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BGH Urteil vom 05.10.2000 – X ZR 57/98

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

X ZR 57/98

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 5. Oktober 2000 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 5. Oktober 2000 durch den Richter Dr. Jestaedt und die Richter

Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats

des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. Februar 1998

aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte ist Sachverständiger für Grundstücksbewertung. Die Klä-

gerin war Eigentümerin eines im Außenbereich von G. gelegenen ca. 15 ha

großen Grundstücks, das von verschiedenen Nutzern mit Wochenendbunga-

lows überbaut und erschlossen worden war. Für einen Teil des Grundstücks

hatte die Stadt G. einen Bauvorbescheid erteilt. Auf Wunsch der Nutzer

wollte die Klägerin das Grundstück parzellieren und zum Verkehrswert - ohne

Berücksichtigung der Leistungen der Nutzer - verkaufen. Zur Ermittlung des

Verkehrswerts gab die Klägerin beim Beklagten ein Bodenwertgutachten in

Auftrag. Das Auftragsschreiben nebst Anlagen spricht von einem "Wertgut-

achten des derzeitigen Verkehrswerts"; die Anlage "Angaben zum Grundstück"

enthält u.a. folgende weitere Angaben:

"12. Welche Bauleistungen sind Mietereigentum evtl. mit Wertan- gabe: bestehende Baulichkeiten sowie Erschließung (EH, Wasser, Abwasser) ...

17. Sonstige Hinweise: Bewertung muß als unbebaut und unerschlos- sen (evtl. Gartenland) mit Bebauung der Nutzer bewertet werden. ..."

Der Beklagte erstellte ein Wertgutachten, in dem er von einem Boden-

richtwert von 60,-- DM/m² (für Bauland) ausging und von dem Baulandpreis

90% abzog, womit er auf einen Wert von 6,-- DM/m² kam. Zu diesem Preis ver-

kaufte die Klägerin einen Großteil der Fläche an die Nutzer. Nachdem die Klä-

gerin später zu der Auffassung gelangte, daß der Bodenwert 54,-- DM/m² be-

trage, hat sie den Beklagten auf Zahlung der Differenz zu dem erzielten Ver-

kaufspreis (498.864,-- DM) in Anspruch genommen. In den - sachverständig

beratenen - Vorinstanzen hatte die Klage in der Hauptsache teilweise in Höhe

von 166.288,-- DM Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag

auf vollständige Klageabweisung weiter. Die Klägerin ist dem entgegengetre-

ten.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision des Beklagten hat Erfolg.

I.1. Das Berufungsgericht hat eine Haftung des Beklagten aus positiver

Vertragsverletzung des Gutachtervertrags als möglich angesehen. Dies be-

gegnet vom rechtlichen Ausgangspunkt her keinen Bedenken (vgl. Sen. BGHZ

115, 32).

2. a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte habe durch zu-

mindest fahrlässiges Außerachtlassen des Bauvorbescheids gegen seine ver-

tragliche Pflicht zur gewissenhaften Überprüfung der Bewertungskriterien für

das zu bewertende Grundstück verstoßen. Die Einordnung des Objekts als

Gartenland sei schon deshalb unzutreffend gewesen, weil das Gebiet auf

Grund des Vorbescheids als Bauerwartungsland einzuordnen gewesen sei;

daraus habe sich ein Quadratmeterpreis von mindestens 22,-- DM ergeben

müssen. Dem stehe nicht entgegen, daß es nie zur Ausführung des notwendi-

gen Vorhaben- und Erschließungsplanverfahrens gekommen sei. Zum Zeit-

punkt der Bewertung habe die tatsächliche Nutzung des Grundstücks auf

Grund der Erschließung in greifbarer Nähe gelegen. Der Bauvorbescheid stelle

einen Verwaltungsakt dar, der nicht als nichtig anzusehen gewesen sei. Dem

stehe nicht entgegen, daß der Beklagte ausdrücklich dazu beauftragt gewesen

sein wolle, das Grundstück bei der Bewertung als Gartenland zu behandeln.

