertet hat.
Angesichts des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs zwi-
schen den beiden Handlungsabschnitten und des diese verbindenden gemein-
samen subjektiven Elements, den Geschädigten ”zur Rede zu stellen”, stellt
sich das Verhalten des Angeklagten insgesamt als eine natürliche Handlungs-
einheit und damit als eine Handlung im Rechtssinne dar (vgl. BGHSt 41, 368;
Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. vor § 52 Rdnr. 2). Der Senat ändert daher den
Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da ausge-
schlossen werden kann, daß der Angeklagte sich wirksamer als geschehen
hätte verteidigen können.
2. Keinen Bestand kann ferner die Einstellung des Verfahrens wegen
des Vorwurfs der Körperverletzung haben. Dies folgt bereits daraus, daß – wo-
von auch Anklage und Eröffnungsbeschluß ausgehen – zwischen der Körper-
verletzung und dem anschließend verübten Raub Tateinheit besteht, mithin für
eine gesonderte förmliche Einstellung kein Raum ist (vgl. BGHSt 7, 305; Klein-
knecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. Einl. Rdnr. 154). Hinzu kommt, daß nach
den getroffenen Feststellungen das Verhalten des Angeklagten schon in die-
sem Handlungsabschnitt den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in
Form der gemeinschaftlichen Begehung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) erfüllt (vgl.
hierzu Tröndle/Fischer a.a.O. § 224 Rdnr. 11), für dessen Ahndung ein Straf-
antrag nach § 230 Abs. 1 StGB nicht erforderlich ist. Wegen des engen räumli-
chen und zeitlichen Zusammenhanges zwischen den einzelnen Körperverlet-
zungshandlungen liegt jedoch nur eine Tat nach § 224 StGB vor (vgl. Stree in
Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. vor § 52 Rdnr. 17).
3. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des gesamten Straf-
ausspruchs. Bei der Strafzumessung wird der neue Tatrichter zu beachten ha-
ben, daß das Verschlechterungsverbot der Erhöhung der bisherigen Einsatz-
strafe von drei Jahren Freiheitsstrafe nicht entgegensteht (BGHR StPO § 358
Abs. 2 Nachteil 3 und 4). Allerdings darf weder die nunmehr festzusetzende
Einzelstrafe die Summe der beiden früheren Einzelstrafen übersteigen noch
die unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Demmin
vom 1. Oktober 1998 und vom 28. April 1999 gemäß § 55 StGB neu zu bilden-
de Gesamtstrafe höher ausfallen als bisher.
Maatz Kuckein Athing
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