Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.10.2000 – V ZR 448/99

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Oktober 2000

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

nein

nein

ja

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ErbbauVO § 7 Abs. 3

Macht der Eigentümer seine Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts z.B. von

der Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Zinsanpassungsanspruchs ab-

hängig und verweigert das Grundbuchamt die Eintragung wegen mangelnder Be-

stimmtheit des Anpassungsmaßstabs, so kann der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur

Einleitung des Ersetzungsverfahrens nach § 7 Abs. 3 ErbbauVO setzen mit der Folge,

daß der Vertrag nach fruchtlosem Fristablauf unwirksam wird.

BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2000 - V ZR 448/99 - OLG Hamm

LG Dortmund

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf,

Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 1999 wird nicht

angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisi-

on hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 370.000 DM.

Wenzel

Lambert-Lang

Tropf

Krüger

Lemke