Hiergegen stehe bereits der eindeutige Wortlaut des Auftragsschreibens. Nach

Nr. 17 habe die Bewertung nicht zwingend als Gartenland erfolgen sollen. Der

eindeutige Wortlaut des schriftlichen Auftrags stehe auch gegen den Vortrag

des Beklagten, ihm sei auf nochmalige Nachfrage vom Sachbearbeiter der Klä-

gerin erklärt worden, der Bewertungsmaßstab "Gartenland" sei auf jeden Fall

dem Gutachten zugrunde zu legen. Der Vortrag habe aber auch deshalb unbe-

rücksichtigt bleiben müssen, weil der Beklagte trotz ausdrücklichen Hinweises

nicht hinreichend dargelegt habe, wann konkret die behauptete Vorgabe erfolgt

sein solle.

b) Dies greift die Revision im Ergebnis mit Erfolg an.

aa) Allerdings kann ihr nicht darin beigetreten werden, daß die Einord-

nung des zu bewertenden Gebiets durch das Berufungsgericht als Bauerwar-

tungsland fehlerhaft sei. Das Berufungsgericht hat wesentlich die vorhandene

Erschließung und den Bauvorbescheid herangezogen. Das ist aus Rechts-

gründen nicht zu beanstanden. Selbst wenn der Bauvorbescheid rechtswidrig

gewesen sein sollte, was das Berufungsgericht offenläßt, entfaltete er im Rah-

men seines Regelungsumfangs mit Ausnahme der Baufreigabe dieselben Wir-

kungen wie eine Baugenehmigung (BGHZ 105, 52, 54 f. m.w.N.). Darauf, ob

einer Bebauung des Grundstücks sonst baurechtliche Bestimmungen oder öf-

fentliche Belange entgegenstanden, brauchte das Berufungsgericht entgegen

der Auffassung der Revision nicht entscheidend abzustellen.

Damit gehen auch die Rügen fehl, der gerichtliche Sachverständige ha-

be unrichtige Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt und es sei nach § 412

ZPO ein neues Gutachten einzuholen.

bb) Die Revision verweist weiter darauf, daß der Beklagte wiederholt

unter Beweisantritt vorgetragen habe, der Sachbearbeiter H. habe ihm in

den Beratungen ausführlich erläutert, aus welchem Grund die Bewertung als

unbebaut und unerschlossen bzw. als Gartenland zu erfolgen habe. Dieser

Vortrag sei geeignet gewesen, eine Bewertung als Gartenland als richtig unter

Beweis zu erstellen. Hierzu habe der Zeuge H. vernommen werden müs-

sen. Auf den genauen Zeitpunkt der Vorgabe sei es nicht angekommen.

Dieser Rüge kann der Erfolg nicht versagt bleiben.

Es bestehen schon im Hinblick auf den zivilrechtlichen Grundsatz der

Vertragsfreiheit keine durchgreifenden Bedenken gegen die Zulässigkeit einer

Vereinbarung, ein Verkehrswertgutachten abweichend von Vorgaben des öf-

fentlichen Baurechts, insbesondere der §§ 192 ff. BauGB und der Wertermitt-

lungsverordnung, zu erstellen. Demgemäß konnte die Klägerin beim Beklagten

ein Gutachten in Auftrag geben, das auf einen bestimmten, tatsächlich nicht

vorhandenen Erschließungszustand und auf eine bestimmte,

tatsächlich

ebenfalls nicht bestehende bauplanungsrechtliche Qualität des zu bewerten-

den Grundstücks abstellte. Daß dies geschehen sei, hat der Beklagte vorge-

tragen und durch Vernehmung des Zeugen H. unter Beweis gestellt.

Das Berufungsgericht hat den angebotenen Beweis nicht erhoben, ist

aber gleichwohl von einem anderen Vertragsinhalt ausgegangen. Dies verstößt

gegen die Bestimmung des § 286 ZPO. Daß sich aus den schriftlichen Unterla-

gen nach Auffassung des Berufungsgerichts ein bestimmter Vertragsinhalt er-

gab, steht der Annahme nicht entgegen, daß sich entsprechend der Behaup-

tung des Beklagten unter Berücksichtigung mündlicher Erläuterungen ein ab-

weichender Inhalt ergeben konnte.

Das Berufungsgericht durfte das Beweisangebot nicht mit der Begrün-

dung zurückweisen, der Beklagte habe nicht dargelegt, wann konkret die be-

hauptete Vorgabe erfolgt sei. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vor-

trägt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend ge-

machte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (vgl. u.a. BGH, Urt. v.

12.7.1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888 f.; Urt. v. 15.2.1990 - III ZR 87/88,

VersR 1990, 656 f.; Urt. v. 12.10.1990 - V ZR 111/89, WM 1991, 237 f., jeweils

m.w.N.). Der Pflicht zur Substantiierung ist nur dann nicht genügt, wenn das

Gericht auf Grund dieser Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen

Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind

(Sen.Urt. v. 29.9.1992 - X ZR 84/90, NJW-RR 1993, 189 m.w.N.). Das unter

Beweis gestellte Geschehen konnte im Fall seines Nachweises, insbesondere

in Verbindung mit der Vertragsklausel unter Nr. 17, eine Vertragsauslegung

nahelegen, nach der der Beklagte gehalten war, bei seiner Begutachtung auf

andere Kriterien abzustellen als auf die Vorgaben des baurechtlichen Bewer-

tungsrechts. Dabei kommt es, worauf die Revision zutreffend hinweist, nicht auf

die genaue zeitliche Einordnung der behaupteten Besprechung an.

Infolge des Übergehens des Beweisangebots fehlt es an einer tragfähi-

gen tatsächlichen Grundlage für die vom Berufungsgericht vorgenommene

Vertragsauslegung. Das entzieht der angefochtenen Entscheidung, die sich

auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend erweist, die Grundlage. Dies

führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der

Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten

des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.

II. 1. Das Berufungsgericht wird, sofern es nicht bereits auf Grund neu-

erlicher Vertragsauslegung zu dem Ergebnis kommen sollte, daß das erstellte

Gutachten den vertraglichen Vorgaben entsprach, den Zeugen H. zu ver-

nehmen und unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses den zwischen den

Parteien geschlossenen Vertrag erneut auszulegen haben. Sofern es daraufhin

zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß der Beklagte das Grundstück als Gar-

tenland zu bewerten hatte, wird es erneut zu prüfen haben, ob das erstellte

Gutachten dieser vertraglichen Vorgabe entsprach. Sofern es - auch unter Be-

rücksichtigung der Vertragsklausel unter Nr. 17 - wiederum zu dem Ergebnis

gelangen sollte, daß sich die Bewertung an den Vorgaben des öffentlichen

Baurechts zu orientieren hatte, beständen entgegen der Auffassung der Revi-

sion allerdings keine durchgreifenden Bedenken dagegen, daß sich die Kläge-

rin auf eine Fehlbewertung berufen dürfte. Es gelingt der Revision nämlich

nicht aufzuzeigen, woraus sich - im Sinn der Verwirkungsgrundsätze - ein Ver-

trauenstatbestand zugunsten des Beklagten ergeben sollte.

2. Ebensowenig greifen die Angriffe der Revision gegen eine Ursäch-

lichkeit einer etwaigen Fehlbewertung für einen Vermögensschaden bei der

Klägerin durch. Hätte - wie insoweit zu unterstellen ist - der Beklagte das

Grundstück nicht zu niedrig bewertet, hätte die Klägerin nicht Teilflächen zu

einem unter dem Wert liegenden Preis verkauft. Davon, daß die Klägerin auf

jeden Fall und auch zu einem unangemessen niedrigen Preis das Grundstück

weggeben wollte, spricht nichts; die diesbezügliche Annahme der Revision ist

nicht durch Tatsachenvortrag gestützt.

3. Sofern sich ergeben sollte, daß der Beklagte Vertragspflichten verletzt

hat, wird auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte fahrläs-

sig gehandelt habe, weil er den Bauvorbescheid nicht eingesehen habe, aus

Rechtsgründen nicht zu beanstanden sein. Selbst wenn der Vorbescheid

rechtswidrig gewesen wäre, hätte dies nicht dessen Wirkungslosigkeit zur Fol-

ge. Schon seine Existenz konnte auf die Bewertung Einfluß haben.

4. Bedenken begegnet indessen die Verneinung eines Mitverschuldens

der Klägerin. Zwar kann in der Regel ein Mitverschulden nicht daraus herge-

leitet werden, daß der Auftraggeber einen Fehler des Gutachters nicht erkennt

(BGH, Urt. v. 2.11.1983 - IVa ZR 20/82, NJW 1984, 355, 357). Dies gilt aller-

dings nicht ohne weiteres, wenn ungewöhnliche Abweichungen vom Marktpreis

vorliegen (BGH aaO.). Der ersichtlich ungewöhnliche Bewertungsabschlag von

90 % hätte die Klägerin zu einer weiteren Aufklärung veranlassen müssen.

Dies gälte um so mehr, wenn die Klägerin durch unklare Vorgaben an den Be-

klagten die Gefahr einer Fehlbewertung mit herbeigeführt haben sollte, wofür

schon die genannten Vertragsklauseln sprechen könnten.

Jestaedt

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens